20.11.2024, 3424 Zeichen
Wien (OTS) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im
Auftrag des
Sozialministeriums die DAZN Limited (DAZN) wegen unzulässiger
Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geklagt. DAZN
ist ein führender Anbieter von Onlinediensten zur Übertragung von
Sportveranstaltungen. Der VKI beanstandete 15 Klauseln in den
Nutzungsbedingungen. Nachdem bereits das Handelsgericht (HG) Wien
alle angefochtenen Klauseln für unzulässig erklärt hat, beurteilt
auch das Oberlandesgericht (OLG) Wien diese für gesetzwidrig.
Gegenstand des Urteils - es ist noch nicht rechtskräftig - sind vor
allem unzulässige Preiserhöhungs- und Vertragsänderungsklauseln.
DAZN ist einer der führenden Anbieter von Onlinediensten zur
Übertragung von Sportveranstaltungen und bietet Leistungen im
gesamten österreichischen Bundesgebiet an. Das von DAZN angebotene
Streaming-Angebot besteht ausschließlich aus Sportinhalten.
Kund:innen können nach Abschluss eines entsprechenden Abonnements auf
internetfähigen Geräten Live-Sport-Übertragungen, zeitversetzt
aufgezeichnete Sportereignisse sowie Rückschauen auf Sportereignisse
und Sportdokumentationen ansehen - für eine Vielzahl von
unterschiedlichen Sportarten.
Die Klage des VKI hatte unter anderem eine Klausel zum Inhalt,
mit welcher sich das Unternehmen vorbehalten hatte, den Preis für die
zahlungspflichtige Mitgliedschaft auch nach Vertragsabschluss „an
sich veränderte Marktbedingungen anzupassen, soweit sich die für die
Kalkulation dieser Preise relevanten Bereitstellungskosten [...]
erheblich erhöhen“. Wie sich diese Bereitstellungskosten ändern,
sowie um welche Kosten, Gebühren und Steuern es sich dabei konkret
handelt und unter welchen Umständen sich diese ändern, bleibt hier
aber komplett offen. Für Verbraucher:innen ist daher nicht
nachvollziehbar, wann und weshalb sich der Preis ändern kann. Weiters
sieht diese Klausel vor, dass etwaige Preisänderungen frühestens 30
Tage nach dem Tag einer entsprechenden E-Mail-Benachrichtigung
Anwendung finden. Laut Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sind
Entgeltänderungen, die schon innerhalb der ersten 2 Monate nach
Vertragsabschluss eintreten, allerdings unzulässig.
Eine andere Preisanpassungsklausel stellt auf den deutschen
Verbraucherpreisindex (VPI) ab, ohne eine entsprechende Verpflichtung
zur Preissenkung zu beinhalten. Darüber hinaus erwies sich die
Klausel als intransparent, weil es österreichischen Verbraucher:innen
nicht geläufig sei, unter dem Begriff „des Statistischen Bundesamts“
die Anwendung des deutschen VPI zu verstehen.
Neben diversen Preisanpassungsklauseln kippte das OLG Wien auch
eine Klausel, die es Verbraucher:innen verbietet, den Streaming-
Service „an Orten“ zu schauen, „an denen er von Teilen der
Öffentlichkeit zeitgleich mitgeschaut werden kann“. Dies würde jedoch
auch bedeuten, dass Verbraucher:innen die Nutzung des Services an
öffentlichen Orten wie Parks oder öffentlichen Verkehrsmitteln
untersagt ist. Diese Einschränkung erachtete das OLG Wien jedoch als
unzulässig.
„Gerade in Zeiten, in denen sämtliche Streaming-Anbieter ihre
Preise kontinuierlich nach oben schrauben, ist das Urteil ein Signal
an die Branche, auf rechtskonforme Preisanpassungsklauseln zu
achten“, kommentiert Dr. Joachim Kogelmann, Jurist im VKI das Urteil.
„Schrankenlosen Preiserhöhungen schiebt das Gericht - zurecht - einen
Riegel vor.“
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf
http://www.verbraucherrecht.at/DAZN112024 .
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Gold & Co
Gold & Co. ist ein österreichisches Familienunternehmen und blickt auf eine über 130-jährige Familientradition in der Goldschmuckerzeugung und dem Handel von Gold- und Edelmetallen zurück. Gesellschafter und Geschäftsführer Walter Hell-Höflinger ist seit mehreren Jahrzehnten in der Edelmetall-Branche tätig und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Edelmetalle und Europäischer Gemmologe (FEEG).
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