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Gutes Stiften

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Die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung in Liechtenstein ist durch die nationalen Rahmenbedingungen sehr attraktiv. Was spricht alles für Liechtenstein, den traditionsreichen Stiftungsstandort im Herzen Europas?

Gemeinnützige Stiftungen liegen im Trend. Vielen Stiftern, ob es sich nun um Unternehmen oder Privatpersonen handelt, ist ein philanthropischer Ansatz wichtig. Ein erworbenes Vermögen soll langfristig der Gesellschaft zugutekommen und dem Wohle der Menschen oder der (Um-)Welt dienen. Bekannte Beispiele unter den insgesamt rund 1.400 gemeinnützigen Stiftungen in Liechtenstein sind die Hilti Foundation, die Medicor Foundation, die Stiftung Fürstlicher Kommerzienrat Guido Feger, die Stiftung Propter Homines oder die Gedächtnisstiftung Peter Kaiser.

Bei der Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung wird auch zunehmend darauf geachtet, den jeweiligen Stiftungszweck nicht nur durch finanzielle Beiträge an geeigneten Projekte zu erfüllen, sondern auch das Stiftungsvermögen nach Nachhaltigkeitskriterien anzulegen. Ein immer wichtigerer Aspekt, der auch in Liechtenstein große Beachtung findet.

Regulierter Stiftungsmarkt

Wichtig für die internationale Wahrnehmung und Akzeptanz eines Stiftungsstandorts sind zunächst seine Rechtsgrundlagen. In Liechtenstein wurde das aus dem Jahr 1926 stammende Stiftungsrecht im Jahr 2009 umfassend revidiert. Es erfüllt heute, zusammen mit dem Steuerrecht, alle internationalen Standards und gewährleistet gleichzeitig große Liberalität und entsprechenden Freiraum bezüglich der Ausgestaltung einer Stiftung.

Die wirksame Aufsichtssystematik besteht aus einem zweistufigen Kontrollsystem, wo Behörden zusammen mit einer jeweils obligatorischen Revisionsstelle für die Beaufsichtigung der gemeinnützigen Stiftungen zuständig sind. Mit der so gestalteten Stiftungsaufsicht besteht ein effizientes System im Sinne moderner Foundation Governance, welches gleichzeitig hohes Niveau beim Schutz der Privatsphäre gewährt. Kommt es zu Diskrepanzen und Problemfällen, entscheiden am Ende unabhängige Gerichte.

Der Stifter entscheidet

Der Stifter hat bei der Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung großen Gestaltungsspielraum, vor allem bei der Bestimmung des Zwecks sowie der Verwaltung und Verwendung des in die Stiftung eingebrachten Vermögens. Hinsichtlich Tätigkeit der Stiftung, Besetzung ihres Stiftungsrates, in den auch der Stifter persönlich einziehen kann, und Anerkennung als gemeinnützige Stiftung sind rechtlich keine geographischen Grenzen gesetzt. Eine in Liechtenstein rechtsgültig errichtete Stiftung kann ihre Aktivitäten ohne Einschränkungen von Liechtenstein aus rund um den Globus entfalten. Sie kann global tätig sein, ohne die Verpflichtung, einen Mindestanteil ihrer Aktivitäten in Liechtenstein wahrzunehmen.

Liechtenstein bietet als Standort immer wieder innovative Regelungen. Die 2015 eingeführte segmentierte Verbandsperson, die sogenannte Protected Cell Company (PCC), besteht aus einem Kern und einem oder mehreren voneinander getrennten Segmenten, die unterschiedlichen gemeinnützigen Zwecken dienen können. Im Gegensatz zu den in Österreich oder der Schweiz bekannten Dachstiftungen gibt es bei der gemeinnützigen PCC-Stiftung eine echte Haftungstrennung zwischen Kern und Segmenten sowie zwischen den einzelnen Segmenten. Auf diese Weise lassen sich Segmente, sozusagen im Sinne von kleinen Einzelstiftungen, bezüglich Haftung und Kapital voneinander trennen, auch wenn die Verwaltung über den Kern erfolgt. Dies ist nicht nur besonders kostengünstig und für kleine Vermögen attraktiv, der Stifter kann auch seinem Namen mit der Segmentbezeichnung öffentliche Bekanntheit verschaffen, sofern er dies will.

Eine weitere Besonderheit bietet die Rechtsform des Trusts, den Liechtenstein als eines der wenigen kontinental-europäischen Länder schon 1926 eingeführt hat. Während die Stiftung als Rechtsträger eine juristische Person ist, die über handelnde Organe verfügt und selbst rechtsfähig ist, stellt der Trust eine quasi-vertragliche Beziehung zwischen dem Treugeber und dem Treunehmer, d.h. dem Treuhänder, dar. Mit dem gemeinnützigen Trust können die gleichen Ziele verfolgt werden wie mit einer gemeinnützigen Stiftung. Angesichts anders gestalteter Aufsichtsformen, anderer Steuerregeln und der Bekanntheit vor allem im anglosächsischen Raum, bildet der gemeinnützige Trust eine interessante Alternative zur gemeinnützigen Stiftung.

Autorin: Dagmar Bühler-Nigsch ist Geschäftsführerin der VLGST – Vereinigung liechtensteinischer gemeinnütziger Stiftungen und Trusts e.V. Als Dachverband der Förderstiftungen setzt sich die VLGST für die Stärkung des Stiftungssektors in Liechtenstein ein.

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