WKÖ-Rudorfer: „Prinzipielle Zulässigkeit des Kreditbearbeitungsentgelts durch OGH bestätigt“

24.03.2025, 2471 Zeichen

Wien (OTS) - Die Bundessparte Bank und Versicherung in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) weist die heutigen Aussagen, wonach der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer aktuellen Entscheidung die Verrechnung eines Kreditbearbeitungsentgelts verboten hätte, als irreführend zurück. Kreditbearbeitungsgebühren bleiben laut OGH-Entscheidung weiter prinzipiell zulässig.
Der Oberste Gerichtshof beanstandet in seiner aktuellen Entscheidung (7 Ob 169/24i) jedoch die Art der Bemessung des Kreditbearbeitungsentgelts, insbesondere die prozentuale Verrechnung. Da es sich um ein abstraktes Verbandsverfahren handelt, trifft diese Entscheidung keine Aussage über die Wirksamkeit des Entgelts im Einzelfall. Dafür ist eine Einzelfallbeurteilung notwendig.
Franz Rudorfer, Geschäftsführer der Bundessparte Bank und Versicherung, hält dazu fest: „Die nunmehrige Entscheidung des Höchstgerichtes stellt eine deutliche Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, auf die die Banken bisher vertraut haben, dar. Schon 2016 hatte der OGH die Kreditbearbeitungsgebühr im Allgemeinen für zulässig befunden. Die prinzipielle Zulässigkeit des Kreditbearbeitungsentgelts ist weiter gegeben. Für die Kreditnehmer wichtig ist, dass dieser OGH-Entscheid keinen Automatismus auf Rückzahlung auslöst, weil auf den Einzelfall abzustellen ist.“
Mehrere Verfahren anhängig
Die Banken betonen, dass der OGH keinen individuellen Kreditvertrag beurteilte, sondern abstrakt Klauseln beurteilte und keine Aussage zu den Rechtsfolgen im Einzelfall traf. Zum Thema Kreditbearbeitungsgebühr sind derzeit mehrere Verfahren vor österreichischen Gerichten anhängig. In den vergangenen Monaten ergingen jedenfalls 74 klageabweisende Entscheidungen der ersten Instanz.
Irreführende Kommunikation von Prozessfinanzierern
Rund um das Thema Kreditbearbeitungsentgelt sind angesichts des OGH-Entscheids verstärkte Marketingaktivitäten von Prozessfinanzierern zu beobachten. Kreditwirtschafts- Branchenvertreter Franz Rudorfer kritisiert: „Die mediale Darstellung einiger Prozessfinanzierer ist irreführend und nicht korrekt. Wer hier pauschale Aussagen trifft, macht es sich zu einfach. Da hinter Kreditbearbeitungsgebühren konkrete Leistungen stehen wie etwa Bonitätsprüfung und Vertragserstellung gibt es auf Basis der OGH- Entscheidung keine automatische Rückzahlung der Gebühren. Durch den effektiven Jahreszinssatz konnten und können die Kundinnen und Kunden die tatsächlichen Kosten transparent nachvollziehen.“ (PWK109/JHR)



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