24.06.2015, 2127 Zeichen
Demnächst sollen auch die Bestimmungen für Bilanzfälschung geändert werden.
Die Überschrift klingt zwar gut, aber die Umsetzung in der Praxis ist
schwierig. Wann ist ein Fehler als Bilanzfälschung zu qualifizieren? Der
Gesetzesentwurf spricht einerseits von "erheblich unrichtiger Darstellung"
und verlangt, dass dadurch die Entscheidungen von Bilanzadressaten
wesentlich beeinflusst werden. Gutachter und Sachverständige können sich
freuen, den kein einziges Verfahern wird ohne deren Expertise auskommen. Es
ist sehr wahrscheinlich, dass es zu vielen Fällen widersprüchliche Meinungen
der Experten geben wird. Die Staatsanwälte und Richter sind mangels
Ausbildung und einschlägiger professioneller Erfahrung in dieser komplexen
Materie überfordert, d.h. in der Praxis ist mit langen und kostspieligen
Verfahren zu rechnen.
Erschwerend kommt dazu, dass verantwortliche Bilanzersteller von
börsenotierten Gesellschaften strenger bestraft werden sollen, obwohl mit
den internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS) unterschiedliche
Interpretationen und Darstellungen möglich sind. Besonders heikel ist die
Bilanzierung von latenten Steuern und von Firmenwerten, weil hellseherisch
die zukünftige Errtagsentwicklung in die Berechnung der Bilanzansätze
Eingang finden muss. Bei Immobiliengesellschaften ist im IFRS der Unfug
normiert, dass das Bewertungsergebnis bei den Immobilien, d.h. die Bildung
bzw. die Auflösung von stillen Reserven, in der Gewinn- und Verlustrechnung
abzubilden ist. Es muss der Öffentlichkeit klar gemacht werden, dass es eine
absolute Genauigkeit in den Jahresabschlüssen nicht geben kann und viele
Bilanzansätze vom Beurteilungsvermögen des Bilanzerstellers abhängig sind.
Damit gibt es in einer gewissen Bandbreite einen Gestaltungsspielraum.
Den CFO ist die Angst zu nehmen, dass eine Fehlerfeststellung der
Oesterreichischen Prüfstelle für Rechnungslegung (OePR) automatisch zu einem
Verfahren wegen Bilanzfälschung führt. Und wenn doch: statt Gefängnis
sollten auch schmerzhafte Geldstrafen vorgesehen werden! Die angedachte
Bestimmung "tätige Reue" ist nicht ausgegoren und sollte überarbeitet
werden.
Dr. Wilhelm Rasinger
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