Covid-19 hat den Goldpreis in den letzten Wochen explodieren lassen. Andere, vor allem in der Industrie eingesetzte Edelmetalle wie Silber, Platin und Palladium konnten dagegen noch nicht zu ihren Kursen vor Beginn der Coronakrise aufschließen. Für Privatinvestoren besteht neben der Investition in physische Edelmetalle in der Form von Barren und Münzen auch die Möglichkeit über verschiedenste Wertpapiere (Zertifikate, Aktien von Bergbauunternehmen, Investmentfonds, etc.) von allfälligen positiven Preisentwicklungen bei diesen Edelmetallen zu profitieren. Im Folgenden wird die steuerliche Behandlung von Investitionen in Edelmetalle im Überblick dargestellt.
Physische Edelmetalle:
Während Gold in der Form von Barren oder Münzen in der Regel umsatzsteuerbefreit erworben werden kann (welche Goldmünzen jedenfalls umsatzsteuerbefreit sind, ist in einer Verordnung geregelt), unterliegen andere Anlagemetalle wie Silber, Platin und Palladium grundsätzlich der 20%igen Umsatzsteuer. Hinsichtlich gesetzlicher Zahlungsmittel, auch wenn diese etwa Silber enthalten, besteht eine Umsatzsteuerbefreiung, außer wenn diese wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammlerwertes umgesetzt werden. Deshalb ist etwa der Verkauf von 500 Schilling-Silbergedenkmünzen (diese können bei der Nationalbank weiterhin zum Nennwert in Euros getauscht werden) nur dann steuerfrei, wenn für die besondere Qualität der Münze (handgehoben, polierte Platte) und/oder für die Verpackung ein Preisaufschlag (Aufgeld) von bis zu 20 Prozent des Nennwertes erhoben wird.
Im Bereich der Einkommensteuer unterliegen im Privatvermögen bei physischen Edelmetallen nur Spekulationsgewinne (wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt) der Steuerpflicht. Nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist sind die Veräußerungsgewinne steuerfrei. Spekulationsgewinne in der Ein-Jahresfrist sind zum Einkommensteuertarif (bis zu 50 Prozent bzw. bei einem Einkommen von mehr als 1 Mio. Euro zu 55 Prozent) zu versteuern. Bis max. 440 Euro pro Jahr sind Spekulationsgewinne steuerfrei. Spekulationsverluste können nur mit Spekulationsgewinnen desselben Jahres ausgeglichen werden. Ein Ausgleich mit anderen Einkünften oder ein Vortrag von Verlusten auf das Folgejahr ist nicht möglich.
Wertpapiere:
Wertpapierveranlagungen können im Bereich der Umsatzsteuer „unecht“ steuerbefreit erfolgen, dh. auf die Anschaffung der Wertpapiere wird keine 20%ige Umsatzsteuer verrechnet.
Die Erträge aus den Wertpapieren (Veräußerungsgewinne, Ausschüttungen von Investmentfonds, Dividenden von Bergbauunternehmen, etc.) unterliegen der Kapitalertragsteuer bzw. der Sondersteuer von 27,5 Prozent. Allfällige Verluste aus der Veräußerung der Wertpapiere können im selben Jahr mit Gewinnen aus anderen Kapitaleinkünften (soweit diese ebenfalls der 27,5 %igen Steuer unterliegen) ausgeglichen werden. Ein Ausgleich von Veräußerungsverlusten mit anderen Einkünften oder ein Vortrag auf das Folgejahr ist wie im Fall der Spekulationseinkünfte nicht vorgesehen.
Implikationen:
Bei einer Veranlagung in physische Edelmetalle ist zu prüfen, ob diese der 20%igen Umsatzsteuer unterliegen, die für den Privatinvestor einen zusätzlichen Kostenfaktor darstellt. Gewinne aus der Veräußerung der Edelmetalle können außerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei realisiert werden. Im Fall von Wertpapierveranlagungen stellt sich das Thema der Umsatzsteuer nicht. Die Erträge aus den Veranlagungen sind allerdings zu 27,5 Prozent einkommensteuerpflichtig.
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