Drastil fragt: Wer kann mir erklärungspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen für österreichische Privatpersonen 2012 aufzählen?

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#gabb aktuell



06.12.2012, 4632 Zeichen



Warum selbst die Infos zusammentragen, wenn man viele AuskennerInnen unter den FreundInnen hat? Eben. Die  u.a. Frage beantwortet wieder Nora Engel-Kazemi von Deloitte.

"Erklärungspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen für österreichische Privatpersonen 2012

Seit Inkrafttreten der steuerlichen Regelungen zur KESt-Neu sind bestimmte, ab dem 1.4.2012 erzielte Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren auf einem inländischen Bankdepot KESt-pflichtig und müssen nicht mehr vom Investor in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden. Entsprechende Verluste werden dabei von der österreichischen Bank mit den KESt-pflichtigen Erträgen und Gewinnen verrechnet. Es verbleiben jedoch noch Kapitalgewinne und – erträge, die der Investor in die Einkommensteuererklärung 2012 aufnehmen muss. Im nachfolgenden Artikel sollen diese näher erörtert werden.

 

  1. 1.     Gewinne aus Alt- und Übergangsbestand


Bei Aktien und Anteilen an Investment- und Immobilienfonds (Topf 1 Anlagen) gelten Käufe vor dem 1.1.2011 als Altbestand, bei Topf 2 Anlagen (zB Anleihen, Zertifikate und verbriefte Derivate wie zB Optionsscheine) Käufe vor dem 1.10.2011. Wird Altbestand 2012 verkauft, so ist ein Gewinn nur dann steuerpflichtig, wenn die Wertpapiere kürzer als ein Jahr vom Investor gehalten wurden. Der Gewinn gilt dann als Spekulationsgewinn, der im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit dem Einkommensteuertarifsatz (bis zu 50%) zu besteuern ist. Entsprechende Spekulationsverluste sind nur mit anderen im Jahr 2012 erzielten Spekulationsgewinnen ausgleichsfähig, nicht aber mit anderen Einkünften des Investors. Wird der Altbestand länger als ein Jahr gehalten, ist der Gewinn steuerfrei, entsprechende Verlust können steuerlich gar nicht ausgeglichen werden. Daher sind sämtliche Gewinne aus dem Verkauf von Topf 1 Anlagen im Jahr 2012 steuerfrei.

Als Übergangsbestand gelten bei Topf 1 Anlagen Käufe ab dem 1.1.2011 in Verbindung mit Verkäufen bis 31.3.2012. Für Gewinne, die innerhalb dieses Zeitraumes erzielt werden, wird die Spekulationsfrist von einem Jahr auf 15 Monate ausgedehnt, was zur Folge hat, dass jeder 2012 erzielte Gewinn als Spekulationsgewinn gilt und tarifsatzsteuerpflichtig ist. Bei Topf 2 Anlagen gelten Käufe zwischen dem 1.10.2011 und dem 31.3.2012 als Übergangsbestand. Bei diesen Verkäufen ist im Hinblick auf den Steuersatz zu unterscheiden, ob sie vor oder ab dem 1.4.2012 erfolgen, sie gelten aber steuerlich immer als Spekulationsgewinn. Gewinne aus Verkäufen bis 31.3.2012 sind mit dem Tarifsatz zu besteuern, Gewinne aus Verkäufen ab dem 1.4.2012 mit 25% Sondereinkommensteuer. Für Verluste gelten dieselben Regelungen wie beim Altbestand.

2.     Tarifsatzpflichtige Gewinne und Kapitalerträge

Die klassischen Derivate (zB  Optionen und Futures) sind nicht verbrieft und fallen daher nicht unter das KESt-Regime. Vielmehr sind die aus den Derivaten erzielten Erträge und Gewinne mit dem Tarifsatz in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen. Eine Steuerbefreiung besteht für Gewinne aus der Abwicklung von Long Optionen, die vor dem 1.10.2011 erworben wurden, wenn die Option nach dem 1.10.2012 verkauft oder glattgestellt wurde.

Werden Commodities (zB Goldbarren) verkauft, so gelten weiterhin die Regelungen zum Spekulationsgeschäft für bewegliche Wirtschaftsgüter. Beträgt die Behaltedauer weniger als ein Jahr, gilt der Gewinn als tarifsatzpflichtiger Spekulationsgewinn, ansonsten ist der Gewinn steuerfrei. Ist der Investor mittelbar über ein Zertifikat oder einen Fonds in Commodities veranlagt, gelten entsprechend die steuerlichen Regelungen zu Zertifikaten und Fonds, wobei reine Goldbarrenfonds steuerlich mangels Risikostreuung nicht als Fonds gelten, sondern je nach Rechtform gesondert zu behandeln sind.

