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22.05.2013, 7538 Zeichen

Eine brisante Deloitte-Aussendung zur AIFM-Richtlinie. Es geht vor allem um den Punkt mit den Immo-AGs ...
 
"Mit 22. Juli 2013 ist die europäische AIFM-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Der Entwurf zum österreichischen AIFMG liegt vor – und bringt Manager Alternativer Investmentfonds unter gehörigen Zeitdruck. Er sieht nämlich vor, dass diese innerhalb kurzer Zeit weitreichende strategische Entscheidungen treffen müssen, und konfrontiert viele von ihnen mit zum Teil hohem organisatorischem Aufwand. Auswirkungen wird das neue Gesetz nicht nur auf die Wachstumskapital-Industrie als Teil der Alternative Investment Industrie Österreichs haben, sondern auch auf jene Marktteilnehmer, die mangels anderer Finanzierungsmöglichkeiten durch massiv regulierte Banken zunehmend auf diese Investitionsquelle angewiesen sind: Start-ups, KMU und generell Unternehmen mit Innovations- und Expansionsvorhaben.

Wien, 22. Mai 2013 – Lange wurde es erwartet, jetzt steht es vor der Tür: das österreichische Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz. Die Begutachtungsfrist endete am 8. Mai. Damit wird die zwei Jahre zuvor beschlossene Europäische AIFM-D (Alternative Investment Fund Managers Directive) in nationales Recht umgesetzt. Von der neuen Regelung betroffen sind unter anderem die „klassischen“ Alternative Investment Fonds (AIF), wie z. B. Hedge- und Private Equity Fonds, aber auch Immobilien- und Spezialfonds sowie deren Service Provider. Dazu gehören etwa Depotbanken, Prime Broker und Versicherungen, aber auch professionelle Investoren sowie Aufsichtsbehörden.

Für Elisabeth Lucius, Expertin für Regulatory Investment Management Advisory bei Deloitte Österreich, ist der österreichische Gesetzesentwurf im Vergleich zur EU-Richtlinie erfreulicherweise präziser in der Definition von AIF, bleibt aber immer noch zu vage. Problematisch sieht die Deloitte-Expertin den noch bestehenden Klärungsbedarf beim Zusammenspiel mit anderen Regulierungen, wie der European Venture Capital-Verordnung und dem Immo-InvFG. So zeichnet sich ab, dass in Österreich Immobilien-Aktiengesellschaften – anders als etwa in Deutschland – als AIFM im Sinne des AIFMG angesehen werden. Diese sind schon jetzt zur Umsetzung der Vorschriften des österreichischen Aktien-, Börse- und Kapitalmarktrechts verpflichtet, deren primäres Ziel der Schutz der Investoren ist. Die geplante zusätzliche Regulierung durch das AIFMG wäre für die Immobilien-Aktiengesellschaften mit erheblichen Kosten verbunden, während der Nutzen im Sinne eines weiteren Ausbaus des Investorenschutzes derzeit nicht absehbar ist. 

Grundsätzlich sieht Elisabeth Lucius durch die Anwendung des AIFMG aber auch Vorteile für die Branche: „Mehr Transparenz bringt mehr Anlegervertrauen in diesen dynamischen Markt. Europäische AIF bekommen aber auch handfeste Vorteile, wie das Recht auf einen EU-Pass für den europaweiten Vertrieb ihrer Produkte sowie das grenzüberschreitende Anbot ihrer Dienstleistungen.“
Die eine richtige Strategie für alle gibt es nicht 

