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Der Gesetzesentwurf zur Einführung elektronischer Wertpapiere in Deutschland

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Das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Finanzen haben am 11.08.2020 einen gemeinsamen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) veröffentlicht. Ziel des Gesetzesentwurfes ist es, das Wertpapierrecht zu modernisieren und damit den Finanzplatz Deutschland zu stärken. 

Der Finanzmarkt ist zunehmend von Digitalisierungseffekten und innovativen Technologien wie der Blockchain geprägt, in welcher ein für die Finanzbranche immenses Potential schlummert. So kann bei Begebung elektronischer Schuldverschreibungen über die Blockchain beispielsweise auf vermittelnde Institutionen oder Treuhänder sowie Clearing Systeme verzichtet werden, sowie durch die Automatisierung Zeit und Kosten gespart werden. Da einige Staaten bereits die elektronische Begebung von Wertpapieren ermöglichen und auch teilweise Regelungen über Blockchain-Wertpapiere vorsehen, besteht die Gefahr, dass die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland verringert werden könnte. 

Dies liegt vor allem an dem bislang geltenden Urkundenerfordernis. Das deutsche Recht sieht die Emission elektronischer Wertpapiere bislang nicht vor. § 793 Abs. 1 S. 1 BGB umschreibt die Schuldverschreibung auf den Inhaber als eine Urkunde, in welcher der Aussteller dem Inhaber eine Leistung verspricht. Zwingende Voraussetzung ist demnach das Vorliegen einer Urkunde. Nach dem für das Beweisrecht der ZPO anerkannten Urkundenbegriff ist Urkunde eine durch Niederschrift verkörperte Gedankenerklärung. Die Urkundeneigenschaft liegt bei elektronischen Wertpapieren erkennbar nicht vor. Das stellt ein unüberwindbares Hindernis für die Emission von Wertpapieren über die Blockchain dar. Auch digitale Innovationen werden durch ein physisches Papiererfordernis ausgebremst. Dieses physische Urkundenerfordernis wird mit Einführung der elektronischen Schuldverschreibungen aufgegeben. Der physische Skripturakt wird nun durch die Eintragung des Wertpapiers in ein Wertpapierregister ersetzt. Hierbei ist zwischen einem zentralen und einem dezentralen Wertpapierregister zu unterscheiden. 

In ersteres werden elektronische Schuldverschreibungen als Sammeleintragung auf den Namen der Wertpapiersammelbank eingetragen. Das zentrale Register würde die derzeit bestehende Sammel/Globalurkunde in ihrer Funktion ersetzen. Für den Bereich des zentralen Wertpapierregisters ist mithin eine Senkung der Transaktionskosten zu erwarten, da die Kosten für die physische Verwahrung der Urkunden entfallen.

Die wahre Errungenschaft ist jedoch das dezentrale Kryptowertpapierregister, in welches Krypto-Wertpapiere in Einzeleintragung eingetragen werden können. Dies ermöglicht die Begebung eines elektronischen Wertpapiers mittels Blockchain sowie vergleichbaren Technologien. Der Gesetzgeber verhält sich hier bewusst technologieneutral und würde auch andere Technologien zulassen. Das Kryptowertpapierregister kann insbesondere sogar von der Emittentin selbst geführt werden, sodass es keiner Intermediäre mehr bedarf. Dies dient der Schnelligkeit und Kosteneffizienz des Kapitalmarktes. 

Das Führen der Wertpapierregister soll unter Aufsicht gestellt werden, um dem Anlegerschutz sowie der Integrität, Transparenz und der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes Rechnung zu tragen.

Beachtlich an dem Referentenentwurf ist außerdem die sachenrechtliche Fiktion zu Gunsten des elektronischen Wertpapiers. Demnach soll eine eindeutige Festlegung erfolgen, dass elektronische Wertpapiere wie Sachen behandelt werden, so dass Anleger denselben Eigentumsschutz genießen wie bei Wertpapierurkunden, und es sollen spezielle Regelungen über den Erwerb und die Übertragung elektronischer Wertpapiere geschaffen werden.
Autoren: Karsten Wöckener, Partner und Daniel Gillenkirch, Associate von White & Case LLP

Karsten Wöckener, Rechtsanwalt/Partner, White&case, E-Mail kwoeckener@whitecase.com

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