03.02.2021, 2145 Zeichen
Wie Pierer Mobility schon Ende November 2020 bekannt gegeben hat, laufen mit Bajaj Gespräche über die Vereinfachung der Beteiligungsstruktur. Dabei werde die Möglichkeit geprüft, den von Bajaj gehaltenen Anteil von 48 Prozent an der operativen KTM in die Pierer Mobility AG einzubringen, wobei die Pierer-Gruppe weiterhin die kontrollierende Mehrheit über die Pierer Mobility AG behält. Als Vorbereitung auf eine mögliche Durchführung der Vereinfachung der Beteiligungsstruktur sollen in einem ersten Schritt aufgrund des Dual Listings an der Six Swiss Exchange und Frankfurter Wertpapierbörse die übernahmerechtlichen Bestimmungen aufeinander abgestimmt werden. Pierer Mobility wird dazu eine außerordentliche Hauptversammlung für den 26. Februar 2021 einberufen. In dieser Hauptversammlung wird die Neuaufnahme einer Satzungsbestimmung vorgeschlagen, die ein Opting-Out nach schweizerischem Übernahmerecht beinhaltet. Ein Opting-Out in der Satzung führt dazu, dass immer dann, wenn nach den Bestimmungen des österreichischen Übernahmerechts keine Angebotspflicht besteht, es auch nach dem schweizerischen Übernahmerecht zu keiner Angebotspflicht kommt. Kommt es dagegen zu einem Pflichtangebot nach österreichischem Recht, so sind die Bestimmungen des schweizerischen Übernahmerechts weiterhin zu beachten, erklärt die Gesellschaft. Die schweizerische Übernahmekommission habe mit Verfügung vom 2. Februar 2021 festgestellt, dass die Aufnahme der Opting-Out Klausel gemäß Art. 125 Abs. 4 FinfraG gültig ist , sofern die Aktionäre der Pierer Mobility AG über die Einführung der Opting Out-Klausel und deren Folgen transparent informiert werden und die Mehrheit der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Stimmen der Minderheitsaktionäre an der Hauptversammlung der Pierer Mobility AG der entsprechenden Satzungsbestimmung zustimmen.
Im Falle der Durchführung der Transaktion wird es zu keinem Kontrollwechsel an der Pierer Mobility AG nach den österreichischen Bestimmungen kommen, betont die Gesellschaft. Durch das Opting-Out ist damit klargestellt, dass es auch nach dem schweizerischen Regime zu keinem Übernahmetatbestand kommt.
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