Ich stimme der Verwendung von Cookies zu. Auch wenn ich diese Website weiter nutze, gilt dies als Zustimmung.

Bitte lesen und akzeptieren Sie die Datenschutzinformation und Cookie-Informationen, damit Sie unser Angebot weiter nutzen können. Natürlich können Sie diese Einwilligung jederzeit widerrufen.





Steuerabkommen mit der Schweiz lässt viele Fragen offen

Magazine aktuell


#gabb aktuell



16.09.2012, 4448 Zeichen

"Ziel des Steuerabkommens ist es, österreichischen Steuerpflichtigen mit Schweizer Kapitalvermögen den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit zu ermöglichen und dabei zusätzliches Steuereinkommen zu lukrieren. Bei genauer Betrachtung des Abkommens ergeben sich Unklarheiten, die für viele Betroffene zu erheblichen Unsicherheiten führen können.


Persönlicher Anwendungsbereich für ausländische Rechtsgebilde.
Die Frage, inwieweit das Abkommen auf ausländische Rechtsgebilde (Stiftungen, Anstalten, Trusts, etc) anwendbar ist, könnte in einigen Fällen Schwierigkeiten bereiten. Insbesondere kann es zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen, ob diese Rechtsgebilde für steuerliche Zwecke als transparent zu sehen sind und somit die wirtschaftlich Berechtigten selbst unter das Abkommen fallen, oder ob sie als intransparent qualifiziert werden und für die wirtschaftlich Berechtigten Abschirmwirkung entfalten. Das Abkommen enthält zwar eine Transparenzvermutung, jedoch keine Anhaltspunkte, welche Anforderungen an einen möglichen Nachweis der Intransparenz gestellt werden.

Sanierungslücken bei der Einmalzahlung.
Grundsätzlich sind vom Abkommen sämtliche Einkommensteuer-, Umsatzsteuer-, Erbschaftsteuer- und Schenkungssteueransprüche der Vergangenheit entweder durch Einmalzahlung oder durch freiwillige Meldung (mit anschließender Zahlung aller Abgaben seit 2003) an die österreichische Finanzverwaltung abgegolten. Bei Wahl der Einmalzahlung gilt dies jedoch mit der Einschränkung, dass sämtliche Steuern nur abgegolten sind, insoweit sie auch vom relevanten Kapital abgedeckt werden. Dieses bemisst sich an den Depotständen zum 31.12.2010 bzw zum 31.12.2012. Eine sogenannte Sanierungslücke entsteht dann, wenn zwischen 2003 und 2010 Vermögen durch Wertverluste aufgezehrt wurde oder Geld von Konten abgehoben und nicht wieder einbezahlt wurde. Durch Beschränkung der Steueramnestie auf das relevante Kapital wäre für betroffene Vermögensteile weiterhin eine finanzstrafrechtliche Verfolgung denkbar. Aufgrund unterschiedlicher Steuersätze für unterschiedliche Erträge (25% versus Tarifsteuer) in der Vergangenheit ist überdies nicht klar, für welche Erträge das relevante Kapital im Fall einer Sanierungslücke gelten soll.

Zuführung von Vermögen aus Österreich.
Inwiefern eine oben beschriebene Sanierungslücke durch Rücküberweisungen auf das schweizerische Konto geheilt werden kann, bleibt ebenfalls unklar. Prinzipiell lässt das Abkommen Einzahlungen im Ausmaß der getätigten Abhebungen vor dem 31.12.2010 zu. Es wird jedoch explizit festgehalten, dass das relevante Kapital nicht durch Vermögenswerte, welche direkt oder indirekt aus Österreich (in den Kalenderjahren 2011 und 2012) zufließen, erhöht werden kann.  Ob dies auch im konkreten Fall bei vorherigen Abhebungen, oder nur bei manipulativen Zuflüssen nicht möglich ist, bleibt unbeantwortet. Für viele Betroffene wäre die Einmalzahlung – bei fehlender Zuführungsmöglichkeit – dann natürlich aufgrund des Risikos, dass die getätigten Abgabenhinterziehungen nur teilweise saniert werden, nicht sinnvoll.

Ermächtigung zur Meldung der laufenden Erträge.
Auch bei der laufenden zukünftigen Besteuerung sind einige Fragen nicht durch das Abkommen zu beantworten. Als Alternative zum anonymen Steuerabzug seitens der schweizerischen Bank kann der Steuerpflichtige diese auch ermächtigen, sämtliche Erträge an die österreichische Finanzverwaltung zu melden und dafür von einer Besteuerung abzusehen. Bis wann diese Ermächtigung der Bank einzuräumen ist, wird jedoch nicht näher ausgeführt. Unklar ist auch, ob eine spätere Rücknahme dieser Ermächtigung und damit im Grunde ein Wahlrecht zwischen Abgeltung und Meldung möglich ist.

