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Drastil fragt: Verwertungsmöglichkeiten von Kursverlusten bei Privatanlegern?

Magazine aktuell


#gabb aktuell



08.01.2013, 5113 Zeichen



Warum selbst die Infos zusammentragen, wenn man viele AuskennerInnen unter den FreundInnen hat? Eben. Und erneut steht die KESt im Mittelpunkt. Die o.a. Frage beantwortet wieder eine Deloitte-Expertin, diesmal Birgit Schwertner-Awais. Deloitte-Bilder HIER.

"Verwertungsmöglichkeiten von Kursverlusten bei Privatanlegern

Seit Inkrafttreten der WertpapierKESt neu führen inländische Banken bei Wertpapierverkäufen automatisch 25% Kapitalertragsteuer vom Gewinn ans Finanzamt ab. Im Verlustfall bestehen jedoch nur eingeschränkte steuerliche Verwertungsmöglichkeiten. Die Verrechnung erfolgt hierbei entweder direkt durch die inländischen Banken im Rahmen des KESt-Abzugs oder gegebenenfalls über Antrag des steuerpflichtigen Anlegers in der Steuererklärung.

  1. 1.     Verlustverwertungsmöglichkeiten


Nach dem 31.3.2012 entstandene Verluste aus dem Wertpapierneubestand können mit Gewinnen aus dem Neubestand für steuerliche Zwecke ausgeglichen werden. Zum Neubestand in diesem Sinne zählen Aktien und Fonds, die nach dem 31.12.2010 sowie Forderungswertpapiere und Derivate, die nach dem 31.3.2012 angeschafft wurden. Daneben können auch bestimmte Erträge aus Wertpapieren mit derartigen Verlusten saldiert werden. Bei Dividenden und ausschüttungsgleichen Erträgen von Fonds stehen für den Verlustausgleich neben den Erträgen des Neubestands auch jene des Altbestands (dazu zählen Käufe von Aktien und Fonds vor dem 1.1.2011) zur Verfügung, wohingegen bei Zinsen (vor allem aus Anleihen und Zertifikaten) nur jene aus dem Neubestand zur Verrechnung herangezogen werden dürfen

2.     Ausgleichsbeschränkungen für die Verlustverrechnung

Grundsätzlich können nur Gewinne und Erträge, auf welche der Steuersatz von 25% (KESt oder Sondersteuersatz bei Auslandsdepot) anwendbar ist, zur Verlustverrechnung einbezogen werden. Durch eine jüngst ergangene Gesetzesänderung  (AbgÄG 2012) können ab 1.1.2013 auch unverbriefte Derivate einer der KESt entsprechenden freiwilligen 25% Steuer unterworfen werden, und zählen dann wohl auch zum Kreis der verlustverrechnungsfähigen Wertpapiere. Ein totales Ausgleichverbot besteht hingegen für Zinsen aus Geldeinlagen bei Banken sowie Zuwendungen (von Stiftungen).

Der depotübergreifende Verlustausgleich gilt nicht für Gemeinschaftsdepots (sog. UND/ODER Depots) des Privatanlegers. Die Bank kann allerdings gemäß BMF Richtlinie einen auf das Gemeinschaftsdepot beschränkten Verlustausgleich durchführen. Eine quotale Verrechnung für am Gemeinschaftsdepot realisierte Verluste des einzelnen Anlegers ist im Rahmen seiner Steuererklärung möglich. Weiters ist der depotübergreifende Verlustausgleich für Treuhanddepots ausgeschlossen. Die auf diesen Depots erzielten Verluste kann der Privatanleger ebenfalls nur über die Steuererklärung berücksichtigen.

Sind beim Verkauf von Wertpapieren pauschale Werte für die Berechnung der KESt heranzogen worden, da entweder die tatsächlichen Anschaffungskosten oder der tatsächliche Veräußerungserlös der Bank nicht bekannt war, ist ein Verlustausgleich mit dem derart ermittelten Gewinn nicht möglich. Hat die Bank die Anschaffungskosten von Aktien und Fondsanteilen hingegen pauschal mit dem Kurswert zum 1.4.2012 angesetzt, sind diese Gewinne nicht vom Ausgleichsverbot umfasst.

