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Drastil fragt: Wie werden Zertifikate bei österreichischen Privatpersonen im Jahr 2012 besteuert?

Magazine aktuell


#gabb aktuell



19.06.2012, 5136 Zeichen



Warum selbst die Infos zusammentragen, wenn man viele AuskennerInnen unter den FreundInnen hat? Eben. Die Frage, wie  Zertifikate bei österreichischen Privatpersonen im Jahr 2012 besteuert werden, beantwortet wieder Nora Engel-Kazemi von Deloitte.

"Besteuerung von Zertifikaten bei österreichischen Privatpersonen im Jahr 2012

Bei Investitionen in Zertifikaten ist die Zuordnung zu Alt-, Übergangs- oder Neubestand für die Besteuerung der Indexerträge relevant. Für bestimmte Altemissionen sind steuerfreie Indexerträge möglich, bei den übrigen Emissionen werden je nach Art des Bestandes die Indexerträge mit unterschiedlichen Steuersätzen besteuert. Unabhängig von der Art des Bestandes erfolgt, wie bei Anleihen, die Besteuerung eines laufenden Kupons.

1.    Besteuerung von Altbestand

Zertifikate, die vor dem 1.10.2011 gekauft wurden, zählen zum Altbestand. Positive Unterschiedsbeträge, die der Investor über dem Emissionspreis bei Verkauf oder Tilgung erzielt, sind steuerpflichtig und werden bei Gutschrift durch eine inländische Bank mit 25% KESt belastet bzw sind bei Gutschrift durch eine ausländische Bank vom Investor im Rahmen der Steuererklärung mit 25% Sondereinkommensteuer zu besteuern.

Ausnahmen bestehen für

Index- und Diskountzertifikate, die vor dem 1.3.2004 emittiert wurden (für Daueremissionen ist eine Schließung vor dem 1. August 2005 notwendig) und eine Kapitalgarantie von weniger als 20% aufweisen, und für

  • Hebelzertifikate mit einem Hebel größer 5.


 Positive Unterschiedsbeträge über dem Emissionspreis aus diesen, eher spekulativ ausgestalteten, Zertifikaten sind steuerfrei, außer der Investor verkauft diese innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist. In diesem Fall sind die Zertifikatsgewinne als Spekulationsgewinne mit dem progressiven Tarifsatz (bis zu 50%) steuerpflichtig, sofern sämtliche Spekulationsgewinne 440 EUR p.a. übersteigen. Verluste aus dem Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist gelten als Spekulationsverluste und können nur gegen innerhalb des Kalenderjahres realisierte steuerpflichtige Spekulationsgewinne gegengerechnet werden. Ein Verlustvortrag ist nicht möglich.

 Gewinne, die der Investor unter dem Emissionspreis erzielt, sind steuerfrei, außer der Anleger hat das Zertifikat innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist verkauft.

 2.    Besteuerung von Übergangsbestand

 Als Übergangsbestand gelten Zertifikate, die zwischen dem 1.10.2011 und dem 31.3.2012 gekauft wurden. Es gelten dieselben Regelungen wie für Altbestand mit der Ausnahme, dass steuerfreie Einkünfte – über oder unter dem Emissionspreis - nicht mehr erzielt werden können. Gewinne aus dem Verkauf von Zertifikaten bis zum 31.3.2012 werden mit dem Tarifsatz besteuert, Gewinne aus dem Verkauf ab dem 1.4.2012 mit 25% Sondereinkommensteuersatz. Im zweiten Fall wir ein Abzug von Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungsspesen nicht mehr in Betracht kommen.

