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08.01.2018
Zugemailt von / gefunden bei: D.A.S. (BSN-Hinweis: Lauftext im Original des Aussenders, Titel (immer) und Bebilderung (oft) durch boerse-social.com aus dem Fotoarchiv von photaq.com)
Ab 13. Jänner darf für Barabhebungen bei Bankomaten kein Entgelt mehr verlangt werden. Die D.A.S., der Spezialist im Rechtsschutz, informiert über die rechtlichen Neuerungen im Zahlungsverkehr und über die Haken, die das neue Zahlungsdienstegesetz mit sich bringt. Ein Entgelt darf nämlich weiterhin verlangt werden, wenn eine individuelle Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde. Die europäische Richtlinie PSD II bringt Regulierungen zum Schutz der Kunden und regelt Online-Zahlungen. So haften etwa Kunden bei verlorener oder gestohlener Kredit- oder Bankomatkarte nur noch im Ausmaß von 50 Euro.
Ab 13. Jänner 2018 gilt das neue Zahlungsdienstegesetz. Dann darf für Barabhebungen bei Bankomaten kein Entgelt verlangt werden. Jedoch können Zahlungsdienstleister wie Banken oder fremde Bankomataufsteller weiterhin ein Entgelt verlangen, wenn dies mit dem Kunden einzeln vereinbart wurde. „Den Beweis dafür muss aber der Zahlungsdienstleister erbringen“, erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG.
Kunden werden durch europäische Richtlinie umfassender geschützt
Mitte Jänner wird auch die europäische Richtlinie Payment Service Directive (PSD II) umgesetzt. „Ziel dieser Richtlinie ist die Regulierung des Massenzahlungsverkehrs sowie des mobilen und online Bezahlens. Zusätzlich sollen Verbraucher auch besser vor Betrug, Missbrauch und strittigen Transaktionen geschützt werden“, erklärt Loinger.
Davon betroffen sind auch fremde Dienstleister, die zwischen einem Online-Händler und der Bank eines Käufers stehen und die Überweisung über das Internet ermöglichen. „So wie es beispielsweise bei einer Essensbestellung über ein Online-Lieferservice und der Bezahlung mittels Paypal der Fall wäre“, so der D.A.S. Vorstandsvorsitzende.
Die wichtigsten Neuerungen für Verbraucher
- Haftung des Kunden nur noch im Ausmaß von 50 Euro (bisher 150 Euro), wenn etwa die Zahlungskarte verloren oder gestohlen wurde und/oder missbräuchlich verwendet wurde. Keine Haftung besteht, wenn der Verlust oder Diebstahl gar nicht bemerkt wurde (leichte Fahrlässigkeit).
- Haftung des kontoführenden Zahlungsdienstleisters (Bank) gegenüber dem Kunden, wenn die Transaktion fehlerhaft oder verspätet vom anderen Anbieter ausgeführt wird
- Umfassende Informationspflichten der Dienstleister gegenüber dem Kunden, insbesondere auch bei Verrechnung von einzelnen Zahlungen, die nicht Teil des Rahmenvertrages sind. Das betrifft etwa Bankomatgebühren von Fremdaufstellern bei Barabhebungen.
- Eine „starke Kundenauthentifizierung“ ist verpflichtend. Das soll zum besseren Schutz des Kunden und seiner Daten vor Betrug und Missbrauch beitragen. Der Zahlungsdienstleister muss hier das Risiko (sicherheits-)technisch gering halten und mehrere Sicherheitsabfragen machen. Wenn er dagegen verstößt, haftet der Kunde nur noch bei betrügerischer Absicht
- Die Kündigung des Rahmenvertrages mit einem Zahlungsdienstleister muss für Kunden kostenlos sein. Läuft der Vertrag kürzer als 6 Monate darf die Kündigung weiterhin verrechnet werden.
- Einrichtung einer Schlichtungsstelle. „Die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft“ ist zuständig für Streitigkeiten zwischen Kunden und Zahlungsdienstleistern. Verpflichtend vorgelagert ist eine interne Beschwerdestelle, die hier auf eine Streitbeilegung hinzuwirken hat.
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Aktien auf dem Radar:Porr, VIG, FACC, Pierer Mobility, Addiko Bank, Rosenbauer, Lenzing, Andritz, Mayr-Melnhof, ATX, ATX Prime, ATX TR, voestalpine, Wienerberger, DO&CO, RBI, Palfinger, SW Umwelttechnik, Flughafen Wien, BKS Bank Stamm, Oberbank AG Stamm, RHI Magnesita, Austriacard Holdings AG, Agrana, Amag, Kapsch TrafficCom, OMV, Österreichische Post, Telekom Austria, Uniqa, DAIMLER TRUCK HLD....
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08.01.2018
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Der überaus erfolgreichen Entwicklung der Semper Constantia Immo Invest sowie der Einführung neuer Produkte Rechnung tragend, wurde die Geschäftsführung der Gesellschaft per 1. Jänner 2018 erweitert. DI Alexander Budasch fungiert nunmehr als Sprecher der Geschäftsführung und CEO. Ihm zur Seite stehen Michael Schoppe, MSc, der das Asset Management verantwortet, und MMag. Louis Obrowsky für die Bereiche Investment- und Fondsmanagement.
Der bisherige Geschäftsführer Ing. Gerhard Engelsberger zog sich aus Altersgründen per 31. Dezember 2017 zurück. Er bleibt jedoch Geschäftsführer der Semper Constantia Realitäten GmbH und wird der Semper Constantia Privatbank mit seiner langjährigen Expertise auch künftig beratend zur Verfügung stehen.