Verrechnung von Verlusten aus Transaktionen mit laufenden Erträgen.
Weiters beinhaltet das Abkommen – anders als das österreichische Einkommensteuergesetz – keine Regelungen zu etwaigen Verlustausgleichsbeschränkungen. So soll es nach dem Abkommen – entgegen den Regelungen der neuen Kapitalvermögensbesteuerung – möglich sein, Veräußerungsverluste aus Wertpapiertransaktionen mit laufenden Zinserträgen zu verrechnen. Dies würde zu erheblichen Vorteilen für Steuerpflichtige führen, die ihr Vermögen der anonymen schweizerischen Abgeltungssteuer unterwerfen.

Fazit.
Es bleibt abzuwarten, ob bzw inwieweit die angesprochen Unklarheiten im Rahmen von Durchführungsbestimmungen bis zum geplanten Inkrafttreten am 1.1.2013 geklärt werden."

(Von: Alexander Lang alang@deloitte.at )

 



Was noch interessant sein dürfte:


Drastil fragt: Wie werden Finanzanlagen bei Privatstiftungen im Jahr 2012 besteuert?

Vola is Coming: Die Auslöser hier aufgelistet (Vanilla Capital)

Drastil fragt: Wie werden Derivate bei österreichischen Privatpersonen im Jahr 2012 besteuert?

Drastil fragt: Wie werden Fonds bei österreichischen Privatpersonen im Jahr 2012 besteuert?

Drastil fragt: Wie werden Zertifikate bei österreichischen Privatpersonen im Jahr 2012 besteuert?

Drastil fragt: Wie müssen österreichische Privatanleger Anleihen versteuern?

Drastil fragt: KESt - Wie kann man Besteuerung von Aktien bei österreichischen Privatpersonen im Jahr 2012 nun zusammenfassen?

Link-Mix vor Marktstart, 18.9.: Immofinanz, Bawag, voestalpine, Apple, E.ON, Infineon

Link-Mix vor Marktstart, 17.9.: Immofinanz, Beiersdorf, Adidas, Deutsche Bank, Erste Group



BSN Podcasts
Christian Drastil: Wiener Börse Plausch

Börsepeople im Podcast S23/20: Michael Hofbauer




 

Aktien auf dem Radar:FACC, Amag, RHI Magnesita, Austriacard Holdings AG, Polytec Group, Kapsch TrafficCom, Rosgix, EuroTeleSites AG, Andritz, DO&CO, Mayr-Melnhof, Wienerberger, Telekom Austria, Frequentis, Marinomed Biotech, Rath AG, Wolford, BKS Bank Stamm, Oberbank AG Stamm, CA Immo, EVN, Flughafen Wien, CPI Europe AG, OMV, Bajaj Mobility AG, Österreichische Post, UBM, Verbund.


Random Partner

EY
Bei EY wird alles daran gesetzt, dass die Welt besser funktioniert. Dafür steht unser Anspruch „Building a better working world“. Mit unserem umfassenden Wissen und der Qualität unserer Dienstleistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Kapitalmärkte und Volkswirtschaften.

>> Besuchen Sie 53 weitere Partner auf boerse-social.com/partner


Useletter

Die Useletter "Morning Xpresso" und "Evening Xtrakt" heben sich deutlich von den gängigen Newslettern ab. Beispiele ansehen bzw. kostenfrei anmelden. Wichtige Börse-Infos garantiert.

Newsletter abonnieren

Runplugged

Infos über neue Financial Literacy Audio Files für die Runplugged App
(kostenfrei downloaden über http://runplugged.com/spreadit)

per Newsletter erhalten


Meistgelesen
>> mehr





PIR-Zeichnungsprodukte
Newsflow
>> mehr

Börse Social Club Board
>> mehr
    #gabb #2049

    Featured Partner Video

    Wiener Börse Party #1091: ATX nach weiterem Rekord etwas schwächer, FACC und Wienerberger gesucht, Christian Hromatka läutet die Bell

    Die Wiener Börse Party ist ein Podcastprojekt für Audio-CD.at von Christian Drastil Comm.. Unter dem Motto „Market & Me“ berichtet Christian Drastil über das Tagesgeschehen an der Wiener Börse. Inh...

