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Neue steuerrelevante Covid-19 Maßnahmen

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Am 7.7.2020 wurden das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und das Investitionsprämiengesetz vom Nationalrat angenommen. Diese sind Teil eines Maßnahmenpakets, um „Österreich zurück auf die Spur“ zu bringen. Im Folgenden sollen einzelne der in diesen Gesetzen vorgesehenen Maßnahmen im Überblick dargestellt werden:

Ertragsteuern:
• Senkung des ESt-Eingangssteuersatzes von 25 Prozent auf 20 Prozent bereits rückwirkend ab 2020. Im Gegenzug bleibt der Spitzensteuersatz von 55 Prozent bis 2025 bestehen. Für jene, die in Kurzarbeit waren, wird das Jahressechstel pauschal um 15 Prozent erhöht.

• Für Geringverdiener Erhöhung der maximalen Gutschrift aus der Sozialversicherung („Negativsteuer“) von 300 Euro auf 400 Euro ab 2020.

• Verlustrücktrag für Verluste aus 2020 in die Jahre 2019 und 2018 (zur Stärkung der Liquidität gegebenenfalls bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020). Der Verlustrücktrag soll dem Verlustvortrag vorgehen und soll mit 5 Mio. Euro betraglich beschränkt sein. 

• Degressive Abschreibung (auch für den außerbetrieblichen Bereich): Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt werden, sollen im ersten Jahr mit bis zu 30 Prozent abgeschrieben werden können. Ausgeschlossen davon sind unkörperliche (außer im Bereich der Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science) und gebrauchte Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderabschreibung in § 8 EstG vorgesehen ist (außer KFZ mit keinen Emissionen) sowie Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen und Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. 

• Beschleunigte Abschreibung für Gebäude (auch im außerbetrieblichen Bereich), die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt werden. Die Abschreibung beträgt im ersten Jahr höchstens das Dreifache (7,5 Prozent bzw. 4,5 Prozent) und im zweiten Jahr höchstens das Doppelte (5 Prozent bzw. 3 Prozent) des gesetzlich vorgegebenen Prozentsatzes. Weiters soll die Halbjahres-AfA im ersten Jahr entfallen. 

Verfahrensrecht:
• Die nach dem 15.3.2020 bewilligten Steuerstundungen, deren Frist am 30.9.2020 endet, werden automatisch bis zum 15.1.2021 verlängert. In diese Verlängerung sollen auch alle Abgaben, die bis zum 25.9.2020 am Abgabenkonto verbucht sind (sowie Vorauszahlungen an Est und Köst für das 4. Quartal 2020), einbezogen werden. Alternativ kann bis 30.9.2020 (bzw. bis zum früheren Ablauf einer Stundung) ein Antrag auf eine Ratenbewilligung gestellt werden.

• Im Zeitraum 15.3.2020 bis 15.1.2021 fallen keine Stundungszinsen an. Danach erfolgt eine Verzinsung ausgehend von 2 Prozent über dem Basiszinssatz. Dieser Zinssatz steigt kontinuierlich an, sodass ab 1.11.2021 der vorgesehene Normalzinssatz von 4,5 Prozent über dem Basiszinssatz wieder zur Anwendung kommt.

• Bei Abgaben mit Fälligkeiten zwischen 15.3.2020 und 31.10.2020 sind keine Säumniszuschläge zu entrichten.

• Für die Veranlagung 2020 werden keine Anspruchszinsen vorgeschrieben.

Förderungen: 

Einführung einer Investitionsprämie in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses (Fördertopf 1 Mrd. Euro, Abwicklung über AWS) für Neuinvestitionen. Erste Maßnahmen iZm diesen Investitionen müssen zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021 gesetzt werden. Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen, die von einem Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich realisiert werden. Ausgeschlossen von der Investitionsprämie sind klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Der Zuschuss beträgt 7 Prozent der förderfähigen Kosten. Bei Neuinvestitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung, Gesundheit/ Life-Science beläuft sich der Zuschuss auf 14 Prozent. Die Investitionsprämie ist steuerfrei, ohne dass es zu einer gleichzeitigen Aufwandskürzung kommt.

Implikationen: 

Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und das Investitionsprämiengesetz sehen zahlreiche Maßnahmen zur Förderung von Investitionen vor, die bei künftigen Investitionsentscheidungen berücksichtigt werden sollten. Darüber hinaus soll die Liquidität (etwa durch den Verlustrücktrag oder die Stundungen)
verbessert werden. Weitere Maßnahmen (etwa rückwirkende Steuersenkung) kommen auch Steuerpflichtigen mit geringerem Einkommen zu Gute. Die tatsächliche Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

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