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28.10.2012, 2515 Zeichen

Herzlichen Glückwünsch! Sie haben eine Kreuzfahrt gewonnen!“  Haben Sie auch schon einmal einen solchen Brief im Briefkasten gefunden – und sich gefragt, ob sie überhaupt bei einem Gewinnspiel mitgemacht haben?
Doch spätestens dann, wenn Sie dazu aufgefordert werden, eine teure 0900-Telefonnummer anzurufen, um Details zum vermeintlichen Gewinn zu erfahren, sollten alle Alarmglocken läuten. Rückendeckung bekommen Verbraucher, die von solchen Gewinnspielen genervt sind, jetzt vom Europäischen Gerichtshof (EuGH). Er hat diese dubiosen Praktiken verboten (Az.: C_428/11, Urteil vom 18.10.2012).

Verbrauchern darf demnach nicht der „Eindruck vermittelt werden, er habe bereits einen Preis gewonnen, obwohl er einen Betrag zahlen und Kosten übernehmen muss, um Informationen über die Natur des Preises zu erhalten bzw. um Handlungen für seine Inanspruchnahme vorzunehmen“, schreibt der EuGH – und gab der britischen Wettbewerbsbehörde recht. Sie war gegen Unternehmen vorgegangen, die auf diese Weise Kundenadressen für Werbezwecke gewinnen wollten.  Solche Praktiken seien sogar verboten, selbst dann, wenn der Verbraucher keine oder nur geringe Kosten wie ein Briefporto zu tragen habe, konstatiert der EuGH.

Laut Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat der Fall auch Konsequenzen für die deutsche Rechtsprechung. Vermeintliche Gewinner können sich an die Verbraucherzentralen wenden, sie wollen gegen unzulässige Gewinnspielwerbung juristisch vorgehen.

Immer wieder fällt mir aber auch Werbung auf, die geschickt die Grenze des vermutlich auch weiterhin Zulässigen auslotet. Erst heute hatte eine Bekannte von mir wieder eine "Mitteilung in Sachen Gewinnchancen" des ADAC Verlags im Briefkasten. Darin wird sie informiert über "Ihre Qualifikation für eine Höchstgewinnchance auf 130 000 Euro", eine "Sonderchance auf den Spurtpreis in Höhe von 10 000 Euro" und natürlich über "Vorab-Vorteile ausschließlich für gute Kunden". Gleich auf dem Antwortkupon für den Spurtpreis kann man "attraktive Vorteils-Angebote" bestellen, dazu zählen Bücher oder CDs. Die Kupons darf man dann in ein "Persönliches Antwortkuvert" stecken mit Aufdruck "Eilig! Sofort Bearbeiten". Im Kleingedruckten findet sich natürlich der obligatorische Hinweis, dass die Teilnahme am Gewinnspiel unabhängig ist von einer Bestellung oder Anforderung. Trotzdem finde ich diese Art der Vermischung von Werbung und Gewinnspiel mindestens nervig.

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    Verbrauchern darf demnach nicht der „Eindruck vermittelt werden, er habe bereits einen Preis gewonnen, obwohl er einen Betrag zahlen und Kosten übernehmen muss, um Informationen über die Natur des Preises zu erhalten bzw. um Handlungen für seine Inanspruchnahme vorzunehmen“, schreibt der EuGH – und gab der britischen Wettbewerbsbehörde recht. Sie war gegen Unternehmen vorgegangen, die auf diese Weise Kundenadressen für Werbezwecke gewinnen wollten.  Solche Praktiken seien sogar verboten, selbst dann, wenn der Verbraucher keine oder nur geringe Kosten wie ein Briefporto zu tragen habe, konstatiert der EuGH.

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