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XETRA Zertifikate: Endlich Klarheit bei der Besteuerung

BSM #56

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Verkauft ein Anleger Goldbarren oder Goldmünzen, wird ein Veräußerungsgewinn nur dann besteuert, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb erfolgt. Die Spekulationsbesteuerung löst die Anwendung des progressiven Steuersatzes aus. Verkauft der Anleger ein (öffentlich begebenes) Zertifikat, ist der Veräußerungsgewinn ungeachtet der Behaltedauer steuerpflichtig. Anzuwenden ist allerdings ein linearer Steuersatz von 27,5 Prozent, der auch bei anderen Einkünften aus Kapitalvermögen maßgebend ist.

XETRA Produkte
XETRA-Gold sind Wertpapiere, die von der Deutsche Börse Commodities GmbH begeben wurden (https://www.xetra-gold.com/). Sie werden an der Börse gehandelt. Die Wertbestimmung des Wertpapiers richtet sich nach dem Goldpreis. Dabei verbrieft jedes Wertpapier auch die Lieferung von Gold, der Anleger kann sich daher den Gegenwert des Wertpapiers in Gold auszahlen lassen. 

Steuerliche Behandlung
Genau diese Kombination macht die steuerliche Behandlung nicht einfach. Trotz des Lieferanspruchs auf Gold handelt es sich um kein Edelmetall, gleichzeitig liegt aber auch keine klassische Schuldverschreibung wie ein Aktien- oder ein Indexzertifikat vor.

Im Gegensatz zum deutschen Bundesfinanzministerium, das sich bereits 2016 zur steuerlichen Behandlung von XETRA-Gold geäußert hat, hatte die österreichische Finanzverwaltung (Bundesministerium für Finanzen oder BMF) erstmals im Mai 2021 eine (fast) eindeutige Position bezogen. Diese wurde im Wartungserlass zu den Einkommensteuerrichtlinien 2020 veröffentlicht. 

Für die steuerliche Behandlung ist demnach die tatsächliche Disposition des Anlegers maßgebend. Veräußert der Anleger die Wertpapiere, ist der Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Ungeachtet der Behaltedauer kommt der Sondersteuersatz von 27,5 Prozent zur Anwendung. Die österreichische Bank des Anlegers hat den Kapitalertragsteuerabzug (mit Endbesteuerungswirkung) vorzunehmen. Somit entspricht die steuerliche Behandlung jener eines Zertifikats.

Lässt sich dagegen der Anleger das Gold durch Rückgabe der Schuldverschreibung physisch liefern, löst die Lieferung noch keine Steuerpflicht der inneren Wertsteigerung des Zertifikats seit Erwerb aus. Erst die weitere Veräußerung des gelieferten Goldbestandes kann zu einer Steuerpflicht führen. Diese setzt jedoch den Verkauf innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist voraus. Für den Beginn des steuerlich relevanten Fristenlaufs ist aber nicht auf den Lieferzeitpunkt des zugrundeliegenden Goldbestandes, sondern auf den Erwerbszeitpunkt der Wertpapiere abzustellen (EStR 2000 Rz 6203a).

Die neu eingeführte Norm lässt leider steuerliche Aussagen vermissen, sofern der Anleger bei der Rückgabe der Wertpapiere einen Geldbetrag statt der Goldlieferung erhält. Auch kann eine Geldlieferung zusätzlich zur Goldlieferung erfolgen. Eine Darstellung der damit zusammenhängenden steuerlichen Konsequenzen findet sich jedoch in der Klarstellung des BMF nicht. Folgt man dem Gedanken, dass die tatsächliche Disposition maßgebend sein soll, würde damit die Geldzahlung, die statt der Lieferung des Goldes vorgenommen wird, der Besteuerung als Kapitalertrag unterliegen. Umgekehrt müssten geringfügige und aus Gründen des Spitzenausgleichs erfolgende Geldzahlungen keine Besteuerung als Kapitalertrag nach sich ziehen. Denkbar ist die steuerliche Erfassung als Spekulationsgewinn, sofern eine solche Zahlung innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb des Wertpapiers erfolgt.

Tatjana Polivanova-Rosenauer

Steuerberaterin und Partnerin bei LeitnerLeitner Wirtschaftsprüfer Steuerberater

www.leitnerleitner.com

Aus dem "Börse Social Magazine #56" - 1 Jahr, 12 Augaben, 77 Euro. Ca. 100 Seiten im Monat, ca. 1200 Seiten Print A4



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Aus dem Börse Social Magazine #56
(August 2021)





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