Für die Manager von AIF läuft nun der Countdown: Sie müssen weitreichende strategische Entscheidungen treffen, die u. a. die Frage der Ansiedlung des Managers sowie der Fonds umfassen, die gegebenenfalls in die EU re-domiziliert werden sollten. Außerdem muss jeder betroffene Manager für sich die Frage beantworten, ob eine Änderung des Geschäftsmodells bzw. der Organisationsstruktur eine Erleichterung in der Anwendung des Gesetzes nach sich zieht.Darüber hinaus sieht das Gesetz in Österreich für „kleinere“ AIFM eine Erleichterung vor. Gemäß den sogenannten De-Minimis-Bestimmungen unterliegen AIFM, deren Net Asset Value (NAV)unterhalb bestimmter Schwellenwerte liegt, nur einer Registrierungs-,  jedoch keiner Konzessionspflicht. In diesem Zusammenhang gilt es für Manager abzuwägen, ob die Inanspruchnahme der De-Minimis Ausnahme in Hinblick auf die Unternehmensstrategie – etwa in Bezug auf Zielmärkte, Sitz der Investoren etc. –  sinnvoll ist. Die Nachteile: Ausschluss aus dem EU-Passporting Regime und die Verpflichtung zu laufendem Monitoring des NAV sowie die Notwendigkeit, innerhalb einer sehr knapp bemessenen Zeitspanne eine Konzession zu beantragen, sollte der maßgebliche Schwellenwert „nicht nur vorübergehend“ überschritten werden. Abhängig von den getroffenen strategischen Entscheidungen sehen sich Manager mit mehr oder weniger umfangreichem administrativem Aufwand und mit teils signifikanten Kosten konfrontiert.

Darüber hinaus besteht für Manager in Zusammenhang mit ausgelagerten Tätigkeiten des AIFM („Outsourcing“) Handlungsbedarf, der eventuell das Verhältnis zu langjährigen Service Providern nachhaltig verändern wird. Gemäß den Bestimmungen des AIMG ist eine weitgehende Auslagerung von Tätigkeiten, die den AIFM zu einer sogenannten „Briefkastenfirma“ machen würden, verboten. Manager müssen unter Umständen bisher ausgelagerte Tätigkeiten wieder vermehrt selber ausüben und dafür gegebenenfalls Ressourcen aufbauen. Auch Fragen der weitreichenden Haftung von Service Providern für die von ihnen erbrachten Leistungen, wie z. B. jene der Depotbank, werden sowohl die Zusammenarbeit der Manager mit ihren Service Providern als auch das Geschäftsmodell der Service Provider beeinflussen.

„Eines ist jetzt schon klar: Es wird keine ‚One size fits all-Lösung‘ geben. Jeder betroffene Marktteilnehmer wird die Vor- und Nachteile der einzelnen strategischen Optionen für sich bewerten, seine aktuelle Geschäfts- und Organisationsstruktur analysieren und einen individuellen Fahrplan entwickeln müssen“, so Elisabeth Lucius.

Zukunft der Wachstumskapital-Industrie entscheidend für Wirtschaftsstandort 
Die Anpassung an die neuen Bestimmungen bedeutet aber nicht nur eine Veränderung für die Branche. Auch das Thema der Finanzierung – insbesondere für mittelständische Unternehmen und Start-ups – wird damit aus Sicht der Deloitte-Expertin brisanter. Mit der in Kürze geltenden Basel III-Regulierung kann sich die bereits spürbare Kreditklemme in Österreich weiter verschärfen. Sollte die in Österreich im internationalen Vergleich eher klein dimensionierte Alternative Investment Management-Industrie mehrheitlich auf die Konzessionierung gemäß AIFMG verzichten, kann sie spätestens mit Auslaufen der nationalen Private Placement Regime 2018 keine internationalen Investoren mehr ansprechen. „Gerade auf die sind die Unternehmen aber zunehmend angewiesen, um etwa Innovation und F&E zu finanzieren. Damit bliebe das Geld für Wachstum aus“, erklärt Lucius die Tragweite.