Die Verrechnung von realisierten Kursverlusten mit anderen Einkunftsarten sowie ein Verlustvortrag in Folgejahre sind ebenfalls ausgeschlossen.

3.     Automatische Verlustverrechnung durch inländische Banken

Der Verlustausgleich wird von den inländischen Banken durchgeführt, ab 1.1.2013 auf täglicher Basis, für das Rumpfjahr 2012 (1.4. bis 31.12.2012) im Nachhinein bis spätestens 30.4.2013 durch Aufrollung des Jahres 2012. Der Anleger erhält jeweils eine Bescheinigung über den von der Bank vorgenommenen Verlustausgleich.

4.      Option zur weiteren Verlustverrechnung in der Steuererklärung

 Hat der Anleger Depots bei verschiedenen (in- oder ausländischen) Banken, ist eine übergreifende Verlustverrechnung von realisierten Verlusten aus Wertpapierverkäufen innerhalb der oben angeführten Grenzen über Antrag in der Steuererklärung (Formular E1kv) möglich. Hierfür ist im Gegensatz zur schon bisher geltenden Regelbesteuerungsoption keine Offenlegung aller Kapitaleinkünfte notwendig. Die Bescheinigungen der Bank über bereits erfolgte Verlustverrechnungen können als Nachweis gegenüber dem Finanzamt verwendet werden.

5.     Tipps für Privatanleger

Liegen nicht realisierte Kursverluste aus Neubestand vor und stehen diesen entsprechende realisierte Gewinne und Erträge gegenüber, kann ein Verkauf der Wertpapiere empfehlenswert sein. An Stelle einer steuerlich als missbräuchlich erachteten kurzfristigen und risikolosen Wiederbeschaffung des gleichen Wertpapiers sollte der Erwerb eines anderen, gleichwertigen Wertpapiers erwogen werden. Des Weiteren kann eine Umschichtung von Bankeinlagen wie etwa Sparbüchern in zinstragende Finanzanlagen (z.B. Bonds) sinnvoll sein, da Zinsen aus Geldeinlagen bei Banken nicht verlustausgleichsfähig sind.

Autor: MMag. Birgit Schwertner-Awais
Email bschwertner@deloitte.at
Telefon +43 (0) 1 537 00 4150


Mehr “Drastil fragt” HIER.



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    08.01.2013, 5113 Zeichen

    Warum selbst die Infos zusammentragen, wenn man viele AuskennerInnen unter den FreundInnen hat? Eben. Und erneut steht die KESt im Mittelpunkt. Die o.a. Frage beantwortet wieder eine Deloitte-Expertin, diesmal Birgit Schwertner-Awais. Deloitte-Bilder HIER.

    "Verwertungsmöglichkeiten von Kursverlusten bei Privatanlegern

    Seit Inkrafttreten der WertpapierKESt neu führen inländische Banken bei Wertpapierverkäufen automatisch 25% Kapitalertragsteuer vom Gewinn ans Finanzamt ab. Im Verlustfall bestehen jedoch nur eingeschränkte steuerliche Verwertungsmöglichkeiten. Die Verrechnung erfolgt hierbei entweder direkt durch die inländischen Banken im Rahmen des KESt-Abzugs oder gegebenenfalls über Antrag des steuerpflichtigen Anlegers in der Steuererklärung.

    1. 1.     Verlustverwertungsmöglichkeiten


    Nach dem 31.3.2012 entstandene Verluste aus dem Wertpapierneubestand können mit Gewinnen aus dem Neubestand für steuerliche Zwecke ausgeglichen werden. Zum Neubestand in diesem Sinne zählen Aktien und Fonds, die nach dem 31.12.2010 sowie Forderungswertpapiere und Derivate, die nach dem 31.3.2012 angeschafft wurden. Daneben können auch bestimmte Erträge aus Wertpapieren mit derartigen Verlusten saldiert werden. Bei Dividenden und ausschüttungsgleichen Erträgen von Fonds stehen für den Verlustausgleich neben den Erträgen des Neubestands auch jene des Altbestands (dazu zählen Käufe von Aktien und Fonds vor dem 1.1.2011) zur Verfügung, wohingegen bei Zinsen (vor allem aus Anleihen und Zertifikaten) nur jene aus dem Neubestand zur Verrechnung herangezogen werden dürfen

