Gemeinnütziges Stiften liegt im Trend. Vielen Stiftern, ob es sich nun um Unternehmen oder Privatpersonen handelt, ist ein philanthropischer Ansatz wichtig. Ein erworbenes Vermögen soll langfristig der Gesellschaft zugutekommen und dem Wohle der Menschen oder der (Um-)Welt dienen. Die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung beginnt beim Wunsch einer Stifterin oder eines Stifters, Vermögen einem bestimmten gemeinnützigen Zweck zu widmen. Vielfach basiert diese gemeinnützige Intention auf den eigenen Erfahrungen im Leben und umfasst eine Vielfalt von Möglichkeiten – beispielsweise in den Bereichen Soziales, Bildung, Umwelt und Kultur. Bekannte Beispiele unter den insgesamt rund 1.400 gemeinnützigen Stiftungen in Liechtenstein sind die Hilti Foundation, die Medicor Foundation und die Onassis Foundation.Bei der Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung wird zunehmend darauf geachtet, den jeweiligen Stiftungszweck nicht nur durch finanzielle Beiträge an geeignete Projekte zu erfüllen, sondern auch das Stiftungsvermögen nach Nachhaltigkeitskriterien anzulegen.
Liechtenstein, ein traditionsreicher Stiftungsstandort im Herzen Europas
Wichtig für die internationale Akzeptanz eines Stiftungsstandorts sind zunächst seine Rechtsgrundlagen. In Liechtenstein wurde das aus dem Jahr 1926 stammende Stiftungsrecht im Jahr 2009 umfassend revidiert. Es erfüllt heute, zusammen mit dem Steuerrecht, alle internationalen Standards und gewährleistet gleichzeitig große Liberalität und entsprechenden Freiraum bezüglich der Ausgestaltung einer Stiftung. Die wirksame Aufsichtssystematik besteht aus einem zweistufigen Kontrollsystem, wo die Stiftungsaufsichtsbehörde (STIFA) zusammen mit einer obligatorischen, vom Gericht bestellten Revisionsstelle für die Beaufsichtigung der gemeinnützigen Stiftungen zuständig ist. Mit der so gestalteten Stiftungsaufsicht besteht ein effizientes System im Sinne moderner Foundation Governance, welches gleichzeitig einen hohen Schutz der Privatsphäre gewährt. Kommt es zu Diskrepanzen und Problemfällen, entscheiden am Ende unabhängige Gerichte.
Der Stifter gibt die Richtung vor
Der Stifter hat bei der Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung großen Gestaltungsspielraum, vor allem bei der Bestimmung des Zwecks sowie der Verwaltung und Verwendung des in die Stiftung eingebrachten Vermögens. Hinsichtlich Tätigkeit der Stiftung, Besetzung ihres Stiftungsrates und Anerkennung als gemeinnützige Stiftung sind rechtlich keine geographischen Grenzen gesetzt. Eine in Liechtenstein rechtsgültig errichtete Stiftung kann ihre Aktivitäten ohne Einschränkungen von Liechtenstein aus rund um den Globus entfalten. Sie kann global tätig sein, ohne die Verpflichtung, einen Mindestanteil ihrer Aktivitäten in Liechtenstein wahrzunehmen.
Vertrauen und Nachhaltigkeit
Für die Umsetzung gemeinnütziger Aktivitäten bietet der Philanthropiestandort Liechtenstein vorteilhafte und international anerkannte Rahmenbedingungen. Einzigartig sind Innovationen in der Vermögensstrukturierung und Alleinstellungsmerkmale für gemeinnützige Aktivitäten. Dazu zählen im Besonderen die segmentierte Verbandsperson, die sogenannte Protected Cell Company (PCC) und der gemeinnützige Trust.
Die 2015 eingeführte PCC besteht aus einem Kern und einem oder mehreren voneinander getrennten Segmenten, die unterschiedlichen gemeinnützigen Zwecken dienen können. Im Gegensatz zu Dachstiftungen gibt es bei der gemeinnützigen PCC-Stiftung eine echte Haftungstrennung zwischen Kern und Segmenten sowie zwischen den einzelnen Segmenten. Auf diese Weise lassen sich Segmente – wie kleine Einzelstiftungen – hinsichtlich Haftung und Kapital voneinander trennen, auch wenn die Verwaltung über den Kern erfolgt. Dies ist nicht nur besonders kostengünstig und für kleine Vermögen attraktiv, sondern der Stifter kann auch mit seinem Namen mit der Segmentbezeichnung auftreten, sofern er dies will.
Eine weitere Besonderheit bietet die Rechtsform des Trusts, den Liechtenstein als eines der wenigen kontinentaleuropäischen Länder schon 1926 eingeführt hat. Während die Stiftung als Rechtsträger eine juristische Person ist, die über handelnde Organe verfügt und selbst rechtsfähig ist, stellt der Trust eine quasi-vertragliche Beziehung zwischen dem Treugeber und dem Treunehmer, d.h. dem Treuhänder, dar. Mit dem gemeinnützigen Trust können die gleichen Ziele verfolgt werden wie mit einer gemeinnützigen Stiftung. Angesichts anders gestalteter Aufsichtsformen, anderer Steuerregeln und der Bekanntheit vor allem im anglosächsischen Raum bildet der gemeinnützige Trust eine interessante Alternative zur gemeinnützigen Stiftung.
Gemeinsam mehr bewegen
Vor 11 Jahren wurde die Vereinigung liechtensteinischer gemeinnütziger Stiftungen und Trusts (VLGST) gegründet. Sie unterstützt ihre mehr als 100 Mitglieder in der Stiftungsarbeit und leistet einen substanziellen Beitrag zur zukunftsorientierten Positionierung des Philanthropiestandorts. Zu den klassischen Formen des Stiftens und Spendens tritt bei vielen Stifterinnen und Stiftern ein neues Verständnis von Stiftungsarbeit. Sie nutzen beispielsweise nachhaltiges Investieren, um nicht nur durch die Ausschüttung von Beiträgen an gemeinnützige Projekte Wirkung zu erzielen, sondern auch durch ihre Vermögensanlage.
thomas.zwiefelhofer@vlgst.li
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