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Kryptowährungen: der österreichische Weg

BSM #58

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Am 8. November 2021 hat das Bundesministerium für Finanzen den Entwurf des Öko-Steuerreformgesetzes in die Begutachtung geschickt, die Frist dafür endet am 6. Dezember 2021. Ungeachtet der noch möglichen Stellungnahmen, die primär auf steuerliche Details abzielen werden, steht das Besteuerungskonzept bereits fest: Die Vermögenszuwachsbesteuerung, die vor 10 Jahren für Aktiengewinne eingeführt wurde, wird auf die virtuellen Währungen erweitert. 

Kryptowährungen und Krypto-Assets sind Kapitalanlagen
Kryptowährungen und Krypto-Assets werden dem Kapitalvermögen gleichgestellt. Damit gelten künftig sämtliche Einkünfte aus Kryptoanlagen im außerbetrieblichen Bereich als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG). Die Art der virtuellen Währung oder die Behaltedauer werden im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage, wonach die Veräußerung einer Kryptowährungsposition nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist besteuert wird, keine Bedeutung mehr haben.

Was wird besteuert?
Steuerpflichtig werden einerseits laufende Einkünfte aus Kryptowährungen und Kryptoassets und andererseits realisierte Wertsteigerungen dieser Anlagen.

Der Begriff der laufenden Einkünfte ist weit und umfasst neben zinsähnlichen Gegenleistungen auch Entgelt von einem Dritten, der die überlassenen Krypto-Einheiten für eigene Zwecke einsetzt. Der Erwerb der Kryptowährungseinheiten im Wege von Staking, Airdrops oder Bounties ist im Erwerbs­zeitpunkt zwar nicht steuerpflichtig. Werden jedoch diese Positionen später verkauft, wird der gesamte Veräußerungserlös der Besteuerung unterworfen, da die Anschaffungskosten solcher Anlagen mit null angesetzt werden.

Zusätzlich sind realisierte Wertsteigerungen der virtuellen Währung künftig steuerpflichtig. Die Steuerpflicht umfasst einerseits den Verkauf der Kryptowährung gegen EUR oder eine andere gesetzlich anerkannte Fremdwährung. Andererseits soll die Bezahlung von Wirtschaftsgütern (zB im Rahmen des Onlinehandels) oder Leistungen zur Steuerpflicht der – bis zum Zahlungszeitpunkt eingetretenen – Wertschwankung führen. Lediglich der Tausch einer Kryptowährung in eine andere wird – ähnlich dem Tausch von USD in CHF – vom Realisationstatbestand ausgenommen.

Wie hoch ist der Steuersatz?
Wie bei Aktien soll der Steuersatz von 27,5 Prozent zur Anwendung kommen. Voraussetzung ist, dass die virtuelle Veranlagung rechtlich und tatsächlich einem unbestimmten Personenkreis zum Erwerb angeboten wird (öffentliches Angebot in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht). 

Was passiert mit Verlusten?
Realisierte Verluste aus der Veräußerung der Kryptowährung oder der Bezahlung von Wirtschaftsgütern oder Dienstleistungen sind mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ausgleichsfähig. Dem bestehenden Konzept der Verlustverrechnung folgend ist bloß die Verrechnung mit Bankzinsen oder Zuwendungen aus Privatstiftungen oder anderen Einkünften (so zB aus Vermietung einer Immobilie oder aus selbständiger Tätigkeit) nicht möglich.

Keine Steuerpflicht ohne Übergangsnorm

Die neuen Regelungen sollen mit 1. März 2022 in Kraft treten und jene Krypto-Positionen erfassen, die nach dem 28. Februar 2021 erworben wurden (Neuvermögen). Davor angeschaffte virtuelle Währungseinheiten gelten dagegen als Altvermögen, dessen Veräußerung nach Maßgabe der Spekulationsfrist steuerpflichtig ist. Um entsprechende Rahmenbedingungen schaffen zu können, soll die Kapitalertragsteuerpflicht erst nach 31. Dezember 2022 zur Anwendung kommen. Da der Übergangsregelung eine gewisse verfassungsrechtliche Problematik (Stichwort: Rückwirkung) anhaftet, ist aus heutiger Sicht eine Änderung der Übergangsregelung denkbar, setzt aber entsprechende Diskussion im Begutachtungsverfahren voraus. Dessen ungeachtet stellt der vorliegende Entwurf zweifelsohne einen durchaus innovativen Versuch in der österreichischen Gesetzeslandschaft dar, diesen sich rasant entwickelnden parallelen Kapitalmarkt steuerlich zu regeln. 

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Aus dem Börse Social Magazine #58
(Oktober 2021)





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