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Finanzmarkt auf Sicht: Marktmanipulation so und anders … (Gerald Dürrschmid)

Finanzmarkt auf Sicht: Marktmanipulation so und anders … - Börse Social Magazine #05

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 Als ob man beim Hauptaktionär Porsche mit dem VW-Abgasskandal selbst nicht schon genug Scherereien hätte, ermitteln deutsche Staatsanwälte nach einer Anzeige der BaFin (die deutsche Bankenaufsicht) nun auch wegen möglicher Marktmanipulation gegen einige (ehemalige) Vorstände. Der Vorwurf: Sie hätten die Öffentlichkeit zu spät über die Manipulation der Abgaswerte bei Volkswagen informiert. Was das mit Marktmanipulation zu tun hat? Nun, wer die Öffentlichkeit nicht rechtzeitig über kursrelevante Entwicklungen in seinem Unternehmen informiert, manipuliert nach deutschem und auch österreichischem Börse-Recht den Markt. Basis für die Regelungen ist eine EU-Verordnung zum Marktmissbrauch, die vergangenes Jahr umgesetzt wurde. Doch weg von diesem Tatbestand, hin zu einem anderen: Zur möglichen Marktmanipulation durch Market-Maker, die in dieser Frage stets Grenzgänger sind.

Laut Wiener Börse hat der „Market-Maker die Aufgabe, verbindlich kompetitive Kauf- und Verkaufsorders zu stellen und in Verbindung mit zusätzlichen Maßnahmen für eine intensivere Betreuung und Vermarktung der Titel und Produkte zu sorgen“. Ergänzen wir pragmatisch: Ein Market-Maker sorgt für Liquidität, er agiert zum Handelsende hin antizyklisch: Er tritt bei steigendem Schlusskurs als Verkäufer und bei sinkendem als Käufer auf.

Market-Maker – notorische Marktmanipulierer?

Laut Börsegesetz manipuliert den Markt auch, wer ein Geschäft abschließt (Order genügt!), das zu einem anormalen oder künstlichen Kursniveau eines Finanzinstrumentes führt. So in etwa steht’s drin. Aber was heißt das für die Praxis? Sorgt der Market-Maker schon für ein künstliches Niveau, indem er „links und rechts“ Orders in den Markt stellt? Manipuliert er den Markt nicht spätestens zum Handelsschluss, wenn er ausgleichend auf den Schlusskurs einwirkt? Bewirkt ganz allgemein ein Handelsteilnehmer ein künstliches Niveau, wenn er beispielsweise am Ende des Handelstages Stücke aus dem Markt nimmt, um den Wert seiner schon vorhandenen Position zu schützen? Dass unser Gesetzgeber hinzufügt, es liege keine Manipulation vor, wenn es für das Geschäft „legitime Gründe“ gibt und es „im Einklang mit der zulässigen Marktpraxis … steht“, hilft nur bedingt weiter. Was ist legitim, was ist Marktpraxis?

Wir erinnern uns an das Strafverfahren gegen die Meinl Bank. Da sollte ein deutscher Gutachter feststellen, ob Marktmanipulation vorliegt. Er kam zu dem Schluss, dass sich die Meinl Bank als Market-Maker bei den inkriminierten Rückkäufen von MEL Zertifikaten (zu) sehr an deren Kursentwicklung orientiert und damit etwas getan hatte, was ein Market-Maker möglicherweise (!) nicht hätte tun dürfen. Das Gericht bejahte letztlich die Marktmanipulation, wiewohl einige rechtskundige Beobachter die Meinung vertreten, das Gutachten habe diese nicht wirklich „erwiesen“.

Knifflig waren die Spielregeln in Sachen Marktmanipulation für Market-Maker auch vorher. Durch die gesetzlichen Änderungen vor einem Dreivierteljahr ist es vor allem im Hinblick auf weiter gefasste Tatbestände und drakonische Strafen – bis zu 5 Millionen Euro für natürliche Personen – noch ein Stück heikler geworden. Knifflig ist die Materie aber auch für die Aufsicht und die zuständigen Gerichte. Sie sind es, die im Einzelfall die Grenze finden müssen, die der Market-Maker nicht überschreiten darf. Und nicht immer ist die Beweislage so wie im Fall Meinl.

Naming and Shaming, oder zu Deutsch: An den Pranger …

Ein Schmankerl am Rande: Nach dem Börsegesetz ist die FMA verpflichtet, verhängte Sanktionen auf ihrer Homepage zu veröffentlichen – unter Offenlegung der Identität der bestraften Person und bereits vor Rechtskraft der Entscheidung. Zur „Linderung“ räumt der Gesetzgeber der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit ein, auf die Namensnennung zu verzichten; wovon die FMA auch tatsächlich Gebrauch macht. Außerdem merkt sie in der Veröffentlichung an, wenn bzw. dass der Bestrafte ein Rechtsmittel ergriffen hat.  ϑ

Zum Autor

Gerald Dürrschmid war als Jurist jahrelang im Risikomanagement einer österreichischen Großbank tätig. Er ist heute selbständiger Unternehmensberater, außerdem gerichtlich beeideter Sachverständiger für Bank- und Börsenwesen.

Aus dem "Börse Social Magazine #5" - 1 Jahr, 12 Augaben, 77 Euro. Ca. 100 Seiten im Monat, ca. 1200 Seiten Print A4



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Aus dem Börse Social Magazine #05
(Mai 2017)





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