    Books josefchladek.com

    Léon-Paul Fargue & Roger Parry & Fabian Loris
    Banalité
    1930
    Librairie Gallimard

    Mikio Tobara
    Document Miseinen (遠原 美喜男
    1980
    Seven Sha

    Joselito Verschaeve
    As Long as the Sun Lasts
    2025
    Void

    Ludwig Kozma
    Das Neue Haus
    1941
    Verlag Dr. H. Girsberger & Cie

    Jeff Mermelstein
    What if Jeff were a Butterfly?
    2025
    Void

    Steuerabkommen mit der Schweiz lässt viele Fragen offen


    16.09.2012, 4448 Zeichen

    "Ziel des Steuerabkommens ist es, österreichischen Steuerpflichtigen mit Schweizer Kapitalvermögen den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit zu ermöglichen und dabei zusätzliches Steuereinkommen zu lukrieren. Bei genauer Betrachtung des Abkommens ergeben sich Unklarheiten, die für viele Betroffene zu erheblichen Unsicherheiten führen können.


    Persönlicher Anwendungsbereich für ausländische Rechtsgebilde.
    Die Frage, inwieweit das Abkommen auf ausländische Rechtsgebilde (Stiftungen, Anstalten, Trusts, etc) anwendbar ist, könnte in einigen Fällen Schwierigkeiten bereiten. Insbesondere kann es zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen, ob diese Rechtsgebilde für steuerliche Zwecke als transparent zu sehen sind und somit die wirtschaftlich Berechtigten selbst unter das Abkommen fallen, oder ob sie als intransparent qualifiziert werden und für die wirtschaftlich Berechtigten Abschirmwirkung entfalten. Das Abkommen enthält zwar eine Transparenzvermutung, jedoch keine Anhaltspunkte, welche Anforderungen an einen möglichen Nachweis der Intransparenz gestellt werden.

    Sanierungslücken bei der Einmalzahlung.
    Grundsätzlich sind vom Abkommen sämtliche Einkommensteuer-, Umsatzsteuer-, Erbschaftsteuer- und Schenkungssteueransprüche der Vergangenheit entweder durch Einmalzahlung oder durch freiwillige Meldung (mit anschließender Zahlung aller Abgaben seit 2003) an die österreichische Finanzverwaltung abgegolten. Bei Wahl der Einmalzahlung gilt dies jedoch mit der Einschränkung, dass sämtliche Steuern nur abgegolten sind, insoweit sie auch vom relevanten Kapital abgedeckt werden. Dieses bemisst sich an den Depotständen zum 31.12.2010 bzw zum 31.12.2012. Eine sogenannte Sanierungslücke entsteht dann, wenn zwischen 2003 und 2010 Vermögen durch Wertverluste aufgezehrt wurde oder Geld von Konten abgehoben und nicht wieder einbezahlt wurde. Durch Beschränkung der Steueramnestie auf das relevante Kapital wäre für betroffene Vermögensteile weiterhin eine finanzstrafrechtliche Verfolgung denkbar. Aufgrund unterschiedlicher Steuersätze für unterschiedliche Erträge (25% versus Tarifsteuer) in der Vergangenheit ist überdies nicht klar, für welche Erträge das relevante Kapital im Fall einer Sanierungslücke gelten soll.

    Zuführung von Vermögen aus Österreich.
    Inwiefern eine oben beschriebene Sanierungslücke durch Rücküberweisungen auf das schweizerische Konto geheilt werden kann, bleibt ebenfalls unklar. Prinzipiell lässt das Abkommen Einzahlungen im Ausmaß der getätigten Abhebungen vor dem 31.12.2010 zu. Es wird jedoch explizit festgehalten, dass das relevante Kapital nicht durch Vermögenswerte, welche direkt oder indirekt aus Österreich (in den Kalenderjahren 2011 und 2012) zufließen, erhöht werden kann.  Ob dies auch im konkreten Fall bei vorherigen Abhebungen, oder nur bei manipulativen Zuflüssen nicht möglich ist, bleibt unbeantwortet. Für viele Betroffene wäre die Einmalzahlung – bei fehlender Zuführungsmöglichkeit – dann natürlich aufgrund des Risikos, dass die getätigten Abgabenhinterziehungen nur teilweise saniert werden, nicht sinnvoll.

    Ermächtigung zur Meldung der laufenden Erträge.
    Auch bei der laufenden zukünftigen Besteuerung sind einige Fragen nicht durch das Abkommen zu beantworten. Als Alternative zum anonymen Steuerabzug seitens der schweizerischen Bank kann der Steuerpflichtige diese auch ermächtigen, sämtliche Erträge an die österreichische Finanzverwaltung zu melden und dafür von einer Besteuerung abzusehen. Bis wann diese Ermächtigung der Bank einzuräumen ist, wird jedoch nicht näher ausgeführt. Unklar ist auch, ob eine spätere Rücknahme dieser Ermächtigung und damit im Grunde ein Wahlrecht zwischen Abgeltung und Meldung möglich ist.

