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08.02.2013, 4426 Zeichen

Warum selbst die Infos zusammentragen, wenn man viele AuskennerInnen unter den FreundInnen hat? Eben. Die  u.a. Frage beantwortet Alexander Lang von Deloitte.

"Steuerabkommen zwischen Österreich und Liechtenstein unterzeichnet

Am 29.1.2013 wurde ein Steuerabkommen zwischen Österreich und Liechtenstein – ähnlich jenem, welches bereits zu Jahresbeginn mit der Schweiz in Kraft getreten ist – unterfertigt. Das Abkommen mit Liechtenstein ist jedoch deutlich weitreichender, zumal auch Stiftungen und stiftungsähnliche Anstalten davon betroffen sind. Grundsätzlich zielt das Abkommen auf die Nachversteuerung von ab 1.1.2004 erzielten Einkünften ab.

Anwendungsbereich des Abkommens

Vom Abkommen sind jene natürlichen Personen betroffen, die am 31.12.2011 in Österreich ansässig waren und damals sowie bei Inkrafttreten des Abkommens über Vermögenswerte auf Liechtensteinischen Konten oder Depots verfügten. Erfasst sind auch jene Personen, die an einer in Liechtenstein verwalteten Vermögensstruktur, also an einer Stiftung und stiftungsähnlichen Anstalt, „nutzungsberechtigt“ sind.

Während im Falle von Direktveranlagungen bei Liechtensteinischen Banken nur das auf Liechtensteinischen Depots verwaltete Vermögen erfasst ist, betrifft das Abkommen bei Stiftungen das weltweite Stiftungsvermögen; ausgenommen sind jedoch Vermögenswerte, die bereits vom Abkommen mit der Schweiz erfasst waren oder auf österreichischen Depots mit KESt-Abzug verbucht sind.

Wahlmöglichkeiten für die Nachversteuerung in der Vergangenheit

Bei der Nachversteuerung hat die betroffene Person das Wahlrecht zwischen

-        einer pauschalen anonymen Einmalzahlung mit Abgeltungswirkung oder

-        einer freiwilligen Meldung der vermögens- und personenbezogenen Daten an die österreichische Finanzverwaltung.

Bei der anonymen Einmalzahlung wird nach Formel 15-30 % (in Ausnahmefällen bis zu 38 %) des Kapitalbestands zum 31.12.2011 oder zum 31.12.2013 (der höhere Wert gilt als das für die Nachversteuerung „relevante Kapital“) als pauschale Quellensteuer einbehalten. Damit gelten österreichische Steueransprüche insoweit als abgegolten. Gleichzeitig gilt für diese Abgabenansprüche eine finanzstrafrechtliche Amnestie.

Alternativ besteht für den österreichischen Konto-/Depotinhaber bzw Nutzungsberechtigten die Möglichkeit einer Ermächtigung der liechtensteinischen Zahlstelle, die vermögens- und personenbezogenen Daten an die österreichische Finanzverwaltung zu melden. Die freiwillige Meldung gilt für bisher nicht versteuerte Einkünfte als strafbefreiende Selbstanzeige. In der Folge sind die in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte zu ermitteln und nachzuversteuern.

Besteuerung von Einkünften in der Zukunft

Für die Zukunft ist von den betroffenen Personen die Wahl zu treffen, ob die liechtensteinische Zahlstelle für Kapitaleinkünfte grundsätzlich eine Quellensteuer iHv 25 % abführt, oder die Einkünfte dem österreichischen Fiskus meldet (in diesem Fall sind die Einkünfte in die österreichische Steuererklärung aufzunehmen).

Sondervorschriften für Stiftungen und liechtensteinische Anstalten

Das Abkommen ist auch auf in Liechtenstein verwaltete Vermögensstrukturen anzuwenden, wenn zumindest eine in Österreich ansässige Person zu den jeweiligen Stichtagen nutzungsberechtigt war. Für Zwecke der Nachversteuerung gilt eine unwiderlegbare Transparenzvermutung, sodass jedenfalls die Wahl zwischen Einmalzahlung und freiwilliger Meldung zu erfolgen hat.

Für die Besteuerung in der Zukunft ist zwischen transparenten und instransparenten Strukturen zu unterscheiden (für die Qualifizierung ist im Abkommen ein eigener Kriterienkatalog festgelegt). Für transparente Stiftungen ist die Wahl zwischen einem Steuerabzug iHv 25 % auf Kapitaleinkünfte oder einer Meldung der Einkünfte mit anschließender zwingender Veranlagung der Einkünfte zu wählen. Intransparente Stiftungen unterliegen einem Stiftungseingangs- und Zuwendungsbesteuerungsregime, welches dem österreichischen Recht nachgebildet wurde. So wird eine Stiftungseingangssteuer iHv 5 % (unter bestimmten Umständen bis zu 10 %) auf Vermögensdotierungen eingehoben; Zuwendungen an Begünstigte unterliegen einer Quellensteuer iHv 25 %.

Geplantes Inkrafttreten

Das Abkommen soll voraussichtlich am 1.1.2014 in Kraft treten. Der Ratifizierungsprozess in beiden Ländern ist jedoch noch abzuwarten.

MMag. Alexander Lang

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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    08.02.2013, 4426 Zeichen

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    Am 29.1.2013 wurde ein Steuerabkommen zwischen Österreich und Liechtenstein – ähnlich jenem, welches bereits zu Jahresbeginn mit der Schweiz in Kraft getreten ist – unterfertigt. Das Abkommen mit Liechtenstein ist jedoch deutlich weitreichender, zumal auch Stiftungen und stiftungsähnliche Anstalten davon betroffen sind. Grundsätzlich zielt das Abkommen auf die Nachversteuerung von ab 1.1.2004 erzielten Einkünften ab.

    Anwendungsbereich des Abkommens

    Vom Abkommen sind jene natürlichen Personen betroffen, die am 31.12.2011 in Österreich ansässig waren und damals sowie bei Inkrafttreten des Abkommens über Vermögenswerte auf Liechtensteinischen Konten oder Depots verfügten. Erfasst sind auch jene Personen, die an einer in Liechtenstein verwalteten Vermögensstruktur, also an einer Stiftung und stiftungsähnlichen Anstalt, „nutzungsberechtigt“ sind.

    Während im Falle von Direktveranlagungen bei Liechtensteinischen Banken nur das auf Liechtensteinischen Depots verwaltete Vermögen erfasst ist, betrifft das Abkommen bei Stiftungen das weltweite Stiftungsvermögen; ausgenommen sind jedoch Vermögenswerte, die bereits vom Abkommen mit der Schweiz erfasst waren oder auf österreichischen Depots mit KESt-Abzug verbucht sind.

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    Bei der Nachversteuerung hat die betroffene Person das Wahlrecht zwischen

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    Bei der anonymen Einmalzahlung wird nach Formel 15-30 % (in Ausnahmefällen bis zu 38 %) des Kapitalbestands zum 31.12.2011 oder zum 31.12.2013 (der höhere Wert gilt als das für die Nachversteuerung „relevante Kapital“) als pauschale Quellensteuer einbehalten. Damit gelten österreichische Steueransprüche insoweit als abgegolten. Gleichzeitig gilt für diese Abgabenansprüche eine finanzstrafrechtliche Amnestie.

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