Immobilienkompetenz der Semper Constantia
Die Semper Constantia Privatbank verfügt über mehr als 20 Jahre Erfahrung und einen hervorragenden Track Record bei direkten und indirekten Immobilieninvestments. Die Semper Constantia Immo Invest GmbH zeichnet für den Großteil dieser erfolgreichen Immobilienprodukte verantwortlich. Sie verwaltet den SemperReal Estate, einen der erfolgreichsten heimischen offenen Immobilienfonds, und bietet andererseits auch maßgeschneiderte Immobilienfondslösungen in Form von Immobilienspezialfonds. Sie übernimmt dabei sowohl die Auflegung der Fondshülle als auch das Management der in den Immobilienfonds eingebrachten Immobilienobjekte.
Die Semper Constantia Realitäten GmbH hat im vergangenen Jahr vier Bauvorhaben mit rund 150 Vorsorgewohnungen realisiert. Auch für 2018 sind 230 neue Wohnungen geplant.
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Addiko Group
Die Addiko Gruppe besteht aus der Addiko Bank AG, der österreichischen Mutterbank mit Sitz in Wien (Österreich), die an der Wiener Börse notiert und sechs Tochterbanken, die in fünf CSEE-Ländern registriert, konzessioniert und tätig sind: Kroatien, Slowenien, Bosnien & Herzegowina (wo die Addiko Gruppe zwei Banken betreibt), Serbien und Montenegro.
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08.01.2018, 3855 Zeichen
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Ab 13. Jänner darf für Barabhebungen bei Bankomaten kein Entgelt mehr verlangt werden. Die D.A.S., der Spezialist im Rechtsschutz, informiert über die rechtlichen Neuerungen im Zahlungsverkehr und über die Haken, die das neue Zahlungsdienstegesetz mit sich bringt. Ein Entgelt darf nämlich weiterhin verlangt werden, wenn eine individuelle Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde. Die europäische Richtlinie PSD II bringt Regulierungen zum Schutz der Kunden und regelt Online-Zahlungen. So haften etwa Kunden bei verlorener oder gestohlener Kredit- oder Bankomatkarte nur noch im Ausmaß von 50 Euro.
Ab 13. Jänner 2018 gilt das neue Zahlungsdienstegesetz. Dann darf für Barabhebungen bei Bankomaten kein Entgelt verlangt werden. Jedoch können Zahlungsdienstleister wie Banken oder fremde Bankomataufsteller weiterhin ein Entgelt verlangen, wenn dies mit dem Kunden einzeln vereinbart wurde. „Den Beweis dafür muss aber der Zahlungsdienstleister erbringen“, erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG.
Kunden werden durch europäische Richtlinie umfassender geschützt
Mitte Jänner wird auch die europäische Richtlinie Payment Service Directive (PSD II) umgesetzt. „Ziel dieser Richtlinie ist die Regulierung des Massenzahlungsverkehrs sowie des mobilen und online Bezahlens. Zusätzlich sollen Verbraucher auch besser vor Betrug, Missbrauch und strittigen Transaktionen geschützt werden“, erklärt Loinger.
Davon betroffen sind auch fremde Dienstleister, die zwischen einem Online-Händler und der Bank eines Käufers stehen und die Überweisung über das Internet ermöglichen. „So wie es beispielsweise bei einer Essensbestellung über ein Online-Lieferservice und der Bezahlung mittels Paypal der Fall wäre“, so der D.A.S. Vorstandsvorsitzende.
Die wichtigsten Neuerungen für Verbraucher
- Haftung des Kunden nur noch im Ausmaß von 50 Euro (bisher 150 Euro), wenn etwa die Zahlungskarte verloren oder gestohlen wurde und/oder missbräuchlich verwendet wurde. Keine Haftung besteht, wenn der Verlust oder Diebstahl gar nicht bemerkt wurde (leichte Fahrlässigkeit).
- Haftung des kontoführenden Zahlungsdienstleisters (Bank) gegenüber dem Kunden, wenn die Transaktion fehlerhaft oder verspätet vom anderen Anbieter ausgeführt wird
- Umfassende Informationspflichten der Dienstleister gegenüber dem Kunden, insbesondere auch bei Verrechnung von einzelnen Zahlungen, die nicht Teil des Rahmenvertrages sind. Das betrifft etwa Bankomatgebühren von Fremdaufstellern bei Barabhebungen.
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- Die Kündigung des Rahmenvertrages mit einem Zahlungsdienstleister muss für Kunden kostenlos sein. Läuft der Vertrag kürzer als 6 Monate darf die Kündigung weiterhin verrechnet werden.
- Einrichtung einer Schlichtungsstelle. „Die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft“ ist zuständig für Streitigkeiten zwischen Kunden und Zahlungsdienstleistern. Verpflichtend vorgelagert ist eine interne Beschwerdestelle, die hier auf eine Streitbeilegung hinzuwirken hat.
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Erste Campus, Bankomat, Überwachungskamera
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Addiko Group
Die Addiko Gruppe besteht aus der Addiko Bank AG, der österreichischen Mutterbank mit Sitz in Wien (Österreich), die an der Wiener Börse notiert und sechs Tochterbanken, die in fünf CSEE-Ländern registriert, konzessioniert und tätig sind: Kroatien, Slowenien, Bosnien & Herzegowina (wo die Addiko Gruppe zwei Banken betreibt), Serbien und Montenegro.
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