23.05.2013, 3950 Zeichen
Der Privatanleger-Punkt aus dem AIFM-Interview noch einmal herausgegriffen ...
... Sie sind also klar der Meinung, dass AIFM auf Immos nicht anwendbar ist. Rein theoretisch: Was wäre die Folge einer Doch-Anwendbarkeit? Was hiesse das für Privatanleger, Institutionelle und Ihr Geschäftsmodell überhaupt?
Nowotny: Im Minimum kämen durch die Anwendung des AIFMGs auf unsere Unternehmen hohe Kosten zu, insbesondere für die Einschaltung einer Depotbank als Verwahrstelle. Zusätzlich ergeben sich jedoch weitere Aspekte, wie z.B. eine komplett andere Regulierung beim Einsatz von Zinsabsicherungen, die schlicht und einfach so nicht umsetzbar wären. Wirklich absurd wird es jedoch, wenn eine betroffene Gesellschaft z.B. aufgrund eines etwas höheren Verschuldungsgrades keine Privatanleger mehr ansprechen dürfte. Dies könnte z.B. dazu führen, daß Privatanleger Bezugsrechte, die ihnen eigentlich laut Aktienrecht zustehen, nicht ausüben könnten. An diesem Beispiel zeigt sich gut, dass hier ein Gesetz, das sich den Anlegerschutz auf die Fahnen heftet, zum kompletten Gegenteil führen würde. Da bei den notierten österreichischen Immobilien AGs mehrere 10.000 Privataktionäre investiert sind, hätte dies massive negative Auswirkungen.
Vejdovszky: Die Kosten dafür müsste der Anleger zahlen. Unser Fokus ist es, Geld für die Anleger zu verdienen und nicht unsere Energie für administrative Fleissaufgaben zu verschwenden. Sehr kritisch sehen wir die Bevormundung des Privatanlegers, der dann nicht mehr Investor sein dürfte. Wir glauben, dass die Entscheidung zu einem Investment in eine Immobilienaktie sehr wohl bewusst getroffen wird. Alternativ könnte man ja auch einen Fonds kaufen, der wiederum sehr wohl unter die AIFM-Richtlinie fallen wird.
Doll: Eine Anwendbarkeit auf Immobilienaktiengesellschaften ist sehr schwer vorstellbar. Dies würde nämlich unter anderem bedeuten, dass sich die Immobilienaktiengesellschaften z.B. bei Kapitalerhöhungen nicht an Kleinanleger wenden könnten. Darüber hinaus müssten Sie Ihre Investments – also in unserem Fall wohl die Anteile an den einzelnen Immobiliengesellschaften – bei einer Verwahrstelle hinterlegen. Auch der Einsatz von Leverage, also Fremdkapital, wäre erheblich eingeschränkt. Dies ist in der Praxis kaum darstellbar.
Zehetner: Das ist zur Gänze überhaupt nicht abschätzbar, nicht zuletzt wegen unklarer oder auchwidersprüchlicher Formulierungen. Man muss sich nur die Frage der Finanzierung ansehen. Ein AIFM ist mit besonderen Clearingpflichten für Derivate konfrontiert. Diese setzen voraus, dass Cash als Besicherung der Derivate eingesetzt wird. Das steht im Widerspruch zur derzeitigen Praxis, wonach die Immobilien als Sicherheiten für die insbesondere zur Zinsabsicherung eingesetzten Zins-Swaps dienen. Würde dies wegfallen, wären die Immo-AGs gezwungen, ein deutlich höheres Zinsänderungsrisiko einzugehen. Und das verstünde man dann unter Anlegerschutz? Ebenso würden sich unsere mehr als 70.000 Privatanleger beim Gesetzgeber für den „zusätzlichen Schutz“ und die Verwässerung bedanken, wenn sie bei KEs nicht mehr mitziehen dürften. Ganz abgesehen davon, dass es dazu sicher nicht kommen wird, weil wir damit im krassen Widerspruch zu den Bestimmungen des Aktiengesetzes stünden. Nochmals, wir sehen diese Bestimmungen nicht auf uns anwendbar, das ist weder durch den Richtlinien- noch den Gesetzestext gedeckt. Wir haben ein funktionierendes/profitables Geschäftsmodell, das nicht nur genügend Cash für neue Entwicklungsprojekte generiert, sondern auch für eine nachhaltige Dividendenpolitik, auf die sich unsere Anleger verlassen.
HINWEISE:
-> Moderation: Christian Drastil
-> Fotos: Martina Draper
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-> eine Printversion erscheint im Mai-Fachheft http://www.christian-drastil.com/fachheft-info
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