Drastil fragt: KESt - Wie kann man Besteuerung von Aktien bei österreichischen Privatpersonen im Jahr 2012 nun zusammenfassen?

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22.05.2012, 4812 Zeichen



Warum selbst die Infos zusammentragen, wenn man viele AuskennerInnen unter den FreundInnen hat? Eben. Und erneut steht die KESt im Mittelpunkt. Die Frage, wie man die Besteuerung von Aktien bei österreichischen Privatpersonen im Jahr 2012 nun zusammenfassen könne, beantwortet wieder eine Deloitte-Expertin, diesmal Birgit Schwertner-Awais.

"Besteuerung von Aktien bei österreichischen Privatpersonen im Jahr 2012

Steuerlich relevant sind bei Aktieninvestments Dividenden und Gewinne aus dem Verkauf. Je nach steuerlicher Zuordnung der Aktien zum Alt-, Übergangs- oder Neubestand sind Gewinne bzw. Verluste aus einem Verkauf unterschiedlich zu behandeln. Die Besteuerung der Dividenden bleibt grundsätzlich unverändert.

1.    Besteuerung von Dividenden

Als Altbestand gelten Aktien, die der Anleger vor dem 1.1.2011 gekauft hat. Dividenden inländischer Aktien werden bei Ausschüttung mit 25% KESt belastet und dem Anleger netto gutgeschrieben. Dividenden ausländischer Aktien können auch dem 25% KESt-Abzug unterliegen, wenn die Dividendengutschrift durch eine inländische Bank erfolgt. Werden im Ausland Quellensteuern einbehalten, ist die Bank verpflichtet, bis zu max. 15% der ausländischen Quellensteuer auf die österreichische KESt anzurechnen und nur mehr den verbleibenden KESt-Betrag einzubehalten. Erfolgt die Dividendengutschrift durch eine ausländische Bank, ist die Dividende im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Investors mit 25% Sondereinkommensteuer zu besteuern, wobei je nach Doppelbesteuerungsabkommen im Ausland einbehaltenen Quellensteuern angerechnet bzw. rückgefordert werden können.

 2.    Besteuerung bei Veräußerung von Altbestand

Werden Altbestandsaktien verkauft, sind Gewinne nur dann steuerpflichtig, wenn die Aktien weniger als ein Jahr gehalten wurden, andernfalls sind sie steuerfrei. Verluste aus dem Verkauf von Aktien binnen Jahresfrist können nur gegen innerhalb des Kalenderjahres realisierte steuerpflichtige Spekulationsgewinne gegengerechnet werden. Ein Verlustvortrag ist nicht möglich. Einkünfte aus Spekulation bis maximal EUR 440,- sind steuerfrei, ansonsten sind diese über die Einkommensteuererklärung zu erfassen und unterliegen dem progressiven Tarifsteuersatz (bis zu maximal 50%).

3.    Besteuerung bei Veräußerung von Übergangsbestand

 Als Übergangsbestand gelten Aktien, welche seit dem 1.1.2011 erworben und vor dem 1.4.2012 verkauft wurden. Für die Berechnung der steuerpflichtigen Spekulationsgewinne ist im Fall des Übergangsbestands eine Frist von bis zu 15 (statt bisher 12) Monaten maßgeblich. Damit sollen alle Verkäufe, die bis zum Eintritt der Neuregelung ab 1.4.2012 stattfinden, jedenfalls von der Besteuerung umfasst werden (Vermeidung von „Schlupflöchern“). Es gilt wie beim Altbestand der progressive Tarifsteuersatz (bis zu maximal 50%).

4.    Besteuerung bei Veräußerung von Neubestand (Kursgewinnsteuer, Vermögenszuwachssteuer)

 Als Neubestand gelten seit dem 1.1.2011 erworbene Aktien, welche ab dem 1.4.2012 verkauft werden. Gewinne aus dem Verkauf von Aktien werden nunmehr automatisch durch KESt-Abzug besteuert, wenn die Aktien auf einem Inlandsdepot liegen. Es kommt somit auch im Verkaufsfall ein fester Steuersatz von 25% zur Anwendung. In der Bemessungsgrundlage dürfen Anschaffungsnebenkosten (Kosten, Gebühren) nicht mehr berücksichtigt werden, auch der Freibetrag wurde abgeschafft. Statt des bisher geltenden First in - First out Verfahrens wird bei sukzessiven An- und Verkäufen das gleitende Durchschnittspreisverfahren angewendet. Realisierte Verluste aus dem Verkauf von Aktien werden (mit Einschränkungen) von der Bank automatisch mit anderen KESt-pflichtigen Erträgen (Dividenden, Zinsen) und Veräußerungsgewinnen (Aktien, Zertifikate, Fonds, etc) verrechnet. Ein Verlustvortrag in das nächste Veranlagungsjahr ist weiterhin nicht vorgesehen.

Sind Aktien (Neubestand) am 1.4.2012 bei einer inländischen Bank hinterlegt, hat diese aus Vereinfachungszwecken die Möglichkeit, die steuerlich maßgeblichen Anschaffungskosten mit dem Kurswert zum Stichtag 1.4.2012 festzusetzen. Die auf Basis dieser Werte ermittelten Veräußerungsgewinne und – verluste sind von KESt-Abzug umfasst und endbesteuert. Nur im Fall einer freiwilligen Veranlagung werden die tatsächlichen Anschaffungskosten der Ermittlung der Steuerbelastung zugrunde gelegt.

Bei den meisten Kapitalmaßnahmen, wie etwa Kapitalerhöhungen, Splits oder Lieferung von Aktien bei Wandel- oder Aktienanleihen erfolgt keine Besteuerung des bisher erzielten Kursgewinns. Die steuerlichen Anschaffungskosten werden fortgeführt, sodass eine Steuerpflicht erst bei tatsächlichem Verkauf der Aktien eintritt.

Im Fall eines Auslandsdepots ohne KESt-Abzug sind die steuerpflichtigen Erträge und Gewinne zu berechnen und in der Steuererklärung zu erfassen."
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     2.    Besteuerung bei Veräußerung von Altbestand

    Werden Altbestandsaktien verkauft, sind Gewinne nur dann steuerpflichtig, wenn die Aktien weniger als ein Jahr gehalten wurden, andernfalls sind sie steuerfrei. Verluste aus dem Verkauf von Aktien binnen Jahresfrist können nur gegen innerhalb des Kalenderjahres realisierte steuerpflichtige Spekulationsgewinne gegengerechnet werden. Ein Verlustvortrag ist nicht möglich. Einkünfte aus Spekulation bis maximal EUR 440,- sind steuerfrei, ansonsten sind diese über die Einkommensteuererklärung zu erfassen und unterliegen dem progressiven Tarifsteuersatz (bis zu maximal 50%).

    3.    Besteuerung bei Veräußerung von Übergangsbestand

     Als Übergangsbestand gelten Aktien, welche seit dem 1.1.2011 erworben und vor dem 1.4.2012 verkauft wurden. Für die Berechnung der steuerpflichtigen Spekulationsgewinne ist im Fall des Übergangsbestands eine Frist von bis zu 15 (statt bisher 12) Monaten maßgeblich. Damit sollen alle Verkäufe, die bis zum Eintritt der Neuregelung ab 1.4.2012 stattfinden, jedenfalls von der Besteuerung umfasst werden (Vermeidung von „Schlupflöchern“). Es gilt wie beim Altbestand der progressive Tarifsteuersatz (bis zu maximal 50%).

    4.    Besteuerung bei Veräußerung von Neubestand (Kursgewinnsteuer, Vermögenszuwachssteuer)

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