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24.07.2013, 1884 Zeichen

Jeder Vertrag sollte früher oder später kündbar sein, auch ein Austritt aus einem Verein sollte möglich sein. In Österreich gibt es für den Rückzug von der Börse, dem sogenannten Delisting, keine geregelte Grundlage. Wenn der Streubesitz zu gering ist, es wenig Umsatz gibt und die Marktkapitaliserung kaum ins Gewicht fällt, sind die umfangreichen gesetzlichen Bestimmungen eine relativ unangenehme Belastung für das Unternehmen. Aktuell prescht diesbezüglich die IT-Gesellschaft Brainforce vor, wo es vor kurzem einen Hauptversammlungsbeschluss für einen Wechsel in den „Dritten Markt“ gab, der sich an den deutschen Regelungen orientiert. Eine Notierung im „Dritten Markt“ kann jederzeit beendet werden, ohne dass sich der Aktionär wehren kann. Es ist davon auszugehen, dass die Wiener Börse diesen Beschluss nicht akzeptieren kann und eine Umreihung vom „Amtlichen Handel“ nicht vornehmen wird.

Jetzt ist der Gesetzgeber gefordert, um diese Lücke zu schließen. Aus der Sicht des Anlegerschutzes sollte ein fairer Ausstieg der Aktionäre möglich sein. Der IVA fordert, dass ein Abfindungsangebot des Mehrheitsaktionärs an den Streubesitz erfolgen sollte: Untergrenze muss der Buchwert je Aktie sein – eventuell mit einem prozentuellen Aufschlag. Es sollte eine gerichtliche Überprüfung unter gewissen Bedingungen vorgesehen werden d.h. das Verfahren darf nicht mehr Kosten verursachen als die mögliche Abfindungssumme. Wenn 75 Prozent bzw. 90 Prozent des Streubesitzes in der Hauptversammlung dem Abfindungsangebot zustimmen, sollte dies für die restlichen Aktionäre verbindlich sein. Damit sollen querulatorische Aktionen aller Art verhindert werden.

Es ist der Kapitalmarktkultur abträglich, wenn gefinkelte Umgehungskonstruktionen angewandt werden, um über Umwege das Ziel eines De-listings zu erreichen. Man darf gespannt sein, ob die nächste Regierung dieses Thema aufgreifen wird.

 

 




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    Delisting: Buchwert muss Untergrenze sein (Wilhelm Rasinger)


    24.07.2013, 1884 Zeichen

    Jeder Vertrag sollte früher oder später kündbar sein, auch ein Austritt aus einem Verein sollte möglich sein. In Österreich gibt es für den Rückzug von der Börse, dem sogenannten Delisting, keine geregelte Grundlage. Wenn der Streubesitz zu gering ist, es wenig Umsatz gibt und die Marktkapitaliserung kaum ins Gewicht fällt, sind die umfangreichen gesetzlichen Bestimmungen eine relativ unangenehme Belastung für das Unternehmen. Aktuell prescht diesbezüglich die IT-Gesellschaft Brainforce vor, wo es vor kurzem einen Hauptversammlungsbeschluss für einen Wechsel in den „Dritten Markt“ gab, der sich an den deutschen Regelungen orientiert. Eine Notierung im „Dritten Markt“ kann jederzeit beendet werden, ohne dass sich der Aktionär wehren kann. Es ist davon auszugehen, dass die Wiener Börse diesen Beschluss nicht akzeptieren kann und eine Umreihung vom „Amtlichen Handel“ nicht vornehmen wird.

    Jetzt ist der Gesetzgeber gefordert, um diese Lücke zu schließen. Aus der Sicht des Anlegerschutzes sollte ein fairer Ausstieg der Aktionäre möglich sein. Der IVA fordert, dass ein Abfindungsangebot des Mehrheitsaktionärs an den Streubesitz erfolgen sollte: Untergrenze muss der Buchwert je Aktie sein – eventuell mit einem prozentuellen Aufschlag. Es sollte eine gerichtliche Überprüfung unter gewissen Bedingungen vorgesehen werden d.h. das Verfahren darf nicht mehr Kosten verursachen als die mögliche Abfindungssumme. Wenn 75 Prozent bzw. 90 Prozent des Streubesitzes in der Hauptversammlung dem Abfindungsangebot zustimmen, sollte dies für die restlichen Aktionäre verbindlich sein. Damit sollen querulatorische Aktionen aller Art verhindert werden.

    Es ist der Kapitalmarktkultur abträglich, wenn gefinkelte Umgehungskonstruktionen angewandt werden, um über Umwege das Ziel eines De-listings zu erreichen. Man darf gespannt sein, ob die nächste Regierung dieses Thema aufgreifen wird.

     

     




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