06.11.2012,
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Warum selbst die Infos zusammentragen, wenn man viele AuskennerInnen unter den FreundInnen hat? Eben. Die Frage, wie Fremdwährungsgewinne bei Privatanlegern im Jahr 2012 steuerlich behandelt werden, beantwortet wieder Nora Engel-Kazemi von Deloitte.
Steuerliche Behandlung von Fremdwährungsgewinnen bei Privatanlegern 2012 im Jahr 2012
Bei der steuerlichen Behandlung von Fremdwährungsgewinne ist zu unterscheiden ob sie iZm einem Wertpapiergeschäft anfallen oder nicht. Der folgende Artikel beschäftigt sich näher mit den unterschiedlichen Arten von Fremdwährungsgewinnen und –verlusten im Jahr 2012.
- 1. Gewinne aus Fremdwährungswertpapieren
Wird ein auf eine Fremdwährung lautendes Wertpapier gegen Fremdwährung verkauft, liegt ein Veräußerungsgewinn vor, auch wenn in der Währung, auf die das Wertpapier lautet, verkauft wird. Dabei sind sowohl die Anschaffungskosten als auch der Veräußerungserlös in EUR umzurechnen, selbst wenn die Anschaffung und/oder die Veräußerung über ein Fremdwährungskonto erfolgen.
Zählt das veräußerte Wertpapier zum
Neubestand (Kauf von Aktien und Fondsanteilen nach dem 31.12.2010 iVm einem Verkauf ab dem 1.4.2012 bzw Kauf und Verkauf aller übrigen Wertpapiere ab dem 1.4.2012) ist der Gewinn
bei Depotführung im Inland mit 25 % KESt-Abzug zu besteuern. Ein entsprechender Verlust kann mit anderen Neubestandsgewinnen und bestimmten KESt-pflichtigen Erträgen (Dividenden, ausschüttungsgleichen Erträge aus Investment und Immobilienfonds, Zinsen aus Neubestandsanleihen bzw –zertifikaten) ausgeglichen werden. Der Verlustausgleich erfolgt dabei für das Jahr 2012 in Form einer Jahresrollung durch die inländische Bank bis spätestens 30. April 2013, ab 1.1.2013 ist ein laufender Verlustausgleich vorgesehen. Der Verlustausgleich ist grundsätzlich für sämtliche Depots eines Privatanlegers bei einer Bank vorgesehen, es besehen jedoch bestimmte Ausgleichsbeschränkungen (zB kein Ausgleich mit betrieblichen Depots, Treuhanddepots oder Depots mit mehreren Depotinhabern etc.). Ein Verlustvortrag ist nicht möglich.
Bei Verkauf von
Altbestand (Kauf von Aktien und Fondsanteilen vor dem 1.1.2011 und Kauf aller übrigen Wertpapiere vor dem 1.10.2011 iVm einem späterem Verkauf)
und Übergangsbestand (Kauf und Verkauf von Aktien und Fondsanteilen zw. 1.1.2011 und 31.3.2012 und Kauf aller übrigen Wertpapieren ab dem 1.10.2011 iVm späteren Verkauf) sind etwaige Gewinne im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu erfassen, wenn es sich um Spekulationsgewinne handelt. Dazu zählen Verkäufe von Altbestand innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist und sämtliche Verkäufe von Übergangsbestand. Spekulationsgewinne aus Altbestand und Aktien und Fondsanteilen, die als Übergangsbestand qualifizieren sind mit dem Tarifsatz zu besteuern, ebenso alle übrigen Übergangsbestandwertpapiere, wenn der Verkauf vor dem 1.4.2012 erfolgte (bei Verkauf ab dem 1.4.2012 kommt für zuletzt genannte Wertpapiere 25% Sondereinkommensteuer zur Anwendung). Spekulationsverluste sind dabei nur mit anderen Spekulationsgewinnen des Jahres 2012 ausgleichsfähig, nicht mit anderen Einkünften. Ein Verlustvortrag ist nicht möglich.
2. Konvertierung von Fremdwährungsdarlehen bzw –guthaben
Nach der Rechtsprechung des VwGH führt die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in eine andere zum EURO wechselkursstabile Fremdwährung bei Privatanlegern zu einer Realisation von Gewinnen, die, sofern es sich um
bis zum 31.3.2012 realisierte Spekulationsgewinne handelt, zum
Tarifsatz im Rahmen der Steuererklärung zu besteuern sind.
Konvertierungsgewinne ab dem 1.4.2012 sind ebenfalls steuerlich wirksam und unabhängig von der Behaltedauer des zu Grunde liegenden Darlehens bzw der Forderung mit
25% Sondereinkommensteuer im Rahmen der Steuererklärung zu erfassen.
3. Auszahlungen von Fremdwährungsguthaben
Wird von einem Fremdwährungsguthaben Geld behoben, liegt ebenfalls ein
sondereinkommensteuerpflichtiger Gewinn vor.
4. Tausch von Devisen (Banknoten)
Bei Tausch von Devisen (zB Dollarbanknoten gegen EURO-Banknoten) unterliegt der Tausch den Regelungen des Spekulationsgeschäftes, die für bewegliche Wirtschaftsgüter auch nach dem 1.4.2012 weiter gelten, dh bei
Tausch innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist ist der Gewinn zum
Tarifsatz steuerpflichtig, nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist ist der Gewinn steuerfrei.
Autor: Mag. Nora Engel-Kazemi
Email: nengel@deloitte.at
Telefon: +43 (0) 1 537 00 5420
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