24.03.2025, 2471 Zeichen
Wien (OTS) - Die Bundessparte Bank und Versicherung in der
Wirtschaftskammer
Österreich (WKÖ) weist die heutigen Aussagen, wonach der Oberste
Gerichtshof (OGH) in einer aktuellen Entscheidung die Verrechnung
eines Kreditbearbeitungsentgelts verboten hätte, als irreführend
zurück. Kreditbearbeitungsgebühren bleiben laut OGH-Entscheidung
weiter prinzipiell zulässig.
Der Oberste Gerichtshof beanstandet in seiner aktuellen
Entscheidung (7 Ob 169/24i) jedoch die Art der Bemessung des
Kreditbearbeitungsentgelts, insbesondere die prozentuale Verrechnung.
Da es sich um ein abstraktes Verbandsverfahren handelt, trifft diese
Entscheidung keine Aussage über die Wirksamkeit des Entgelts im
Einzelfall. Dafür ist eine Einzelfallbeurteilung notwendig.
Franz Rudorfer, Geschäftsführer der Bundessparte Bank und
Versicherung, hält dazu fest: „Die nunmehrige Entscheidung des
Höchstgerichtes stellt eine deutliche Abkehr von der bisherigen
Rechtsprechung, auf die die Banken bisher vertraut haben, dar. Schon
2016 hatte der OGH die Kreditbearbeitungsgebühr im Allgemeinen für
zulässig befunden. Die prinzipielle Zulässigkeit des
Kreditbearbeitungsentgelts ist weiter gegeben. Für die Kreditnehmer
wichtig ist, dass dieser OGH-Entscheid keinen Automatismus auf
Rückzahlung auslöst, weil auf den Einzelfall abzustellen ist.“
Mehrere Verfahren anhängig
Die Banken betonen, dass der OGH keinen individuellen
Kreditvertrag beurteilte, sondern abstrakt Klauseln beurteilte und
keine Aussage zu den Rechtsfolgen im Einzelfall traf. Zum Thema
Kreditbearbeitungsgebühr sind derzeit mehrere Verfahren vor
österreichischen Gerichten anhängig. In den vergangenen Monaten
ergingen jedenfalls 74 klageabweisende Entscheidungen der ersten
Instanz.
Irreführende Kommunikation von Prozessfinanzierern
Rund um das Thema Kreditbearbeitungsentgelt sind angesichts des
OGH-Entscheids verstärkte Marketingaktivitäten von
Prozessfinanzierern zu beobachten. Kreditwirtschafts-
Branchenvertreter Franz Rudorfer kritisiert: „Die mediale Darstellung
einiger Prozessfinanzierer ist irreführend und nicht korrekt. Wer
hier pauschale Aussagen trifft, macht es sich zu einfach. Da hinter
Kreditbearbeitungsgebühren konkrete Leistungen stehen wie etwa
Bonitätsprüfung und Vertragserstellung gibt es auf Basis der OGH-
Entscheidung keine automatische Rückzahlung der Gebühren. Durch den
effektiven Jahreszinssatz konnten und können die Kundinnen und Kunden
die tatsächlichen Kosten transparent nachvollziehen.“ (PWK109/JHR)
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