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Inhaberaktie und Dritter Markt – Revival nach 8 Jahren

BSM #22

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2011 war die Verwunderung groß: Österreich verschärfte zur Verhinderung von Geldwäscherei mittels signifikanter Erhöhung der Transparenzvorschriften die Bestimmungen im Aktiengesetz (AktG). Der Grundsatz der Ausgabe von Namensaktien, dh jener Aktien, für die ein Aktienbuch der Inhaber zu führen ist, wurde als Standardfall festgelegt. Aktien hatten fortan verpflichtend auf Namen zu lauten, außer eine der wenigen Ausnahmen im AktG kam zur Anwendung: Aktien durften dann auf Inhaber lauten, wenn die Gesellschaft börsenotiert ist oder wenn ihre Aktien nach der Satzung zum Handel an einer Börse zugelassen werden sollen. Weil der Begriff „Börse“ lediglich anerkannte Börsen und gleichwertige Drittlandmärkte umfasst, war damit ab August 2011 die Einbeziehung von Aktien zum Dritten Markt der Wiener Börse für österreichische Unternehmen blockiert. 

Sieben Jahre und viele kritische Stimmen später beschloss der Nationalrat im Oktober 2018 eine wesentliche Änderung des § 10  AktG: Ab 1. Januar 2019 dürfen auch nicht börsenotierte Unternehmen wieder Inhaberaktien ausgeben, sofern ihre Aktien an einem multilateralen Handelssystem (MTF) gehandelt werden oder dies beabsichtigt ist. Damit wird der Dritte Markt der Wiener Börse – ein MTF – wieder für österreichische KMUs und sonstige kleinere Emittenten, die kein Listing am Amtlichen Handel anstreben oder die finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen dafür nicht erfüllen, geöffnet. 

Die Wiener Börse nimmt die gesetzlichen Änderungen zum Anlass, ihre MTF-Segmente neu zu ordnen. Mit dem neuen Segment „direct market plus“ wird eine Plattform etabliert, mit der kleinere und mittlere Aktiengesellschaften sowie Wachstumsunternehmen ins Rampenlicht gehoben werden sollen. Sowohl hinsichtlich der Gebühren als auch der Zulassungsvor­aussetzungen unterscheidet sich eine Handelseinbeziehung in den direct market plus deutlich von einem Listing im Amtlichen Handel. Die Gebühren sind deutlich niedriger, und es gibt keine Mindestanforderungen an die Marktkapitalisierung oder die Finanzkennzahlen des Emittenten. Die Beiziehung eines Capital Market Coaches wird jedoch vorausgesetzt. Die Verpflichtungen im Bereich Verhinderung von Marktmissbrauch unterscheiden sich jedoch nicht von jenen für den Amtlichen Handel. Auch direct market plus-Emittenten fallen unter den Anwendungsbereich der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) und müssen Insiderinformationen (ad hoc) veröffentlichen sowie Maßnahmen setzen, um solchen Insiderverstößen vorzubeugen. Eigengeschäfte von Führungskräften in Aktien müssen darüber hinaus veröffentlicht werden. Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, sich als interessiertes Unternehmen auch für den direct market plus als Einstiegssegment „börsefit“ zu machen.

Dass sich der österreichische Gesetzgeber mit der Eröffnung der Kapitalmärkte für kleinere und mittlere Unternehmen beschäftigt hat, ist begrüßenswert. Seit 2011 hat sich das Niveau der Beteiligungstransparenz zur Verhinderung von Geldwäscherei erheblich verbessert. Die Erweiterung der Möglichkeit, Inhaberaktien auch für den MTF auszugeben, trägt diesem Umstand Rechnung. Was dem Thema „Börse“ in Österreich jedoch zusätzlich immer noch fehlt, ist eine wiedererstarkte Aktienkultur. Sofern es der Wiener Börse gelingt, spannende und solide aufgestellte neue Emittenten aus dem KMU-Bereich für den direct market plus zu begeistern, besteht Hoffnung, dass österreichische Investoren auch stärker auf den Kapitalmarkt fokussieren. Gerade die Qualität neuer Emittenten und ihrer Wachstumsstory wird entscheidend dafür sein, ob das Projekt direct market plus erfolgreich wird. Als langjähriger Marktteilnehmer würde ich es mir wünschen.

Mag. Christoph Moser, Rechtsanwalt/Partner, Weber & Co, E-Mail Adresse c.moser@weber.co.at

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(Oktober 2018)





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