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Inbox: FMA: Bitcoin & Co. im Geldwäsche-Fokus gleichgestellt


21.12.2017

Zugemailt von / gefunden bei: FMA (BSN-Hinweis: Lauftext im Original des Aussenders, Titel (immer) und Bebilderung (oft) durch boerse-social.com aus dem Fotoarchiv von photaq.com)

 

FMA begrüßt europäische Einigung, künftig auch „Virtuelle Währungen“ in die Bestimmungen zur Prävention der Geldwäsche einzubeziehen

Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA begrüßt die europäische Einigung, künftig erstmals auch „Virtuelle Währungen“ in die Bestimmungen zum Kampf gegen Geldwäsche einzubeziehen. Europäische Kommission (EK), Europäisches Parlament (EP) und Europäischer Rat (Rat) haben im Trilog zur Novellierung der 4. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015) beschlossen, auch Tauschbörsen für Virtuelle Währungen sowie sogenannte „Wallet Provider“, also elektronische Geldbörsen, den Bestimmungen der Geldwäsche-Richtlinie zu unterwerfen:

  • Tauschbörsen für Virtuelle Währungen fallen dann unter den Anwendungsbereich der Richtlinie, wenn sie den Umtausch Virtueller Währungen gegen gesetzliche Zahlungsmittel anbieten. Der Tausch unterschiedlicher Virtueller Währungen untereinander ist hiervon jedoch nicht erfasst.
  • „Wallet Provider“, also die Anbieter elektronischer Geldbörsen, die die jeweiligen kryptographischen „Schlüssel“ der Inhaber von Virtuellen Währungen („private keys“) verwalten, fallen auf jeden Fall unter die Bestimmungen der Geldwäsche-Richtlinie.
  • Darüber hinaus sind solche Anbieter künftig verpflichtet, sich registrieren zu lassen.

Zudem wird es in der Novelle zur 4. Geldwäsche-Richtlinie auch erstmals eine gesetzliche Definition – und damit klare Kriterien zur rechtlichen Abgrenzung – für ein „Virtuelle Währung“ in einem EU-Rechtsakt geben.

„Wir begrüßen diesen Vorstoß der europäischen Institutionen ausdrücklich, weil sie einen wichtigen ersten Schritt in die Regulierung und Aufsicht in den boomenden Markt der virtuellen Finanzinstrumente und Dienstleistungen darstellen“, so der Vorstand der FMA, Helmut Ettl und Klaus Kumpfmüller. „Das ist ein wichtiger Schritt, damit künftig auch diese Online-Dienstleister ihre Kunden gleich wie die Finanzhäuser gemäß der üblichen Sorgfaltspflichten identifizieren, prüfen und die Transaktionen laufend überwachen müssen.“

Nach Abschluss des europäischen parlamentarischen Prozesses ist eine Umsetzungsfrist von 18 Monaten ab In-Kraft-Treten der Abänderungs-Richtlinie vorgesehen.

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    • „Wallet Provider“, also die Anbieter elektronischer Geldbörsen, die die jeweiligen kryptographischen „Schlüssel“ der Inhaber von Virtuellen Währungen („private keys“) verwalten, fallen auf jeden Fall unter die Bestimmungen der Geldwäsche-Richtlinie.
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