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Impact Investing - Die Offenlegungsverordnung kritisch beäugt

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Wettbewerbsnachteile vermeiden soll die neue Offenlegungsverordnung und wird somit von manchen Marktteilnehmern als Paradigmenwechsel im ESG-Reporting bezeichnet, denn sie macht Investitionen in nachhaltige Anlagen vollumfänglich transparent. 

Die Taxonomien wurden somit ins Leben gerufen, und die Kriterien ausdiskutiert, um eine Einheitlichkeit des Nachhaltigkeitsbegriffs und somit eine Vergleichbarkeit für Investoren zu schaffen. Wer jedoch einen ersten Blick auf den aktuellen Stand der Offenlegungsverordnung wirft dem fällt auf, dass es doch – noch – die eine oder andere Schwachstelle dieser ersten Implementierungsstufe gibt. 

Die SFDR, Sustainable Finance Disclosure Regulation, ist kürzlich in Kraft getreten und somit ein weiterer Schritt des EU-Aktionsplans. Sie sieht weitreichende Offenlegungspflichten zu Nachhaltigkeitsrisiken für Finanzmarktteilnehmer vor – die betroffenen Unternehmen müssen diese Angaben über ihre Website und ihren vorvertraglichen Informationen zur Verfügung stellen. 

Spielraum für Auslegungsfragen und hohe Komplexität. Ein eindeutiges Problem ist derzeit aber noch die hohe Komplexität der technischen Texte. Diese Texte sind zwar noch nicht endgültig, da noch nicht durch den Regulierungsprozess der EU genehmigt, doch stellt sich die Frage, ob diese noch vereinfacht werden können. In letzter Zeit wurden immer wieder Texte veröffentlicht, die versuchen die technischen Texte der EU zu erklären, mit dem Ergebnis, dass dadurch noch mehr Spielraum für Auslegungsfragen geschaffen und somit die Komplexität weiter erhöht wurde. 

Die EU muss jedoch unerwünschte Auswirkungen einer zu starren Regelung vermeiden. Dies könnte zu einer übermäßigen und somit kontraproduktiven Anzahl von Verfahren, Verwaltungslasten und Berichtshürden führen.

Unterschiedliche Auslegungen gefährden fairen Wettbewerb.  Die lokalen Aufsichtsbehörden, die für die Überwachung der SFDR-Umsetzung zuständig sind, scheinen in ihrer jeweiligen Auslegung unterschiedlich streng zu sein. Bedeutet, dass es je nach Mitgliedsstaat der Ansässigkeit unterschiedlich einfach oder eben kompliziert ist, einen Artikel 9-Status für die eigenen Produkte zu erhalten, und diese sind nach einer strengen Auslegung des offiziellen Textes die einzigen, die als „nachhaltige Investitionen“ bezeichnet werden. 

Es gibt somit Aufsichtsbehörden, die den gesamten Prozess vereinfacht haben und andere, die an der sehr strengen Auslegung festhalten. Teilweise gibt es individuelle nationale Regelungen, die nicht vollständig mit der SFDE-Typologie übereinstimmen, einige Mitgliedsstaaten erwägen eigene Taxonomien. Auch das Vorhandensein inländischer Labels mit eigenen Anforderungen ist nicht hilfreich für die Situation.

Herausforderung quantitativer Daten. Derzeit sieht es also danach aus, dass diese gewünschte einheitliche „Spielwiese“ und die „fairen“ Wettbewerbsbedingungen nicht so einfach herstellbar sind. Hinzu kommt eine weitere Herausforderung: die Daten. Zur Umsetzung nach Vorgaben der EU-Taxonomie sind die Marktteilnehmer in hohem Maße auf umfassende quantitative Daten angewiesen, denn nur ein Set an quantitativen Indikatoren können ein umfassendes Bild einer Investition und der von ihr initiierten Auswirkungen wiedergeben. Dies stellt eine Herausforderung für die Akteure dar, die all dies nach Vorgabe der SFDR ja auch veröffentlichen und darstellen müssen.

Paradigmenwechsel im ESG-Reporting? Aufsichtsbehörden fordern daher nachdrücklich die zügige Klärung der noch offenen Auslegungsfragen zur Umsetzung des neuen Reportings. Auch die dringend notwendigen Definitionen für die Einstufung der Finanzprodukte in die durch die Verordnung eingeführten Nachhaltigkeitskategorien sind noch ausständig. Mal sehen, was noch kommt. 

zur Autorin
Susanne Lederer-Pabst. Die Finanzanalystin und gerichtlich beeidete Sachverständige für den Bank- und Börsebereich will nachhaltiges, sozialverträgliches Investieren stärker in den Investmentfokus Institutioneller Investoren rücken.

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