 3.   Besteuerung von Neubestand

Als Neubestand gelten seit dem 1.4.2012 erworbene Zertifikate. Statt der Differenzierung zwischen erzielten Gewinnen über und unter dem Emissionspreis wird nunmehr die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten bei einem späteren Verkauf als Gewinn versteuert, wobei weder Anschaffungsnebenkosten noch Veräußerungsspesen abgezogen werden können. Liegt das Zertifikat auf einem Inlandsdepot, wird der Gewinn mit 25% KESt-Abzug besteuert, ansonsten ist der Gewinn mit 25% Sondereinkommensteuer belastet. Bei sukzessiven An- und Verkäufen wird statt des bisher geltenden First in - First out Verfahrens das gleitende Durchschnittspreisverfahren angewendet. Realisierte Verluste aus dem Verkauf von Zertifikaten werden (mit Einschränkungen) von der Bank automatisch mit anderen KESt-pflichtigen Erträgen (Dividenden, Zinsen) und Gewinnen depotübergreifend verrechnet. Ein Verlustvortrag in das nächste Veranlagungsjahr ist ebenfalls nicht vorgesehen.

Im Fall eines Auslandsdepots sind die steuerpflichtigen Erträge, Gewinne und Verluste vom Investor zu ermitteln und in der Steuererklärung mit 25 % Sondereinkommensteuer zu erfassen.

4.     Besteuerung von laufenden Kupons und Stückzinsen

Sollten bei Zertifikaten auch laufende Kupons gezahlt werden, werden sie bei Gutschrift durch die inländische Bank mit 25% KESt belastet und dem Anleger netto gutgeschrieben. Erfolgt die Gutschrift durch eine ausländische Bank, sind die Kupons im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Investors mit 25% Sondereinkommensteuer zu besteuern, wobei eventuell im Ausland einbehaltene Quellensteuern gemäß Doppelbesteuerungsabkommen angerechnet bzw. rückgefordert werden können.

Beim  depotübergreifenden Verlustausgleich, den die inländische Bank für den Investor ab dem 1.4.2012 durchführt, ist zu beachten, dass nur Kupons von Neubestandsanleihen berücksichtigt werden können.

Während des Zinsanspruchzeitraums angelaufene Stückzinsen, welche beim An- und Verkauf mittels Kapitalertragsteuergutschrift bzw. –abzug der inländischen Bank abgerechnet werden, entfallen aus steuerlich Sicht  grundsätzlich seit dem 1.4.2012, da sie als Teil der Anschaffungskosten bzw. des Veräußerungserlöses gelten."

Mehr “Drastil fragt” HIER.



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    "Besteuerung von Zertifikaten bei österreichischen Privatpersonen im Jahr 2012

    Bei Investitionen in Zertifikaten ist die Zuordnung zu Alt-, Übergangs- oder Neubestand für die Besteuerung der Indexerträge relevant. Für bestimmte Altemissionen sind steuerfreie Indexerträge möglich, bei den übrigen Emissionen werden je nach Art des Bestandes die Indexerträge mit unterschiedlichen Steuersätzen besteuert. Unabhängig von der Art des Bestandes erfolgt, wie bei Anleihen, die Besteuerung eines laufenden Kupons.

    1.    Besteuerung von Altbestand

    Zertifikate, die vor dem 1.10.2011 gekauft wurden, zählen zum Altbestand. Positive Unterschiedsbeträge, die der Investor über dem Emissionspreis bei Verkauf oder Tilgung erzielt, sind steuerpflichtig und werden bei Gutschrift durch eine inländische Bank mit 25% KESt belastet bzw sind bei Gutschrift durch eine ausländische Bank vom Investor im Rahmen der Steuererklärung mit 25% Sondereinkommensteuer zu besteuern.

    Ausnahmen bestehen für

    Index- und Diskountzertifikate, die vor dem 1.3.2004 emittiert wurden (für Daueremissionen ist eine Schließung vor dem 1. August 2005 notwendig) und eine Kapitalgarantie von weniger als 20% aufweisen, und für

    • Hebelzertifikate mit einem Hebel größer 5.


