25.02.2014, 2218 Zeichen
About: Nora Engel-Kazemi (Deloitte) beantwortete für ein "Heft im Heft" im Fachheft 17 steuerliche Anfragen von Privatanlegern.
Q: Wie werden Dividenden von österreichischen Anlegern auf einem österreichischen Depot besteuert ? (Unterschiede ob Aktien aus den USA, DE oder Österreich am Depot liegen)
Dividenden in- und ausländischer Aktien, die von einem österreichischen Privatanleger bei einer österreichischen Bank gehalten werden, sind steuerlich beide mit 25% KESt bezogen auf die Bruttodividende belastet. Der Einbehalt der KESt erfolgt bei österreichischen Dividenden direkt durch die österreichische Gesellschaft bei Auszahlung der Dividende, bei ausländischen Dividenden durch die österreichische depotführende Bank des Anlegers. Bei ausländischen Dividenden können dabei bis zu 15% ausländische Quellensteuer (bezogen auf die Bruttodividende) auf die 25% KESt angerechnet werden, dh es wird nur mehr eine Rest-KESt erhoben. Werden im Ausland mehr als 15% einbehalten, so kann diese der Anleger (nicht aber seine Bank) im Ausland bei der Steuerbehörde mittels Antrag zurückfordern. Nimmt der Anleger dieses Recht nicht wahr, kann es bei ausländischen Dividenden mit einer Quellensteuer vor Ort von mehr als 15% zu einer höheren Steuerbelastung als 25% kommen.
Das folgende Beispiel mit Schweizer Dividenden soll die Anrechnung und Rückerstattung ausländischer Quellensteuern auf die KESt darstellen:
Ein österreichischer Privatanleger besitzt Schweizer Aktien auf seinem österreichischen Wertpapierdepot. 2013 wurde eine Bruttodividende von CHF 100 ausgeschüttet, von der in der Schweiz 35% Verrechnungsteuer (= CHF 35) einbehalten wurde. Die Bruttodividende unterliegt in Österreich 25% KESt, wobei die österreichische Bank 15% der Schweizer Verrechnungssteuer anrechnen kann und nur mehr 10% KESt (= CHF 10) einbehalten muss.
Der Anleger erhält somit eine Nettodividende iHv 55 CHF (= CHF 100 - CHF 35 – CHF 10) von seiner österreichischen Bank gutgeschrieben. Die 20% nicht anrechenbare Schweizer Quellensteuer kann er mittels eigenem Antrag in der Schweiz rückfordern und hätte dann eine Nettodividende von 75 CHF, was einer effektiven Besteuerung von 25% entspricht.
Das Fachheft 17 im Fast Forward Modus
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