08.01.2018
Zugemailt von / gefunden bei: D.A.S. (BSN-Hinweis: Lauftext im Original des Aussenders, Titel (immer) und Bebilderung (oft) durch boerse-social.com aus dem Fotoarchiv von photaq.com)
Ab 13. Jänner darf für Barabhebungen bei Bankomaten kein Entgelt mehr verlangt werden. Die D.A.S., der Spezialist im Rechtsschutz, informiert über die rechtlichen Neuerungen im Zahlungsverkehr und über die Haken, die das neue Zahlungsdienstegesetz mit sich bringt. Ein Entgelt darf nämlich weiterhin verlangt werden, wenn eine individuelle Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde. Die europäische Richtlinie PSD II bringt Regulierungen zum Schutz der Kunden und regelt Online-Zahlungen. So haften etwa Kunden bei verlorener oder gestohlener Kredit- oder Bankomatkarte nur noch im Ausmaß von 50 Euro.
Ab 13. Jänner 2018 gilt das neue Zahlungsdienstegesetz. Dann darf für Barabhebungen bei Bankomaten kein Entgelt verlangt werden. Jedoch können Zahlungsdienstleister wie Banken oder fremde Bankomataufsteller weiterhin ein Entgelt verlangen, wenn dies mit dem Kunden einzeln vereinbart wurde. „Den Beweis dafür muss aber der Zahlungsdienstleister erbringen“, erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG.
Kunden werden durch europäische Richtlinie umfassender geschützt
Mitte Jänner wird auch die europäische Richtlinie Payment Service Directive (PSD II) umgesetzt. „Ziel dieser Richtlinie ist die Regulierung des Massenzahlungsverkehrs sowie des mobilen und online Bezahlens. Zusätzlich sollen Verbraucher auch besser vor Betrug, Missbrauch und strittigen Transaktionen geschützt werden“, erklärt Loinger.
Davon betroffen sind auch fremde Dienstleister, die zwischen einem Online-Händler und der Bank eines Käufers stehen und die Überweisung über das Internet ermöglichen. „So wie es beispielsweise bei einer Essensbestellung über ein Online-Lieferservice und der Bezahlung mittels Paypal der Fall wäre“, so der D.A.S. Vorstandsvorsitzende.
Die wichtigsten Neuerungen für Verbraucher
- Haftung des Kunden nur noch im Ausmaß von 50 Euro (bisher 150 Euro), wenn etwa die Zahlungskarte verloren oder gestohlen wurde und/oder missbräuchlich verwendet wurde. Keine Haftung besteht, wenn der Verlust oder Diebstahl gar nicht bemerkt wurde (leichte Fahrlässigkeit).
- Haftung des kontoführenden Zahlungsdienstleisters (Bank) gegenüber dem Kunden, wenn die Transaktion fehlerhaft oder verspätet vom anderen Anbieter ausgeführt wird
- Umfassende Informationspflichten der Dienstleister gegenüber dem Kunden, insbesondere auch bei Verrechnung von einzelnen Zahlungen, die nicht Teil des Rahmenvertrages sind. Das betrifft etwa Bankomatgebühren von Fremdaufstellern bei Barabhebungen.
- Eine „starke Kundenauthentifizierung“ ist verpflichtend. Das soll zum besseren Schutz des Kunden und seiner Daten vor Betrug und Missbrauch beitragen. Der Zahlungsdienstleister muss hier das Risiko (sicherheits-)technisch gering halten und mehrere Sicherheitsabfragen machen. Wenn er dagegen verstößt, haftet der Kunde nur noch bei betrügerischer Absicht
- Die Kündigung des Rahmenvertrages mit einem Zahlungsdienstleister muss für Kunden kostenlos sein. Läuft der Vertrag kürzer als 6 Monate darf die Kündigung weiterhin verrechnet werden.
- Einrichtung einer Schlichtungsstelle. „Die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft“ ist zuständig für Streitigkeiten zwischen Kunden und Zahlungsdienstleistern. Verpflichtend vorgelagert ist eine interne Beschwerdestelle, die hier auf eine Streitbeilegung hinzuwirken hat.
