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Inbox: Aufsichtsreform 2017 soll kleinere Kreditinstitute entlasten


28.12.2017

Zugemailt von / gefunden bei: FMA (BSN-Hinweis: Lauftext im Original des Aussenders, Titel (immer) und Bebilderung (oft) durch boerse-social.com aus dem Fotoarchiv von photaq.com)

Das vom österreichischen Parlament beschlossene Maßnahmenpaket zur "Aufsichtsreform 2017" tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft. Es erhöht die Transparenz aufsichtlichen Handelns, bringt wesentliche Verwaltungsvereinfachungen, verbessert die Rechtssicherheit und entwickelt den risikoorientierten und proportionalen Aufsichtsansatz weiter. "Diese Reform ist ein Meilenstein in der Weiterentwicklung des integrierten Aufsichtssystems in Österreich und optimiert die Zusammenarbeit zwischen den Partnern in der Aufsicht, BMF, OeNB und FMA. Sie strafft den Aufsichtsprozess, entlastet insbesondere kleinere Kreditinstitute, in dem sie das Prinzip der Proportionalität stärkt, und wirkt durch verbesserte Transparenz sowie optimierte Rechtssicherheit präventiv", so der Vorstand der FMA, Helmut Ettl und Klaus Kumpfmüller.

Das von der FMA entwickelte Konzept zur Stärkung des risikobasierten und proportionalen Aufsichtsansatzes wird mit dieser Reform national so weit wie europarechtlich möglich angewandt. Ab dem kommenden Jahr unterstehen sieben österreichische Bankengruppen der direkten Aufsicht der Europäischen Zentralbank (EZB), rund 550 Kreditinstitute werden nach wie vor direkt von der FMA beaufsichtigt. In Umsetzung des FMA-Proportionalitätskonzepts bringt die Reform insbesondere für kleinere Institute (Bilanzsumme kleiner als 5 Mrd.) wesentliche Erleichterungen: So entfällt die gesetzliche Verpflichtung, Nominierungs-, Vergütungs- und Risikoausschüsse einzurichten gänzlich, der Prüfungsausschuss muss bis zu einer Bilanzsumme von 5 Mrd. nur einmal im Jahr zusammentreten. Die Verpflichtung, eine eigene, unabhängige Risikomanagementabteilung einzurichten, entfällt ebenfalls bis zu einer Bilanzsumme von 5 Mrd. Ebenso wurden für kleinere Banken - und solche, die Teil einer Kreditinstitutsgruppe oder eines Sektorverbandes sind - die Anforderungen an die Organisation der Internen Revision vereinfacht.

Die Initiative der FMA in den europäischen und internationalen Gremien, in Regulierung und Aufsicht das Prinzip der Proportionalität zu stärken, trägt ebenfalls Früchte: So haben sowohl die Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA (European Banking Authority) als auch die Europäische Zentralbank (EZB) als auch der globale Standardsetter, der Basler Ausschuss, sich die Stärkung des Aufsichtsprinzips der Proportionalität zum Ziel gesetzt. Auch die Europäischen Institutionen legen bei der Evaluierung und Überarbeitung des Aufsichtsregimes für Banken, CRR/CRD IV (Capital Requirement Regulation / Capital Requirement Directive IV), einen Schwerpunkt auf die proportionale Gestaltung der Rechtsgrundlagen der Aufsicht.

Innerösterreichisch schafft das Aufsichtsreformpaket auch die rechtlichen Grundlagen, um den Vor-Ort-Prüfprozess bei Banken zu vereinfachen und zu straffen: Es optimiert die Zusammenarbeit zwischen FMA und Oesterreichischer Nationalbank (OeNB), beschleunigt den Mängelbehebungsprozess, verbessert den Informationsfluss zwischen Geschäftsleitung, Bankprüfer, Staatskommissär und Aufsichtsrat der Bank untereinander aber ebenso mit der behördlichen Aufsicht. Die Funktion des Staatskommissärs, ein aufsichtliches Organ der FMA, wird gestärkt. Auslagerungen wesentlicher Funktionen aus der Bank müssen überdies nun der Aufsicht angezeigt werden.

Der risikobasierte und proportionale Aufsichtsansatz soll aber nicht nur bei Banken Anwendung finden sondern auch für Assetmanager, Wertpapierfirmen und Marktinfrastruktur.

Die FMA hat künftig in allen Aufsichtsbereichen für das jeweils kommende Jahr thematische Prüfungsschwerpunkte festzulegen und diese zu veröffentlichen. Das Begutachtungsverfahren für Verordnungen, Rundschreiben, Leitfäden und Mindeststandards der FMA wird verbreitert: Alle Entwürfe werden auf der FMA-Website öffentlich konsultiert, alle einlagernden Stellungnahmen dort publiziert.