Licht und Schatten im Zusammenhang mit dem Gesetz sieht auch Alexander Hohendanner, Partner Deloitte Financial Advisory und Vorstandsmitglied der Austrian Private Equity and Venture Capital Organisation (AVCO): „So sehr ich davon überzeugt bin, dass mit dem AIFMG der richtige Weg eingeschlagen wird, um Österreichs Wettbewerbsfähigkeit als Finanzstandort zu stärken, so wichtig ist es mir darauf hinzuweisen, dass man bei allzu enger Auslegung und bürokratischem Umgang mit dem Gesetz sowohl den Fonds als auch der Wirtschaft insgesamt nichts Gutes täte.“ Besonders in Hinblick auf die hohen Kosten der Transparenzanforderungen, kurze Konzessionierungs- bzw. Übergangsfristen und noch zu klärende Abgrenzungen zu anderen Regulierungen sieht er noch Diskussionsbedarf. „Insgesamt gehen wir aber davon aus, dass das Gesetz einige Chancen für Alternative Investment Fonds Manager bringt, die sie bei rechtzeitiger und sorgfältiger Vorbereitung und fundierter Planung nutzen können“, sind sich Lucius und Hohendanner aus der Perspektive ihrer jeweiligen Arbeitsschwerpunkte einig.



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    "Es zeichnet sich ab, dass Immo-AGs als AIFM gesehen werden könnten. Brächte Kosten ohne Nutzen"


    22.05.2013, 7538 Zeichen

    Eine brisante Deloitte-Aussendung zur AIFM-Richtlinie. Es geht vor allem um den Punkt mit den Immo-AGs ...
     
    "Mit 22. Juli 2013 ist die europäische AIFM-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Der Entwurf zum österreichischen AIFMG liegt vor – und bringt Manager Alternativer Investmentfonds unter gehörigen Zeitdruck. Er sieht nämlich vor, dass diese innerhalb kurzer Zeit weitreichende strategische Entscheidungen treffen müssen, und konfrontiert viele von ihnen mit zum Teil hohem organisatorischem Aufwand. Auswirkungen wird das neue Gesetz nicht nur auf die Wachstumskapital-Industrie als Teil der Alternative Investment Industrie Österreichs haben, sondern auch auf jene Marktteilnehmer, die mangels anderer Finanzierungsmöglichkeiten durch massiv regulierte Banken zunehmend auf diese Investitionsquelle angewiesen sind: Start-ups, KMU und generell Unternehmen mit Innovations- und Expansionsvorhaben.

    Wien, 22. Mai 2013 – Lange wurde es erwartet, jetzt steht es vor der Tür: das österreichische Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz. Die Begutachtungsfrist endete am 8. Mai. Damit wird die zwei Jahre zuvor beschlossene Europäische AIFM-D (Alternative Investment Fund Managers Directive) in nationales Recht umgesetzt. Von der neuen Regelung betroffen sind unter anderem die „klassischen“ Alternative Investment Fonds (AIF), wie z. B. Hedge- und Private Equity Fonds, aber auch Immobilien- und Spezialfonds sowie deren Service Provider. Dazu gehören etwa Depotbanken, Prime Broker und Versicherungen, aber auch professionelle Investoren sowie Aufsichtsbehörden.

    Für Elisabeth Lucius, Expertin für Regulatory Investment Management Advisory bei Deloitte Österreich, ist der österreichische Gesetzesentwurf im Vergleich zur EU-Richtlinie erfreulicherweise präziser in der Definition von AIF, bleibt aber immer noch zu vage. Problematisch sieht die Deloitte-Expertin den noch bestehenden Klärungsbedarf beim Zusammenspiel mit anderen Regulierungen, wie der European Venture Capital-Verordnung und dem Immo-InvFG. So zeichnet sich ab, dass in Österreich Immobilien-Aktiengesellschaften – anders als etwa in Deutschland – als AIFM im Sinne des AIFMG angesehen werden. Diese sind schon jetzt zur Umsetzung der Vorschriften des österreichischen Aktien-, Börse- und Kapitalmarktrechts verpflichtet, deren primäres Ziel der Schutz der Investoren ist. Die geplante zusätzliche Regulierung durch das AIFMG wäre für die Immobilien-Aktiengesellschaften mit erheblichen Kosten verbunden, während der Nutzen im Sinne eines weiteren Ausbaus des Investorenschutzes derzeit nicht absehbar ist. 

