23.02.2018
Zugemailt von / gefunden bei: Rechnungshof (BSN-Hinweis: Lauftext im Original des Aussenders, Titel (immer) und Bebilderung (oft) durch boerse-social.com aus dem Fotoarchiv von photaq.com)
Im April 2013 führte die Verbund AG einen Anteilstausch durch: Sie verkaufte die Beteiligung in der Türkei an den deutschen Energiekonzern E.ON und kaufte Anteile der E.ON an Kraftwerken in Bayern – mit Tauschwerten von jeweils rd. 1,9 Mrd. EUR.
Der RH beurteilte die Unternehmensbewertung sowie die Werthaltigkeit der erworbenen Kraftwerke als nachvollziehbar. Für das Konzernergebnis 2013 entstand ein buchwertmäßiger Effekt in Höhe von insgesamt 1.325 Mio. EUR, ohne diesen hätte die Verbund AG anstelle eines positiven Konzernergebnisses von rd. 580 Mio. EUR einen Verlust von rd. 740 Mio. EUR ausgewiesen. Infolge des Asset Swap schüttete die Verbund AG für das Geschäftsjahr 2013 eine Sonderdividende in Höhe von insgesamt 156,34 Mio. EUR aus. Diese wirkte sich im Jahr 2013 negativ auf den Verschuldungsgrad sowie auf die liquiden Mittel der Verbund AG aus.
Die Anforderung des Österreichischen Corporate Governance Kodex, wonach Aufsichtsratsmitglieder keine Organfunktionen in Konkurrenzunternehmen ausüben durften, war im Aufsichtsrat der Verbund AG nur zum Teil erfüllt. Die Satzung der Verbund AG war – 16 Jahre nach der Strommarktliberalisierung – noch nicht vollständig an geltendes europäisches und nationales Recht angepasst. Eine Aktualisierung scheiterte seit Jahren an der fehlenden Einigung zwischen dem Mehrheitseigentümer Bund und den maßgeblichen Minderheitsaktionären. Nach Ansicht des RH konnte es keine sachlichen Gründe geben, welche die Anpassung an eine aktuelle Rechtslage verhinderten.
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Aktien auf dem Radar:Frequentis, Porr, Österreichische Post, Addiko Bank, Pierer Mobility, RHI Magnesita, Verbund, EVN, CPI Europe AG, Bawag, VIG, OMV, Telekom Austria, Uniqa, Amag, Wolford, Oberbank AG Stamm, Marinomed Biotech, CA Immo, Erste Group, FACC, Kapsch TrafficCom, Polytec Group, RBI, Rosenbauer, SBO, Semperit, Strabag, Wienerberger, Flughafen Wien, Fresenius Medical Care.
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EVN
Die EVN ist ein internationales, börsennotiertes Energie- und Umweltdienstleistungsunternehmen mit Sitz in Niederösterreich und bietet in ihrem Heimmarkt auf Basis modernster Infrastruktur Strom, Gas, Wärme, Trinkwasserver- sowie Abwasserentsorgung und thermische Abfallverwertung „aus einer Hand“. Das Energiegeschäft im Ausland umfasst den Stromverkauf an Endkund*innen in Deutschland, Bulgarien und Nordmazedonien, den Gasverkauf an Endkund*innen in Kroatien, sowie die Stromproduktion in Nordmazedonien, Bulgarien, Albanien und Deutschland.
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23.02.2018, 3263 Zeichen
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Im April 2013 führte die Verbund AG einen Anteilstausch durch: Sie verkaufte die Beteiligung in der Türkei an den deutschen Energiekonzern E.ON und kaufte Anteile der E.ON an Kraftwerken in Bayern – mit Tauschwerten von jeweils rd. 1,9 Mrd. EUR.
Der RH beurteilte die Unternehmensbewertung sowie die Werthaltigkeit der erworbenen Kraftwerke als nachvollziehbar. Für das Konzernergebnis 2013 entstand ein buchwertmäßiger Effekt in Höhe von insgesamt 1.325 Mio. EUR, ohne diesen hätte die Verbund AG anstelle eines positiven Konzernergebnisses von rd. 580 Mio. EUR einen Verlust von rd. 740 Mio. EUR ausgewiesen. Infolge des Asset Swap schüttete die Verbund AG für das Geschäftsjahr 2013 eine Sonderdividende in Höhe von insgesamt 156,34 Mio. EUR aus. Diese wirkte sich im Jahr 2013 negativ auf den Verschuldungsgrad sowie auf die liquiden Mittel der Verbund AG aus.
Die Anforderung des Österreichischen Corporate Governance Kodex, wonach Aufsichtsratsmitglieder keine Organfunktionen in Konkurrenzunternehmen ausüben durften, war im Aufsichtsrat der Verbund AG nur zum Teil erfüllt. Die Satzung der Verbund AG war – 16 Jahre nach der Strommarktliberalisierung – noch nicht vollständig an geltendes europäisches und nationales Recht angepasst. Eine Aktualisierung scheiterte seit Jahren an der fehlenden Einigung zwischen dem Mehrheitseigentümer Bund und den maßgeblichen Minderheitsaktionären. Nach Ansicht des RH konnte es keine sachlichen Gründe geben, welche die Anpassung an eine aktuelle Rechtslage verhinderten.
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Verbund, Am Hof, Haupteingang
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