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Drastil fragt: Wie werden Finanzanlagen bei Privatstiftungen im Jahr 2012 besteuert?

Magazine aktuell


#gabb aktuell



06.09.2012, 5997 Zeichen



Warum selbst die Infos zusammentragen, wenn man viele AuskennerInnen unter den FreundInnen hat? Eben. Die Frage, wie die Besteuerung von Finanzanlagen bei Privatstiftungen im Jahr 2012 aussieht, beantwortet wieder Nora Engel-Kazemi von Deloitte.

Besteuerung von Finanzanlagen bei Privatstiftungen im Jahr 2012

Eigennützige Privatstiftungen gelten steuerlich als Körperschaften, die wie Privatpersonen Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen können. Es gelten somit die steuerlichen Regelungen wie im Privatvermögen, zusätzlich finden noch die Sondervorschriften für eigennützige Privatstiftungen im Körperschaftsteuergesetz Anwendung. Der folgende Beitrag soll die Besteuerung von Alt-, Übergangs- und Neubestand bei eigennützigen Privatstiftungen im Jahr 2012 näher behandeln. Für gemeinnützige Privatstiftungen finden diese Grundsätze keine Anwendung, es gelten die Sondervorschriften für gemeinnützige Körperschaften.  

  • Besteuerung von Gewinnen aus Altbestand 


Im Gegensatz zu Privatpersonen hat es der Gesetzgeber verabsäumt die Übergangsbestimmungen für den Alt- und Übergangsbestand explizit im Körperschaftsteuergesetz zu normieren. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Regelungen zur Abgrenzungen des Alt-, Übergangs-, und Neubestandes bei Privatpersonen sinngemäß auch für Privatstiftungen gelten.

Anteile an Körperschaften (zB Aktien) und an Investment- und Immobilienfonds (Topf 1 Finanzanlagen), die vor dem 1.1.2011 entgeltlich angeschafft wurden, gelten als Altbestand. Wurden Topf 1 Finanzanlagen später verkauft, so ist ein Gewinn nur dann steuerpflichtig, wenn die Aktien oder Fondsanteile kürzer als ein Jahr von der Privatstiftung gehalten wurden. Der Gewinn gilt dann als Spekulationsgewinn, der im Rahmen der Steuererklärung mit dem Körperschaftsteuersatz von 25% zu besteuern ist. Wird der Altbestand länger als ein Jahr vor dem Verkauf gehalten, ist der Gewinn steuerfrei, also bei Verkauf ab 1.1.2012. Verluste, die innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erzielt werden, gelten als Spekulationsverluste, die nur mit anderen im selben Kalenderjahr erzielten Spekulationsgewinnen ausgleichsfähig sind, nicht aber mit anderen Einkünften der Privatstiftung. Verluste nach Ablauf der Spekulationsfrist können steuerlich gar nicht ausgeglichen werden.

Bei Topf 2 Anlagen (zB Anleihen, Zertifikate und verbriefte Derivate) gelten Käufe vor dem 1.10.2011 als Altbestand. Ebenso wie bei Topf 1 Finanzanlagen sind Gewinne innerhalb der einjährigen Behaltefrist als Spekulationsgewinn körperschaftsteuerpflichtig und Gewinne, die nach Ablauf der einjährigen Behaltefrist erzielt werden, steuerfrei.

  • Besteuerung von Gewinnen aus Übergangsbestand 


Bei der Besteuerung von Übergangsbestand gelten grundsätzlich dieselben Besteuerungsregeln wie beim Altbestand, allerdings entfällt die Möglichkeit des Erzielens eines körperschaftsteuerfreien Gewinnes.

Als Übergangsbestand bei Topf 1 Finanzanlagen gelten Käufe ab dem 1.1.2011 in Verbindung mit Verkäufen bis 31.3.2012. Für Gewinne, die innerhalb dieses Zeitraumes erzielt werden, wird die Spekulationsfrist vom Steuergesetzgeber auf bis zu 15 Monate ausgedehnt, was zur Folge hat, dass jeder Gewinn als Spekulationsgewinn gilt und somit körperschaftsteuerpflichtig ist.

Bei Topf 2 Finanzanlagen gelten Käufe zwischen dem 1.10.2011 und dem 31.3.2012 als Übergangsbestand. Bei späteren Verkäufen sind die Gewinne mit 25% Körperschaftsteuer zu besteuern.

  • Besteuerung von Gewinnen aus Neubestand 


Topf 1 Finanzanlagen gelten als Neubestand, wenn Käufe nach dem 31.12.2010 erfolgt sind, bei Top 2 Anlagen muss das Kaufdatum nach dem 31.3.2012 liegen. Gewinne aus Verkäufen von Neu- und Übergangsbestand ab dem 1.4.2012 unterliegen der 25%-igen Zwischensteuer, die im Gegensatz zur 25% Körperschaftsteuer eine Forderung der Privatstiftung gegenüber dem Finanzamt darstellt, die in Folgejahren unter bestimmten Voraussetzungen wieder gutgeschrieben wird, sofern sie nicht schon im laufenden Steuerjahr bei Vornahme entsprechender Zuwendungen der Privatstiftung an die Begünstigten reduziert wird oder entfällt. Verluste aus Neubestandsanteilen können mit Gewinnen aus Neubestandsanteilen, Dividenden aus Alt-, Übergangs- und Neubestandsaktien sowie Zinsen aus Neubestandsforderungswertpapieren (insbesondere Anleihen und Zertifikaten) ausgeglichen werden. Der Verlustausgleich erfolgt nicht durch die Bank, sondern ist von der Privatstiftung im Rahmen der Steuererklärung selbst durchzuführen.