     Positive Unterschiedsbeträge über dem Emissionspreis aus diesen, eher spekulativ ausgestalteten, Zertifikaten sind steuerfrei, außer der Investor verkauft diese innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist. In diesem Fall sind die Zertifikatsgewinne als Spekulationsgewinne mit dem progressiven Tarifsatz (bis zu 50%) steuerpflichtig, sofern sämtliche Spekulationsgewinne 440 EUR p.a. übersteigen. Verluste aus dem Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist gelten als Spekulationsverluste und können nur gegen innerhalb des Kalenderjahres realisierte steuerpflichtige Spekulationsgewinne gegengerechnet werden. Ein Verlustvortrag ist nicht möglich.

     Gewinne, die der Investor unter dem Emissionspreis erzielt, sind steuerfrei, außer der Anleger hat das Zertifikat innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist verkauft.

     2.    Besteuerung von Übergangsbestand

     Als Übergangsbestand gelten Zertifikate, die zwischen dem 1.10.2011 und dem 31.3.2012 gekauft wurden. Es gelten dieselben Regelungen wie für Altbestand mit der Ausnahme, dass steuerfreie Einkünfte – über oder unter dem Emissionspreis - nicht mehr erzielt werden können. Gewinne aus dem Verkauf von Zertifikaten bis zum 31.3.2012 werden mit dem Tarifsatz besteuert, Gewinne aus dem Verkauf ab dem 1.4.2012 mit 25% Sondereinkommensteuersatz. Im zweiten Fall wir ein Abzug von Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungsspesen nicht mehr in Betracht kommen.

     3.   Besteuerung von Neubestand

    Als Neubestand gelten seit dem 1.4.2012 erworbene Zertifikate. Statt der Differenzierung zwischen erzielten Gewinnen über und unter dem Emissionspreis wird nunmehr die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten bei einem späteren Verkauf als Gewinn versteuert, wobei weder Anschaffungsnebenkosten noch Veräußerungsspesen abgezogen werden können. Liegt das Zertifikat auf einem Inlandsdepot, wird der Gewinn mit 25% KESt-Abzug besteuert, ansonsten ist der Gewinn mit 25% Sondereinkommensteuer belastet. Bei sukzessiven An- und Verkäufen wird statt des bisher geltenden First in - First out Verfahrens das gleitende Durchschnittspreisverfahren angewendet. Realisierte Verluste aus dem Verkauf von Zertifikaten werden (mit Einschränkungen) von der Bank automatisch mit anderen KESt-pflichtigen Erträgen (Dividenden, Zinsen) und Gewinnen depotübergreifend verrechnet. Ein Verlustvortrag in das nächste Veranlagungsjahr ist ebenfalls nicht vorgesehen.

    Im Fall eines Auslandsdepots sind die steuerpflichtigen Erträge, Gewinne und Verluste vom Investor zu ermitteln und in der Steuererklärung mit 25 % Sondereinkommensteuer zu erfassen.

    4.     Besteuerung von laufenden Kupons und Stückzinsen

    Sollten bei Zertifikaten auch laufende Kupons gezahlt werden, werden sie bei Gutschrift durch die inländische Bank mit 25% KESt belastet und dem Anleger netto gutgeschrieben. Erfolgt die Gutschrift durch eine ausländische Bank, sind die Kupons im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Investors mit 25% Sondereinkommensteuer zu besteuern, wobei eventuell im Ausland einbehaltene Quellensteuern gemäß Doppelbesteuerungsabkommen angerechnet bzw. rückgefordert werden können.

    Beim  depotübergreifenden Verlustausgleich, den die inländische Bank für den Investor ab dem 1.4.2012 durchführt, ist zu beachten, dass nur Kupons von Neubestandsanleihen berücksichtigt werden können.

    Während des Zinsanspruchzeitraums angelaufene Stückzinsen, welche beim An- und Verkauf mittels Kapitalertragsteuergutschrift bzw. –abzug der inländischen Bank abgerechnet werden, entfallen aus steuerlich Sicht  grundsätzlich seit dem 1.4.2012, da sie als Teil der Anschaffungskosten bzw. des Veräußerungserlöses gelten."

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