Reform der Fluggastrechteverordnung zu Lasten von Verbrauchern?

31.03.2025, 4045 Zeichen

Wiesbaden/Wien (OTS) - Reisende, die von einer Verspätung von drei Stunden oder mehr betroffen sind, können mit einer Ausgleichszahlung nach der EU-VO für den erlittenen Schaden rechnen. Natürlich sind Fluggesellschaften beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände wie Wetterkapriolen, unvorhergesehenen Ereignissen wie der Corona Pandemie, oder Streiks von luftfahrtfremdem Personal von einer Zahlung befreit.
Bislang kann, je nach Länge der durchgebuchten Flugstrecke folgende Auszahlung bei einer Verspätung ab drei Stunden zustehen:
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250 Ꞓ für Flüge ab drei Stunden Verspätung bei einer Flugstrecke bis 1.500 km
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400 Ꞓ für Flüge ab drei Stunden Verspätung bei einer Flugstrecke bis 3.500 km
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600 Ꞓ für Flüge ab drei Stunden Verspätung bei einer Flugstrecke über 3.500 km
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Für Flüge innerhalb der EU ab drei Stunden Verspätung bei einer Flugstrecke von mehr als 1.500 km ist die Ausgleichszahlung mit 400 Ꞓ gedeckelt.
Die Reformvorschläge der Europäischen Kommission und der polnischen EU-Ratspräsidentschaft sehen unter anderem folgende große Änderung der Verordnung vor:
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250 Ꞓ ab 5 Stunden Verspätung bis 3.500 km
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400 Ꞓ erst ab 9 Stunden Verspätung über 3.500 km innerhalb der EU
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400 Ꞓ erst ab 9 Stunden Verspätung über 6.000 km bei Flügen außerhalb der EU
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600 Ꞓ erst ab 12 Stunden Verspätung über 6.000 km
FairPlane steht diesen Änderungsbestrebungen kritisch gegenüber. „Eine solche Änderung würde eine Reduzierung der Ansprüche um mindestens 70% für Verbraucher bedeuten. Neben dem Ärger und Stress bei unvorhergesehenen Flugverspätungen steht oft ein großer finanzieller Schaden bei Reisenden im Vordergrund: Vorab gebuchte Hotelzimmer verfallen, der günstig gebuchte Mietwagen ist nicht mehr verfügbar, oder andere separat gebuchte Leistungen verfallen kostenpflichtig“, merkt Michael Flandorfer, FairPlane Geschäftsführer, an. Im direkten Kundenkontakt mit betroffenen Passagieren haben wir festgestellt, dass es diese Mehrkosten sind, die Verbrauchern besonders sauer aufstoßen. Wenn nun durch die Anhebung der Stundengrenzen viele Ansprüche erst gar nicht entstehen, fällt die bisher bestehende pauschale Entschädigung weg und Verbraucher werden noch stärker belastet.“
FairPlane würde folgende Änderungen der Fluggastrechteverordnung begrüßen
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Beibehaltung der Ansprüche auf Ausgleichszahlung ab drei Stunden Verspätung
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Da seit dem Jahr des Inkrafttretens der Verordnung keinerlei finanzielle Anpassung der Entschädigungsbeträge vorgenommen wurde, sollte die Ausgleichszahlung erhöht werden.
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Europaweite Einführung einer zwingenden Flugpreis-Absicherung im Insolvenzfall, der gesamte Ticketpreis wird vorab bezahlt. In der Corona Pandemie hat sich kaum ein Luftfahrtunternehmen an die gesetzlich vorgeschriebene Auszahlung innerhalb von 14 Tagen gehalten. Dies trotz massiver staatlicher finanzieller Unterstützung der Fluglinien während der Pandemie.
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Automatische proaktive Information von Passagieren, wie gesetzlich vorgeschrieben, ansonsten Sanktionen.
Das Argument, dass Fluglinien durch die in der Fluggastrechteverordnung vorgesehenen Zahlungen über die Maßen belastet werden, ist angesichts der tatsächlichen Geltendmachung von Ansprüchen für FairPlane nicht relevant. Nur wenige Passagiere kennen Ihre Fluggastrechte genau und machen Ihre Ansprüche dann auch bei der Fluglinie geltend. Laut der neuesten Eurobarometer Umfrage fühlen sich die meisten Flugpassagiere noch immer nicht ausreichend über ihre Fluggastrechte informiert. Nur 30 % der Befragten fühlen sich über Ihre Fluggastrechte gut informiert (Quelle: Europäische Kommission ).
FairPlane : „Gerade bei kurzfristigen Annullierungen (weniger als 7 Tage vor dem gebuchten Abflug) wissen viele Passagiere nicht, dass Sie nach der Fluggastrechteverordnung einen Anspruch auf zeitnahe, kostenfreie Ersatzbeförderung, haben. Auch der Anspruch auf Betreuungsleistung (Verpflegung, Unterkunft, Transfer zum Flughafen) bis zum Start der Ersatzbeförderung ist für viele Reisende immer noch ein Fremdwort. Es gibt also immer noch sehr viel Informationsbedarf.



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