  • Sonstige Änderungen für Privatstiftungen


Ab 2011 wurde auch der Umfang ausländischer steuerfreien Dividenden erweitert. Nunmehr sind neben inländischen Dividenden auch die folgenden ausländischen Dividenden steuerfrei:

  • Ausländische Dividenden aus Schachtelbeteiligungen (mind. 10% Beteiligungsausmaß und mind. 1 Jahr Behaltedauer), sofern nicht aus einem Niedrigsteuerland stammend

  • Ausländische Dividenden aus Portfoliobeteiligungen (weniger als 10% Beteiligungsausmaß oder weniger als 1 Jahr Behaltedauer) an einer EU- Kapital-gesellschaft, sofern nicht aus einem Niedrigsteuerland stammend (derzeit: Zypern, Irland und Bulgarien)

  • Ausländische Dividenden aus Portfoliobeteiligungen an einer Nicht-EU-Kapitalgesellschaft, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht, sofern nicht aus einem Niedrigsteuerland stammend


Alle übrigen ausländischen Dividenden sind körperschaftsteuerpflichtig, wobei im Ausland einbehaltene Quellensteuern gemäß den Anrechnungssätzen der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen angerechnet werden können.

Der Wegfall des Stückzinsensystems ab 1.4.2012 hat zur Folge, dass bei Kauf von Neubestandzinstiteln die Stückzinsen Teil der Anschaffungskosten und des Veräußerungserlöses sind. Bei vor dem 1.4.2012 erworbenen zinstragenden Finanzanlagen erfolgt auf die in den Anschaffungskosten enthaltenen Stückzinsen eine Zwischensteuergutschrift und beim Verkäufer entsprechend eine Zwischensteuerbelastung.



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    Eigennützige Privatstiftungen gelten steuerlich als Körperschaften, die wie Privatpersonen Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen können. Es gelten somit die steuerlichen Regelungen wie im Privatvermögen, zusätzlich finden noch die Sondervorschriften für eigennützige Privatstiftungen im Körperschaftsteuergesetz Anwendung. Der folgende Beitrag soll die Besteuerung von Alt-, Übergangs- und Neubestand bei eigennützigen Privatstiftungen im Jahr 2012 näher behandeln. Für gemeinnützige Privatstiftungen finden diese Grundsätze keine Anwendung, es gelten die Sondervorschriften für gemeinnützige Körperschaften.  

    • Besteuerung von Gewinnen aus Altbestand 


    Im Gegensatz zu Privatpersonen hat es der Gesetzgeber verabsäumt die Übergangsbestimmungen für den Alt- und Übergangsbestand explizit im Körperschaftsteuergesetz zu normieren. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Regelungen zur Abgrenzungen des Alt-, Übergangs-, und Neubestandes bei Privatpersonen sinngemäß auch für Privatstiftungen gelten.

    Anteile an Körperschaften (zB Aktien) und an Investment- und Immobilienfonds (Topf 1 Finanzanlagen), die vor dem 1.1.2011 entgeltlich angeschafft wurden, gelten als Altbestand. Wurden Topf 1 Finanzanlagen später verkauft, so ist ein Gewinn nur dann steuerpflichtig, wenn die Aktien oder Fondsanteile kürzer als ein Jahr von der Privatstiftung gehalten wurden. Der Gewinn gilt dann als Spekulationsgewinn, der im Rahmen der Steuererklärung mit dem Körperschaftsteuersatz von 25% zu besteuern ist. Wird der Altbestand länger als ein Jahr vor dem Verkauf gehalten, ist der Gewinn steuerfrei, also bei Verkauf ab 1.1.2012. Verluste, die innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erzielt werden, gelten als Spekulationsverluste, die nur mit anderen im selben Kalenderjahr erzielten Spekulationsgewinnen ausgleichsfähig sind, nicht aber mit anderen Einkünften der Privatstiftung. Verluste nach Ablauf der Spekulationsfrist können steuerlich gar nicht ausgeglichen werden.

    Bei Topf 2 Anlagen (zB Anleihen, Zertifikate und verbriefte Derivate) gelten Käufe vor dem 1.10.2011 als Altbestand. Ebenso wie bei Topf 1 Finanzanlagen sind Gewinne innerhalb der einjährigen Behaltefrist als Spekulationsgewinn körperschaftsteuerpflichtig und Gewinne, die nach Ablauf der einjährigen Behaltefrist erzielt werden, steuerfrei.

    • Besteuerung von Gewinnen aus Übergangsbestand 


    Bei der Besteuerung von Übergangsbestand gelten grundsätzlich dieselben Besteuerungsregeln wie beim Altbestand, allerdings entfällt die Möglichkeit des Erzielens eines körperschaftsteuerfreien Gewinnes.

    Als Übergangsbestand bei Topf 1 Finanzanlagen gelten Käufe ab dem 1.1.2011 in Verbindung mit Verkäufen bis 31.3.2012. Für Gewinne, die innerhalb dieses Zeitraumes erzielt werden, wird die Spekulationsfrist vom Steuergesetzgeber auf bis zu 15 Monate ausgedehnt, was zur Folge hat, dass jeder Gewinn als Spekulationsgewinn gilt und somit körperschaftsteuerpflichtig ist.

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    Ab 2011 wurde auch der Umfang ausländischer steuerfreien Dividenden erweitert. Nunmehr sind neben inländischen Dividenden auch die folgenden ausländischen Dividenden steuerfrei:

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    • Ausländische Dividenden aus Portfoliobeteiligungen (weniger als 10% Beteiligungsausmaß oder weniger als 1 Jahr Behaltedauer) an einer EU- Kapital-gesellschaft, sofern nicht aus einem Niedrigsteuerland stammend (derzeit: Zypern, Irland und Bulgarien)

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