Weiters sind folgende Gewinne und Erträge mit dem Tarifsatz zu erfassen:

  • Zinsen aus Privatdarlehen

  • Zinsen aus nicht öffentlich angebotenen Forderungswertpapieren (zB Anleihen und Zertifikaten)

  • Erträge aus geschlossenen Immobilienfonds

  • Gewinne aus dem Tausch von Devisen nach den Regelungen zum Spekulationsgeschäft

  • Unterschiedsbeträge aus bestimmten Versicherungsverträgen


3.     Sondereinkommensteuerpflichtige Gewinne und Kapitalerträge

Mit 25% Sondersteuersatz statt mit dem Tarifsatz sind zB die folgenden Kapitaleinkünfte zu erfassen:

  • Mangels Inlandsbezug nicht KESt-pflichtige Kapitalerträge und Gewinne aus Neubestandswertpapiere, die auf einem ausländischen Bankdepot erzielt werden

  • Einkünfte aus Tafelgeschäften (Kassageschäfte)

  • Auszahlungen aus Fremdwährungsguthaben





Autor: Mag. Nora Engel-Kazemi 

Email: nengel@deloitte.at
Telefon: +43 (0) 1 537 00 5420

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    Seit Inkrafttreten der steuerlichen Regelungen zur KESt-Neu sind bestimmte, ab dem 1.4.2012 erzielte Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren auf einem inländischen Bankdepot KESt-pflichtig und müssen nicht mehr vom Investor in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden. Entsprechende Verluste werden dabei von der österreichischen Bank mit den KESt-pflichtigen Erträgen und Gewinnen verrechnet. Es verbleiben jedoch noch Kapitalgewinne und – erträge, die der Investor in die Einkommensteuererklärung 2012 aufnehmen muss. Im nachfolgenden Artikel sollen diese näher erörtert werden.

     

    1. 1.     Gewinne aus Alt- und Übergangsbestand


    Bei Aktien und Anteilen an Investment- und Immobilienfonds (Topf 1 Anlagen) gelten Käufe vor dem 1.1.2011 als Altbestand, bei Topf 2 Anlagen (zB Anleihen, Zertifikate und verbriefte Derivate wie zB Optionsscheine) Käufe vor dem 1.10.2011. Wird Altbestand 2012 verkauft, so ist ein Gewinn nur dann steuerpflichtig, wenn die Wertpapiere kürzer als ein Jahr vom Investor gehalten wurden. Der Gewinn gilt dann als Spekulationsgewinn, der im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit dem Einkommensteuertarifsatz (bis zu 50%) zu besteuern ist. Entsprechende Spekulationsverluste sind nur mit anderen im Jahr 2012 erzielten Spekulationsgewinnen ausgleichsfähig, nicht aber mit anderen Einkünften des Investors. Wird der Altbestand länger als ein Jahr gehalten, ist der Gewinn steuerfrei, entsprechende Verlust können steuerlich gar nicht ausgeglichen werden. Daher sind sämtliche Gewinne aus dem Verkauf von Topf 1 Anlagen im Jahr 2012 steuerfrei.

    Als Übergangsbestand gelten bei Topf 1 Anlagen Käufe ab dem 1.1.2011 in Verbindung mit Verkäufen bis 31.3.2012. Für Gewinne, die innerhalb dieses Zeitraumes erzielt werden, wird die Spekulationsfrist von einem Jahr auf 15 Monate ausgedehnt, was zur Folge hat, dass jeder 2012 erzielte Gewinn als Spekulationsgewinn gilt und tarifsatzsteuerpflichtig ist. Bei Topf 2 Anlagen gelten Käufe zwischen dem 1.10.2011 und dem 31.3.2012 als Übergangsbestand. Bei diesen Verkäufen ist im Hinblick auf den Steuersatz zu unterscheiden, ob sie vor oder ab dem 1.4.2012 erfolgen, sie gelten aber steuerlich immer als Spekulationsgewinn. Gewinne aus Verkäufen bis 31.3.2012 sind mit dem Tarifsatz zu besteuern, Gewinne aus Verkäufen ab dem 1.4.2012 mit 25% Sondereinkommensteuer. Für Verluste gelten dieselben Regelungen wie beim Altbestand.

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    Mit 25% Sondersteuersatz statt mit dem Tarifsatz sind zB die folgenden Kapitaleinkünfte zu erfassen:

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