    2.     Ausgleichsbeschränkungen für die Verlustverrechnung

    Grundsätzlich können nur Gewinne und Erträge, auf welche der Steuersatz von 25% (KESt oder Sondersteuersatz bei Auslandsdepot) anwendbar ist, zur Verlustverrechnung einbezogen werden. Durch eine jüngst ergangene Gesetzesänderung  (AbgÄG 2012) können ab 1.1.2013 auch unverbriefte Derivate einer der KESt entsprechenden freiwilligen 25% Steuer unterworfen werden, und zählen dann wohl auch zum Kreis der verlustverrechnungsfähigen Wertpapiere. Ein totales Ausgleichverbot besteht hingegen für Zinsen aus Geldeinlagen bei Banken sowie Zuwendungen (von Stiftungen).

    Der depotübergreifende Verlustausgleich gilt nicht für Gemeinschaftsdepots (sog. UND/ODER Depots) des Privatanlegers. Die Bank kann allerdings gemäß BMF Richtlinie einen auf das Gemeinschaftsdepot beschränkten Verlustausgleich durchführen. Eine quotale Verrechnung für am Gemeinschaftsdepot realisierte Verluste des einzelnen Anlegers ist im Rahmen seiner Steuererklärung möglich. Weiters ist der depotübergreifende Verlustausgleich für Treuhanddepots ausgeschlossen. Die auf diesen Depots erzielten Verluste kann der Privatanleger ebenfalls nur über die Steuererklärung berücksichtigen.

    Sind beim Verkauf von Wertpapieren pauschale Werte für die Berechnung der KESt heranzogen worden, da entweder die tatsächlichen Anschaffungskosten oder der tatsächliche Veräußerungserlös der Bank nicht bekannt war, ist ein Verlustausgleich mit dem derart ermittelten Gewinn nicht möglich. Hat die Bank die Anschaffungskosten von Aktien und Fondsanteilen hingegen pauschal mit dem Kurswert zum 1.4.2012 angesetzt, sind diese Gewinne nicht vom Ausgleichsverbot umfasst.

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    3.     Automatische Verlustverrechnung durch inländische Banken

    Der Verlustausgleich wird von den inländischen Banken durchgeführt, ab 1.1.2013 auf täglicher Basis, für das Rumpfjahr 2012 (1.4. bis 31.12.2012) im Nachhinein bis spätestens 30.4.2013 durch Aufrollung des Jahres 2012. Der Anleger erhält jeweils eine Bescheinigung über den von der Bank vorgenommenen Verlustausgleich.

    4.      Option zur weiteren Verlustverrechnung in der Steuererklärung

     Hat der Anleger Depots bei verschiedenen (in- oder ausländischen) Banken, ist eine übergreifende Verlustverrechnung von realisierten Verlusten aus Wertpapierverkäufen innerhalb der oben angeführten Grenzen über Antrag in der Steuererklärung (Formular E1kv) möglich. Hierfür ist im Gegensatz zur schon bisher geltenden Regelbesteuerungsoption keine Offenlegung aller Kapitaleinkünfte notwendig. Die Bescheinigungen der Bank über bereits erfolgte Verlustverrechnungen können als Nachweis gegenüber dem Finanzamt verwendet werden.

    5.     Tipps für Privatanleger

    Liegen nicht realisierte Kursverluste aus Neubestand vor und stehen diesen entsprechende realisierte Gewinne und Erträge gegenüber, kann ein Verkauf der Wertpapiere empfehlenswert sein. An Stelle einer steuerlich als missbräuchlich erachteten kurzfristigen und risikolosen Wiederbeschaffung des gleichen Wertpapiers sollte der Erwerb eines anderen, gleichwertigen Wertpapiers erwogen werden. Des Weiteren kann eine Umschichtung von Bankeinlagen wie etwa Sparbüchern in zinstragende Finanzanlagen (z.B. Bonds) sinnvoll sein, da Zinsen aus Geldeinlagen bei Banken nicht verlustausgleichsfähig sind.

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