    Verrechnung von Verlusten aus Transaktionen mit laufenden Erträgen.
    Weiters beinhaltet das Abkommen – anders als das österreichische Einkommensteuergesetz – keine Regelungen zu etwaigen Verlustausgleichsbeschränkungen. So soll es nach dem Abkommen – entgegen den Regelungen der neuen Kapitalvermögensbesteuerung – möglich sein, Veräußerungsverluste aus Wertpapiertransaktionen mit laufenden Zinserträgen zu verrechnen. Dies würde zu erheblichen Vorteilen für Steuerpflichtige führen, die ihr Vermögen der anonymen schweizerischen Abgeltungssteuer unterwerfen.

    Fazit.
    Es bleibt abzuwarten, ob bzw inwieweit die angesprochen Unklarheiten im Rahmen von Durchführungsbestimmungen bis zum geplanten Inkrafttreten am 1.1.2013 geklärt werden."

    (Von: Alexander Lang alang@deloitte.at )

     



    Was noch interessant sein dürfte:


    Drastil fragt: Wie werden Finanzanlagen bei Privatstiftungen im Jahr 2012 besteuert?

    Vola is Coming: Die Auslöser hier aufgelistet (Vanilla Capital)

    Drastil fragt: Wie werden Derivate bei österreichischen Privatpersonen im Jahr 2012 besteuert?

    Drastil fragt: Wie werden Fonds bei österreichischen Privatpersonen im Jahr 2012 besteuert?

    Drastil fragt: Wie werden Zertifikate bei österreichischen Privatpersonen im Jahr 2012 besteuert?

    Drastil fragt: Wie müssen österreichische Privatanleger Anleihen versteuern?

    Drastil fragt: KESt - Wie kann man Besteuerung von Aktien bei österreichischen Privatpersonen im Jahr 2012 nun zusammenfassen?

    Link-Mix vor Marktstart, 18.9.: Immofinanz, Bawag, voestalpine, Apple, E.ON, Infineon

    Link-Mix vor Marktstart, 17.9.: Immofinanz, Beiersdorf, Adidas, Deutsche Bank, Erste Group



    BSN Podcasts
    Christian Drastil: Wiener Börse Plausch

    Börsepeople im Podcast S23/20: Michael Hofbauer




     

    Aktien auf dem Radar:FACC, Amag, RHI Magnesita, Austriacard Holdings AG, Polytec Group, Kapsch TrafficCom, Rosgix, EuroTeleSites AG, Andritz, DO&CO, Mayr-Melnhof, Wienerberger, Telekom Austria, Frequentis, Marinomed Biotech, Rath AG, Wolford, BKS Bank Stamm, Oberbank AG Stamm, CA Immo, EVN, Flughafen Wien, CPI Europe AG, OMV, Bajaj Mobility AG, Österreichische Post, UBM, Verbund.


    Random Partner

    EY
    Bei EY wird alles daran gesetzt, dass die Welt besser funktioniert. Dafür steht unser Anspruch „Building a better working world“. Mit unserem umfassenden Wissen und der Qualität unserer Dienstleistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Kapitalmärkte und Volkswirtschaften.

    >> Besuchen Sie 53 weitere Partner auf boerse-social.com/partner


    Useletter

    Die Useletter "Morning Xpresso" und "Evening Xtrakt" heben sich deutlich von den gängigen Newslettern ab. Beispiele ansehen bzw. kostenfrei anmelden. Wichtige Börse-Infos garantiert.

    Newsletter abonnieren

    Runplugged

    Infos über neue Financial Literacy Audio Files für die Runplugged App
    (kostenfrei downloaden über http://runplugged.com/spreadit)

    per Newsletter erhalten


    Meistgelesen
    >> mehr





    PIR-Zeichnungsprodukte
    Newsflow
    >> mehr

    Börse Social Club Board
    >> mehr
      #gabb #2049

      Featured Partner Video

      Wiener Börse Party #1091: ATX nach weiterem Rekord etwas schwächer, FACC und Wienerberger gesucht, Christian Hromatka läutet die Bell

      Die Wiener Börse Party ist ein Podcastprojekt für Audio-CD.at von Christian Drastil Comm.. Unter dem Motto „Market & Me“ berichtet Christian Drastil über das Tagesgeschehen an der Wiener Börse. Inh...

      Books josefchladek.com

      Otto Neurath & Gerd Arntz
      Gesellschaft und Wirtschaft : bildstatistisches Elementarwerk
      1930
      Bibliographisches Institut AG

      Pia Paulina Guilmoth & Jesse Bull Saffire
      Fishworm
      2025
      Void

      Siri Kaur
      Sistermoon
      2025
      Void

      Léon-Paul Fargue & Roger Parry & Fabian Loris
      Banalité
      1930
      Librairie Gallimard

      Matteo Girola
      Viewfinders
      2025
      Studiofaganel