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Delisting neu nach dem BörseG 2018 - Weber&Co, Christoph Moser

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Seit 3.1.2018 ist die lange erwartete Neufassung des Börsegesetzes (BörseG 2018) in Kraft. Neben der Umsetzung von Vorgaben der MiFID II, einer Neustrukturierung des Gesetzes und dem Wegfall des Geregelten Freiverkehrs gibt es spannende Neuerungen des BörseG 2018 bei Delistings, der freiwilligen Beendigung der Börsezulassung. Der erste praktische Anwendungsfall ist das beabsichtigte Delisting der Pankl Racing Systems AG.

Wer nun vermutet, dass der Gesetzgeber mit der Möglichkeit des Delistings den österreichischen Kapitalmarkt weiter schwächen wollte, irrt. Im Zuge des Wegfalls des Geregelten Freiverkehrs war man gezwungen, eine lange geforderte Möglichkeit des Delistings aus dem Amtlichen Handel zu schaffen. Bis dato fehlten hierzu gesetzliche Grundlagen. Alternativen, die mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden waren, waren die praktische Folge („kalte Delistings“). 

Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit des Delistings ist, dass der Anlegerschutz dadurch nicht gefährdet wird und dass die Zulassung mindestens drei Jahre bestand. Handelt es sich um Aktien oder sonstige Beteiligungspapiere, so ist ein qualifizierter Hauptversammlungsbeschluss oder ein Aktionärsverlangen von mind. 75% des Grundkapitals erforderlich. Für Schuldtitel gibt es keine derartigen Hürden; hier entscheiden Vorstand/Geschäftsführer sowie ggf. der Aufsichtsrat.

Der Anlegerschutz ist nicht gefährdet, wenn innerhalb von 6 Monaten vor dem Antrag ein Angebot iSd Übernahmegesetzes (ÜbG) zum Erwerb von Beteiligungspapieren veröffentlicht wurde oder falls nach dem Delisting an zumindest einem anderen geregelten Markt innerhalb des EWR ein gleichwertiges Listing aufrechterhalten wird. Andere Märkte, etwa in den USA, bleiben leider unberücksichtigt. Neben den gesetzlich vorgesehenen Beispielen sind weitere Fälle denkbar, in denen der Anlegerschutz trotz Delisting nicht gefährdet wird. Die Entscheidung darüber, ob der Anlegerschutz tatsächlich gewahrt ist, obliegt der Wiener Börse.

Neben der Frage der Zulässigkeit eines Delistings ist in der Praxis insb. relevant, zu welchem Preis ein Angebot an bestehende Aktionäre erfolgt: die Preisbildungsvorschriften nach ÜbG sind auch für das Delisting zu beachten. Der Preis muss mind. dem durchschnittlichen, gewichteten Börsekurs der letzten 6 Monate vor der Absichtsbekanntgabe, ein Angebot zu stellen, sowie einem vom Bieter in den vergangenen 12 Monaten bezahlten Preis entsprechen. Weitere Untergrenze ist der Börsekurs an den 5 Handelstagen vor der Bekanntgabe der Delisting-Absicht. Unglücklicherweise gibt es daneben die Pflicht, den Preis „angemessen festzusetzen“, falls der unter Berücksichtigung der Preisuntergrenzen angesetzte Preis offensichtlich unter dem tatsächlichen Wert des Unternehmens liegt. Hier ist zu erwarten, dass es erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Emittenten, Investoren und Sachverständigen geben dürfte, wann eine offensichtliche Differenz vorliegt. Preisüberprüfungsverfahren wie nach Squeeze-outs werden die Folge sein.

Ob und inwieweit die Neuregelungen die Abwanderungstendenzen von Emittenten vom österreichischen Kapitalmarkt verstärken, bleibt abzuwarten. Die früher bestehenden Regelungslücken wurden – aus rechtlicher Sicht glücklicherweise – beseitigt. Im Interesse des österreichischen Kapitalmarkts wäre es dagegen wünschenswert, wenn sich nicht viele Emittenten für die neue, rechtssichere Delisting-Möglichkeit begeistern können. Zu viele Unternehmen sind schließlich in den vergangenen Jahren in Folge von Übernahmen bereits vom Kurzettel verschwunden.

Autor: Christoph Moser, Rechtsanwalt/Partner, Weber & Co

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