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Aktien auf dem Radar:VIG, FACC, RBI, Pierer Mobility, Austriacard Holdings AG, Rosenbauer, DO&CO, Palfinger, Warimpex, Kapsch TrafficCom, Frequentis, Gurktaler AG Stamm, Oberbank AG Stamm, Amag, Flughafen Wien, Österreichische Post, Strabag, Telekom Austria, GEA Group, Siemens, HeidelbergCement, MTU Aero Engines, Fresenius Medical Care, Deutsche Bank, Deutsche Post, BMW, Porsche Automobil Holding, Continental, Vonovia SE, Bayer, Rheinmetall.
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Cleen Energy AG
Die Cleen Energy AG ist im Bereich nachhaltige Stromerzeugung durch Photovoltaik-Anlagen und energieeffiziente LED-Lichtlösungen für Gemeinden, Gewerbe und Industrie, einem wichtigen internationalen Zukunfts- und Wachstumsmarkt, tätig.
Ein Fokusbereich ist das Umrüsten auf nachhaltige Gesamtlösungen. Zusätzlich baut CLEEN Energy den Bereich Leasing und Contracting von Licht- und Photovoltaikanlagen aus, der einen wachsenden Anteil am Umsatz ausmacht.
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Ab 13. Jänner 2018 gilt das neue Zahlungsdienstegesetz. Dann darf für Barabhebungen bei Bankomaten kein Entgelt verlangt werden. Jedoch können Zahlungsdienstleister wie Banken oder fremde Bankomataufsteller weiterhin ein Entgelt verlangen, wenn dies mit dem Kunden einzeln vereinbart wurde. „Den Beweis dafür muss aber der Zahlungsdienstleister erbringen“, erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG.
Kunden werden durch europäische Richtlinie umfassender geschützt
Mitte Jänner wird auch die europäische Richtlinie Payment Service Directive (PSD II) umgesetzt. „Ziel dieser Richtlinie ist die Regulierung des Massenzahlungsverkehrs sowie des mobilen und online Bezahlens. Zusätzlich sollen Verbraucher auch besser vor Betrug, Missbrauch und strittigen Transaktionen geschützt werden“, erklärt Loinger.
Davon betroffen sind auch fremde Dienstleister, die zwischen einem Online-Händler und der Bank eines Käufers stehen und die Überweisung über das Internet ermöglichen. „So wie es beispielsweise bei einer Essensbestellung über ein Online-Lieferservice und der Bezahlung mittels Paypal der Fall wäre“, so der D.A.S. Vorstandsvorsitzende.
Die wichtigsten Neuerungen für Verbraucher
- Haftung des Kunden nur noch im Ausmaß von 50 Euro (bisher 150 Euro), wenn etwa die Zahlungskarte verloren oder gestohlen wurde und/oder missbräuchlich verwendet wurde. Keine Haftung besteht, wenn der Verlust oder Diebstahl gar nicht bemerkt wurde (leichte Fahrlässigkeit).
- Haftung des kontoführenden Zahlungsdienstleisters (Bank) gegenüber dem Kunden, wenn die Transaktion fehlerhaft oder verspätet vom anderen Anbieter ausgeführt wird
- Umfassende Informationspflichten der Dienstleister gegenüber dem Kunden, insbesondere auch bei Verrechnung von einzelnen Zahlungen, die nicht Teil des Rahmenvertrages sind. Das betrifft etwa Bankomatgebühren von Fremdaufstellern bei Barabhebungen.
- Eine „starke Kundenauthentifizierung“ ist verpflichtend. Das soll zum besseren Schutz des Kunden und seiner Daten vor Betrug und Missbrauch beitragen. Der Zahlungsdienstleister muss hier das Risiko (sicherheits-)technisch gering halten und mehrere Sicherheitsabfragen machen. Wenn er dagegen verstößt, haftet der Kunde nur noch bei betrügerischer Absicht
- Die Kündigung des Rahmenvertrages mit einem Zahlungsdienstleister muss für Kunden kostenlos sein. Läuft der Vertrag kürzer als 6 Monate darf die Kündigung weiterhin verrechnet werden.
- Einrichtung einer Schlichtungsstelle. „Die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft“ ist zuständig für Streitigkeiten zwischen Kunden und Zahlungsdienstleistern. Verpflichtend vorgelagert ist eine interne Beschwerdestelle, die hier auf eine Streitbeilegung hinzuwirken hat.
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Cleen Energy AG
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