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06.05.2014, 4899 Zeichen

About: Nora Engel-Kazemi (Deloitte) beantwortete für ein "Heft im Heft" im Fachheft 17 steuerliche Anfragen von Privatanlegern. Hier ein zusätzlicher neuer Input.

Aktuelles zu Steuermeldungen

Das Ende des Bankgeheimnisses ist durch diverse parallel laufende Initiativen auf internationaler und nationaler Ebene besiegelt worden. Anleger mit Konten im Ausland werden zukünftig mit der Meldung ihrer Einkünfte bzw. Depotstände an ihre lokalen Steuerbehörden rechnen müssen. Im folgenden werden die genannten Initiativen näher dargestellt 

Auskunftsersuchen ausländischer Steuerbehörden

Die Rechtsgrundlage für Amtshilfeersuchen in Österreich bildet derzeit das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das nur Einzelanfragen ausländischer Steuerbehörden zulässt. Durch die Änderung des Kommentars zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens im Jahr 2012 sollen nunmehr auch in Österreich Gruppenanfragen möglich sein.

  • Geplante Änderung. Die am 29. April 2014 veröffentlichte Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2014 sieht künftig auch Gruppenanfragen vor. Unter Gruppenanfragen sind Amtshilfeersuchen ausländischer Steuerbehörden zu verstehen, die sich nicht auf einzelne, bereits im Vorhinein identifizierte Steuerpflichtige, sondern auf mehrere Personen, deren Identität den Steuerbehörden des ersuchenden Staates noch nicht bekannt ist, beziehen. Die Anfrage muss nicht die Namen der betroffenen Personen enthalten, sondern kann sich auch auf andere Identifikationsmerkmale, wie beispielsweise Kontonummern, stützen. Sog. „fishing expeditions“ sollen im Rahmen der neuen Rechtslage jedoch nicht zulässig sein. 
  • Inkrafttreten. Die geplanten Gesetzesänderungen befinden sich derzeit im Gesetzwerdungsprozess, eine Behandlung im Parlament ist für Ende Mai 2014 vorgesehen.

 

Änderungen der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie

Im EU-Ministerrat vom 24. März 2014 wurde eine Änderung der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie (2003/48/EG) beschlossen.

  • Bisherige Regelung. Die bestehende EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie regelt die Verpflichtung zur automatischen Meldung von Zinserträge, die an natürliche Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind, gezahlt werden. Luxemburg und Österreich haben sich aufgrund ihres lokalen Bankgeheimnisses für eine 35%-ige Quellensteuer auf Zinsen entschieden. 
  • Geplante Änderungen. Die Zinsen sollen zukünftig Zinsen und zinsähnliche Erträge aus Veranlagungen, Wertpapieren und bestimmten Lebensversicherungen umfassen. Weiters fallen auch Zinsen aus sämtlichen Arten von Investmentfonds, unabhängig von Sitz (EU und Drittland), Rechtsform oder Veranlagungsvorschriften (OGAW und Nicht OGAW Fonds) unter die neue Richtlinie. Banken werden zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet unabhängig von der Tatsache, ob juristische Personen zwischengeschaltet sind. Dabei sollen die zur Verfügung stehenden Informationen aus den Geldwäscheverpflichtungen herangezogen werden.
  • Inkrafttreten. Für die Umsetzung der neuen EU-Richtlinie in nationales Recht haben die Mitgliedstaaten bis 1. Jänner 2016 Zeit. Für Österreich und Luxemburg gilt im Übergangszeitraum (wie auch bisher) die Regelung weiter, anstelle des Informationsaustausches die 35%ige EU-Quellensteuer einzubehalten. In Luxemburg wird allerdings schon ab 1. Jänner 2015 der automatische Informationsaustausch auf Zinsen in Kraft treten. Die EU-Kommission plant bis Ende 2014 überarbeitete Vereinbarungen zum Informationsaustausch mit den Nicht-EU-Ländern Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra und San Marino auszuverhandeln.

Umfassender Informationsaustausch gemäß neuem OECD Standard

 

Die OECD hat am 13. Februar 2014 zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung mittels Auslandskonten einen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch veröffentlicht. 

  • Umfang der Meldung. Es sollen regelmäßig Informationen eines Steuerpflichtigen mit Vermögenswerten bzw. Einkünften in einem anderen taat an den Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen gemeldet werden. Alle Arten von Kapitaleinkünften (zB Zinsen, Dividenden, bestimmte Versicherungseinkünfte, Kapitalgewinne) und die Kontenstände sollen gemeldet werden. Ausgenommen sind Konten von internationalen Organisationen und staatlichen Betrieben. Die OECD arbeitet derzeit an einem Kommentar zur Auslegung des Musterabkommens, welcher Mitte 2014 veröffentlicht werden soll.

 Inkrafttreten. Mehr als 4o Staaten haben bereits angekündigt, den OECD Standard umzusetzen. Es ist zu erwarten, dass einige Vereinbarungen zum Informationsaustausch bereits 2014 geschlossen werden. Zwar gibt es noch keinen spezifischen Zeitplan, doch ist zu erwarten, dass Finanzinstitute ab dem Jahr 2017 die angeforderten Informationen melden müssen. Es ist daher damit zu rechnen, dass das Bankgeheimnis für Steuerausländer in Österreich voraussichtlich 2017 fallen wird.

 

Autor: Mag. Nora Engel-Kazemi

nengel@deloitte.at, tel: 0043-1-53700-5420

  

 Das Fachheft 17 im Fast Forward Modus



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    Das Ende des Bankgeheimnisses ist durch diverse parallel laufende Initiativen auf internationaler und nationaler Ebene besiegelt worden. Anleger mit Konten im Ausland werden zukünftig mit der Meldung ihrer Einkünfte bzw. Depotstände an ihre lokalen Steuerbehörden rechnen müssen. Im folgenden werden die genannten Initiativen näher dargestellt 

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    Die Rechtsgrundlage für Amtshilfeersuchen in Österreich bildet derzeit das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das nur Einzelanfragen ausländischer Steuerbehörden zulässt. Durch die Änderung des Kommentars zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens im Jahr 2012 sollen nunmehr auch in Österreich Gruppenanfragen möglich sein.

    • Geplante Änderung. Die am 29. April 2014 veröffentlichte Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2014 sieht künftig auch Gruppenanfragen vor. Unter Gruppenanfragen sind Amtshilfeersuchen ausländischer Steuerbehörden zu verstehen, die sich nicht auf einzelne, bereits im Vorhinein identifizierte Steuerpflichtige, sondern auf mehrere Personen, deren Identität den Steuerbehörden des ersuchenden Staates noch nicht bekannt ist, beziehen. Die Anfrage muss nicht die Namen der betroffenen Personen enthalten, sondern kann sich auch auf andere Identifikationsmerkmale, wie beispielsweise Kontonummern, stützen. Sog. „fishing expeditions“ sollen im Rahmen der neuen Rechtslage jedoch nicht zulässig sein. 
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    • Bisherige Regelung. Die bestehende EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie regelt die Verpflichtung zur automatischen Meldung von Zinserträge, die an natürliche Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind, gezahlt werden. Luxemburg und Österreich haben sich aufgrund ihres lokalen Bankgeheimnisses für eine 35%-ige Quellensteuer auf Zinsen entschieden. 
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