11.04.2019,
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11.04.2019
Veröffentlichung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 11.04.2019
über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
gem § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG iVm
§ 119 Abs 9 BörseG und § 2 Abs 2 VeröffentlichungsV
In der ordentlichen Hauptversammlung der Österreichische Post
Aktiengesellschaft, Wien, wurde am 11. April 2019 zum 7. Punkt der Tagesordnung
folgender Beschluss gefasst:
a) Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 4 und 8 sowie Abs 1a und 1b AktG
ermächtigt, auf den Inhaber oder auf Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft
im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft während einer
Geltungsdauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung, sohin bis zum 10.
Oktober 2021 sowohl über die Börse als auch außerbörslich und zwar auch nur von
einzelnen Aktionären oder einem einzigen Aktionär, insbesondere der
Österreichische Beteiligungs AG, zu einem niedrigsten Gegenwert von EUR 20,--
(Euro zwanzig) je Aktie und einem höchsten Gegenwert von EUR 60,-- (Euro
sechzig) je Aktie zu erwerben.
Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die
Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein
Tochterunternehmen (§ 228 Absatz 3 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch
Dritte ausgeübt werden. Der Erwerb durch den Vorstand kann insbesondere
vorgenommen werden, wenn die Aktien Arbeitnehmern, leitenden Angestellten und/
oder Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft oder eines mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmens im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms oder
eines Aktienoptionsprogramms und/oder einer Privatstiftung, deren primärer Zweck
das Halten und Verwalten der Aktien für eine oder mehrere der genannten Personen
ist (wie etwa einer Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß § 4d Abs 4 EStG),
übertragen werden sollen.
b) Den Erwerb über die Börse kann der Vorstand der Österreichische Post
Aktiengesellschaft beschließen, doch muss der Aufsichtsrat im Nachhinein von
diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt werden. Der außerbörsliche Erwerb
unterliegt der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Falle des
außerbörslichen Erwerbs kann dieser auch unter Ausschluss des quotenmäßigen
Veräußerungsrechts durchgeführt werden (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss).
c) Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung gemäß §
65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und ohne neuerliche
Beschlussfassung der Hauptversammlung für die Veräußerung beziehungsweise
Verwendung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse
oder durch ein öffentliches Angebot, unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen
über den Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre, insbesondere wenn die Aktien
Arbeitnehmern, leitenden Angestellten und/oder Mitgliedern des Vorstands der
Gesellschaft oder eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens im Rahmen
eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms oder eines Aktienoptionsprogramms und/
oder einer Privatstiftung, deren primärer Zweck das Halten und Verwalten der
Aktien für eine oder mehrere der genannten Personen ist (wie etwa einer
Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß § 4d Abs 4 EStG), übertragen werden
sollen, zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die
Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein
Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch
Dritte ausgeübt werden.
d) Der Vorstand wird ferner ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats
erforderlichenfalls das Grundkapital durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne
weiteren Hauptversammlungsbeschluss gem § 65 Abs 1 Z 8 letzter Satz iVm § 122
AktG herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt Änderungen der Satzung, die
sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.
e) Dies unter Widerruf der mit Hauptversammlungsbeschluss vom 20. April 2017 zum
8. Punkt der Tagesordnung erteilten entsprechenden Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien.
Wien, im April 2019 Der Vorstand
Österreichische Post Aktiengesellschaft
Wien, FN 180219 d
ISIN AT0000APOST4
Emittent: Österreichische Post AG
Rochusplatz 1
A-1030 Wien
Telefon: +43 (0)57767-0
FAX:
Email: investor@post.at
WWW: www.post.at
ISIN: AT0000APOST4
Indizes: ATX
Börsen: Wien
Sprache: Deutsch
BSN Podcasts
Christian Drastil: Wiener Börse Plausch
Wiener Börse Party #815: ATX etwas fester, Immofinanz gesucht, Semperit vor den Vorhang, Pierer Mobility Rechenspiele
Österreichische Post
Akt. Indikation: 28.75 / 28.85
Uhrzeit: 07:15:21
Veränderung zu letztem SK: -0.17%
Letzter SK: 28.85 ( 0.52%)
Bildnachweis
1.
respACT - austrian business council for sustainable development: respACT & Österreichische Post AG: Zukunftsfähige Innovation muss verantwortungsvoll sein; v.l.n.r.: Simon Meinschad (respACT & hollu Systemhygiene GmbH), Daniela Knieling (respACT), Verena Knott-Birklbauer (Österreichische Post AG), André Martinuzzi (WU Wien) & Bernd Stahl (De Montfort University, UK), Credit: ANDREAS KOWACSIK
, (© Aussender) >> Öffnen auf photaq.com
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