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Können Dividenden steuerneutral sein?

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Gewinnausschüttungen aus Aktien unterliegen in Österreich der Kapitalertragsteuer bzw. der Sondersteuer von 27,5 Prozent. Soweit die Gewinnausschüttungen aus ausländischen Aktien stammen, kann ausländische Abzugssteuer in Höhe von bis zu 15 Prozent auf die österreichische Steuer angerechnet werden. Anders stellt sich die steuerliche Behandlung dar, wenn keine Gewinne ausgeschüttet werden, sondern im Rahmen der Dividende früher eingelegtes Kapital an die Anleger zurückgezahlt wird.

Überblick:

Tätigt eine österreichische Aktiengesellschaft Rückzahlungen von Einlagen (etwa aus Stammkapital oder aus Kapitalrücklagen), so sind diese beim Anleger nicht als Kapitalertrag steuerpflichtig, sondern führen zu einer steuerneutralen Reduktion der Anschaffungskosten. Insoweit die Einlagenrückzahlung in den Anschaffungskosten gedeckt ist, kommt es zu keiner Besteuerung. Erst wenn die Anschaffungskosten überschritten wurden oder im Fall einer späteren Veräußerung kann bei Wertpapieren, die als „Neubestand“ (Aktien die nach dem 31.12.2010 erworben wurden) zu qualifizieren sind, ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen. Dieser wäre wie eine Gewinnausschüttung mit Kapitalertragsteuer bzw. Sondersteuer in Höhe von 27,5 Prozent steuerpflichtig. 

Thematik: 

Fraglich ist, ob diese genannten Grundsätze auch dann anzuwenden sind, wenn die Einlagenrückzahlungen durch ausländische Aktiengesellschaften erfolgen. Vor allem Aktiengesellschaften aus der Schweiz (etwa UBS, Credit Suisse) und Deutschland (etwa Deutsche Telekom, Deutsche Post) haben in den letzten Jahren relevante Kapitalrückzahlungen vorgenommen.

Nach der aktuellen Rechtsmeinung bestehen keine Bedenken, Einlagenrückzahlungen von Aktiengesellschaften aus Deutschland und der Schweiz, die die dortigen Kriterien erfüllen, auch in Österreich als steuerfreie Einlagenrückzahlung anzuerkennen. Für Kapitalrückzahlungen im Jahr 2019 kann die österreichische Depotbank, die einbehaltene KESt erstatten und die Anschaffungskosten des Wertpapieres entsprechend reduzieren (letzteres wirkt sich nur bei Neubestand aus). Sofern die Kapitalrückzahlungen dagegen vor 2019 erfolgten, ist eine Korrektur durch eine inländische Depotbank nicht möglich. In diesem Fall hat der Anleger die Möglichkeit, eine Rückerstattung der zu Unrecht einbehaltenen KESt zu beantragen bzw. im Rahmen der Veranlagung der Einkommensteuer eine Erstattung der KESt zu erwirken. In diesen Fällen ist jedoch auch zu beachten, dass bei Wertpapierneubestand die von der Depotbank evident gehaltenen Anschaffungskosten nicht mehr korrekt sind. Im Fall einer späteren Veräußerung der Aktien wäre damit eine Einkommensteuererklärung abzugeben, um darin den unrichtigen Veräußerungsgewinn zu berichtigen. Gegebenenfalls könnte auch ein laufender Verlustausgleich anzupassen sein.

Implikationen: 

Auf Grund einer aktuellen Rechtsmeinung sind nunmehr zumindest auch Kapitalrückzahlungen deutscher und Schweizer Aktiengesellschaften als steuerfreie Einlagenrückzahlungen anzuerkennen. Hinsichtlich des Jahres 2019 und allenfalls der Vorjahre sollte geprüft werden, ob die Depotbank einen KESt-Abzug auf derartige Ausschüttungen vorgenommen hat. Ob eine Kapitalrückzahlung vorlag, lässt sich etwa auf der Investor Relations Seite der betroffenen Aktiengesellschaft erheben oder erkennt man diese möglicherweise daran, dass im Ausland kein Quellensteuerabzug erfolgt ist. Lag eine Einlagenrückzahlung mit KESt-Abzug vor, kann hinsichtlich der KESt im Antragsweg bzw. in der Einkommensteuerveranlagung eine Erstattung erwirkt werden. Zu bedenken ist, dass sich in diesem Fall die Anschaffungskosten mindern. Im Fall einer späteren Veräußerung von Wertpapieren des Neubestandes werden in diesem Fall Anpassungen des Veräußerungsgewinnes im Veranlagungswege erforderlich sein.

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(November 2019)





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