    Grundsätzlich sieht Elisabeth Lucius durch die Anwendung des AIFMG aber auch Vorteile für die Branche: „Mehr Transparenz bringt mehr Anlegervertrauen in diesen dynamischen Markt. Europäische AIF bekommen aber auch handfeste Vorteile, wie das Recht auf einen EU-Pass für den europaweiten Vertrieb ihrer Produkte sowie das grenzüberschreitende Anbot ihrer Dienstleistungen.“
    Die eine richtige Strategie für alle gibt es nicht 

    Für die Manager von AIF läuft nun der Countdown: Sie müssen weitreichende strategische Entscheidungen treffen, die u. a. die Frage der Ansiedlung des Managers sowie der Fonds umfassen, die gegebenenfalls in die EU re-domiziliert werden sollten. Außerdem muss jeder betroffene Manager für sich die Frage beantworten, ob eine Änderung des Geschäftsmodells bzw. der Organisationsstruktur eine Erleichterung in der Anwendung des Gesetzes nach sich zieht.Darüber hinaus sieht das Gesetz in Österreich für „kleinere“ AIFM eine Erleichterung vor. Gemäß den sogenannten De-Minimis-Bestimmungen unterliegen AIFM, deren Net Asset Value (NAV)unterhalb bestimmter Schwellenwerte liegt, nur einer Registrierungs-,  jedoch keiner Konzessionspflicht. In diesem Zusammenhang gilt es für Manager abzuwägen, ob die Inanspruchnahme der De-Minimis Ausnahme in Hinblick auf die Unternehmensstrategie – etwa in Bezug auf Zielmärkte, Sitz der Investoren etc. –  sinnvoll ist. Die Nachteile: Ausschluss aus dem EU-Passporting Regime und die Verpflichtung zu laufendem Monitoring des NAV sowie die Notwendigkeit, innerhalb einer sehr knapp bemessenen Zeitspanne eine Konzession zu beantragen, sollte der maßgebliche Schwellenwert „nicht nur vorübergehend“ überschritten werden. Abhängig von den getroffenen strategischen Entscheidungen sehen sich Manager mit mehr oder weniger umfangreichem administrativem Aufwand und mit teils signifikanten Kosten konfrontiert.

    Darüber hinaus besteht für Manager in Zusammenhang mit ausgelagerten Tätigkeiten des AIFM („Outsourcing“) Handlungsbedarf, der eventuell das Verhältnis zu langjährigen Service Providern nachhaltig verändern wird. Gemäß den Bestimmungen des AIMG ist eine weitgehende Auslagerung von Tätigkeiten, die den AIFM zu einer sogenannten „Briefkastenfirma“ machen würden, verboten. Manager müssen unter Umständen bisher ausgelagerte Tätigkeiten wieder vermehrt selber ausüben und dafür gegebenenfalls Ressourcen aufbauen. Auch Fragen der weitreichenden Haftung von Service Providern für die von ihnen erbrachten Leistungen, wie z. B. jene der Depotbank, werden sowohl die Zusammenarbeit der Manager mit ihren Service Providern als auch das Geschäftsmodell der Service Provider beeinflussen.

    „Eines ist jetzt schon klar: Es wird keine ‚One size fits all-Lösung‘ geben. Jeder betroffene Marktteilnehmer wird die Vor- und Nachteile der einzelnen strategischen Optionen für sich bewerten, seine aktuelle Geschäfts- und Organisationsstruktur analysieren und einen individuellen Fahrplan entwickeln müssen“, so Elisabeth Lucius.

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