Mit dem "Auskunftsbescheid" wird eine verbindliche Rechtsauskunft der FMA nach dem Vorbild der Bundesabgabenordnung eingeführt. Die bisher gängige Verwaltungspraxis der FMA, dass Beaufsichtigte unentgeltlich Rechtsauskünfte einholen können, wird dadurch nicht eingeschränkt. Nähere Informationen zum "Auskunftsbescheid" können Sie auf der FMA-Website unter [https://www.fma.gv.at/auskunftsbescheid-gem-%C2%A7-23-fmabg-ab-3-jae nner-2018/] (https://www.fma.gv.at/querschnittsthemen/auskunftsbescheid-gem-%C2%A 7-23-fmabg-ab-3-jaenner-2018/) abrufen.

Die Aufsichtsreform ermöglicht nun auch eine "beschleunigte Verfahrensbeendigung", (im Verwaltungsverfahren ebenso wie im Verwaltungsstrafverfahren), wenn die Partei auf Rechtsmittel vorab verzichtet. Überdies wurde der Ermessensspielraum der FMA, bei weniger bedeutenden Verstößen von einer Geldstrafe abzusehen, gravierend erweitert. Zudem wird die Möglichkeit ausgedehnt, von der Verfolgung und Bestrafung der verantwortlichen natürlichen Person abzusehen, wenn das Unternehmen, also die juristische Person, bereits sanktioniert wurde. Überdies wird im Finanzmarktstrafrecht das "Kumulationsprinzip", also die additive Verhängung mehrerer Strafen für jeden einzelnen Verstoß, beseitigt und durch das "Absorptionsprinzip", also die Verhängung einer einzigen Verwaltungsstrafe auch bei mehrfachen Verstößen, ersetzt. Dadurch sollen in Zukunft unverhältnismäßig hohe Strafen verhindert werden.

Leitungsfunktionen der zweiten Führungsebene der FMA sind künftig gesetzlich verpflichtend öffentlich auszuschreiben, für Leitungsfunktionen der dritten Führungsebene ist ein internes Ausschreibungsverfahren durchzuführen. Lediglich bei kurzfristigen Vertretungen sowie Wiederbestellungen ist die nicht erforderlich.

Der Aufsichtsrat der FMA wird um zwei Mitglieder erweitert; er besteht nun aus acht stimmberechtigten Mitgliedern die je zur Hälfte von BMF und OeNB ernannt werden, sowie weiterhin aus zusätzlichen zwei nicht stimmberechtigten, kooptierten Mitgliedern, die die Wirtschaftskammer Oesterreich nominiert.

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(BSN-Hinweis: Lauftext im Original des Aussenders, Titel (immer) und Bebilderung (oft) durch boerse-social.com aus dem Fotoarchiv von photaq.com)

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    Das von der FMA entwickelte Konzept zur Stärkung des risikobasierten und proportionalen Aufsichtsansatzes wird mit dieser Reform national so weit wie europarechtlich möglich angewandt. Ab dem kommenden Jahr unterstehen sieben österreichische Bankengruppen der direkten Aufsicht der Europäischen Zentralbank (EZB), rund 550 Kreditinstitute werden nach wie vor direkt von der FMA beaufsichtigt. In Umsetzung des FMA-Proportionalitätskonzepts bringt die Reform insbesondere für kleinere Institute (Bilanzsumme kleiner als 5 Mrd.) wesentliche Erleichterungen: So entfällt die gesetzliche Verpflichtung, Nominierungs-, Vergütungs- und Risikoausschüsse einzurichten gänzlich, der Prüfungsausschuss muss bis zu einer Bilanzsumme von 5 Mrd. nur einmal im Jahr zusammentreten. Die Verpflichtung, eine eigene, unabhängige Risikomanagementabteilung einzurichten, entfällt ebenfalls bis zu einer Bilanzsumme von 5 Mrd. Ebenso wurden für kleinere Banken - und solche, die Teil einer Kreditinstitutsgruppe oder eines Sektorverbandes sind - die Anforderungen an die Organisation der Internen Revision vereinfacht.

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    Innerösterreichisch schafft das Aufsichtsreformpaket auch die rechtlichen Grundlagen, um den Vor-Ort-Prüfprozess bei Banken zu vereinfachen und zu straffen: Es optimiert die Zusammenarbeit zwischen FMA und Oesterreichischer Nationalbank (OeNB), beschleunigt den Mängelbehebungsprozess, verbessert den Informationsfluss zwischen Geschäftsleitung, Bankprüfer, Staatskommissär und Aufsichtsrat der Bank untereinander aber ebenso mit der behördlichen Aufsicht. Die Funktion des Staatskommissärs, ein aufsichtliches Organ der FMA, wird gestärkt. Auslagerungen wesentlicher Funktionen aus der Bank müssen überdies nun der Aufsicht angezeigt werden.

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