22.03.2026, 4879 Zeichen
Ein neuer EU-Vorschlag für eine einheitliche Firmenstruktur droht, den deutschen Kündigungsschutz und die Mitbestimmung auszuhebeln. Die Gewerkschaft ver.di schlägt Alarm und fordert die Bundesregierung zum Eingreifen auf.
Die Pläne der EU-Kommission für ein vereinfachtes, digitales Unternehmensrecht kollidieren frontal mit den hiesigen Arbeitsstandards. Nur einen Tag nach der Vorstellung des „EU Inc.“-Rahmens am 18. März warnte die Gewerkschaft ver.di scharf vor massiven Schlupflöchern für Arbeitgeber. Der Entwurf ermögliche es Konzernen, sich dem strengen deutschen Arbeits- und Mitbestimmungsrecht zu entziehen, so die Kritik. Diese Debatte entzündet sich in einer ohnehin dynamischen Phase des deutschen Arbeitsrechts, geprägt von wegweisenden Gerichtsurteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
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Im Zentrum des Streits steht der Vorschlag für eine „28. Rechtsordnung“ – die „EU Inc.“. Laut EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen soll das digitale Rahmenwerk Startups in allen 27 Mitgliedstaaten binnen 48 Stunden gründen helfen. Doch ver.di sieht darin eine Gefahr für bewährte Schutzrechte. „Der Entwurf ist ein Rückschritt für die Beschäftigten“, erklärt Christoph Meister vom ver.di-Bundesvorstand.
Die Sorge: Da die neue Rechtsform für Unternehmen jeder Größe offenstünde, könnten etablierte Konzerne sie nutzen, um deutsches Recht zu umgehen. Besonders betroffen wären die paritätische Mitbestimmung in Aufsichtsräten und der Kündigungsschutz. Gewerkschaften fordern daher eine strikte Beschränkung auf echte Startups. Die Bundesregierung müsse in Brüssel intervenieren, um ein Aushöhlen der Arbeitnehmerrechte zu verhindern.
Parallel schränkte der EuGH am 17. März die Kündigungsrechte kirchlicher Arbeitgeber ein. Das Gericht urteilte, dass ein Kirchenaustritt allein keine Kündigung rechtfertigt. Konkret ging es um eine katholische Beraterin einer Caritas-Schwangerschaftsberatung. Der EuGH stellte klar: Die Religionszugehörigkeit muss für die konkrete Tätigkeit objektiv notwendig sein. Da protestantische Kollegen denselben Job ohne Probleme ausübten, traf das hier nicht zu.
Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für Hunderttausende Beschäftigte im kirchlichen Sozial- und Gesundheitswesen. Zwar muss das BAG das Urteil noch national umsetzen, doch kirchliche Arbeitgeber müssen künftig Kündigungen strenger begründen. Ihr bisheriger großer Spielraum bei verhaltensbedingten Kündigungen ist deutlich kleiner geworden.
Auch national setzte das Bundesarbeitsgericht im Februar 2025 einen klaren Akzent. Es entschied, dass freigestellte Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, sich während der Kündigungsfrist aktiv um einen neuen Job zu bemühen. Im verhandelten Fall hatte der Arbeitgeber das Gehalt einbehalten, weil ein Consultant 43 zugesandte Stellenangebote ignoriert hatte.
Das Gericht gab dem Arbeitnehmer recht. Wer freigestellt wird, trägt kein allgemeines Beschäftigungsrisiko. Das volle Gehalt steht zu – unabhängig von einer vorzeitigen Jobsuche. Diese finanzielle Last liegt beim Arbeitgeber, der die Arbeitskraft nicht in Anspruch nimmt. Für Personalabteilungen bedeutet das: Strategien zur Kostensenkung während der Freistellung müssen überdacht werden.
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Die gleichzeitigen Entwicklungen auf EU-Ebene und in der Rechtsprechung stellen Unternehmen vor komplexe Herausforderungen. Die politischen Verhandlungen um den endgültigen „EU Inc.“-Text werden hart geführt werden. Deutsche Gewerkschaften und Politiker werden im Europaparlament auf verbindliche Schutzklauseln drängen.
Unternehmen müssen parallel ihre Personalprozesse an die neue Rechtslage anpassen. Kirchliche Einrichtungen müssen Verträge und Kündigungsrichtlinien überprüfen. Und alle HR-Abteilungen sollten ihre Praxis bei Freistellungen überdenken. Die Balance zwischen europäischer Wettbewerbsfähigkeit und deutschen Arbeitnehmerrechten bleibt 2026 ein zentrales Konfliktfeld.
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