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Neues Jahr, Neues für Konsumenten: Das ändert sich 2025

30.12.2024, 3932 Zeichen

Linz (OTS) - Das neue Jahr bringt nicht nur (hoffentlich) neues Glück, sondern auch zahlreiche Änderungen für Konsument:innen: Höhere Mieten, teureren Strom, den Einwegpfand für Plastikflaschen und Aludosen sowie Neuerungen im Finanzbereich. Die AK hat wichtige Infos und nützliche Tipps.
Mit dem Wegfall der Stromkostenbremse wird der Preis für die Kilowattstunde ab 1.1.2025 nicht mehr gedeckelt. Stattdessen kommt der volle Preis zum Tragen, der mit dem Stromlieferanten vertraglich vereinbart wurde. Zusätzlich müssen Haushalte mit höheren Netzgebühren rechnen. Auch das Aussetzen der Erneuerbaren- Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrag sowie die Senkung der Elektrizitätsabgabe auf 0,1 Cent laufen aus. Die AK rät, Teilzahlungen zu erhöhen, damit später bei der Jahresabrechnung keine hohen Nachzahlungen drohen. Wer auf einen günstigeren Tarif oder zu einem günstigeren Lieferanten wechseln möchte, findet alle notwendigen Informationen mit Hilfe des Strompreisrechners.
Mietpreise steigen ab 1. April 2025 wieder an Die gesetzlich geregelten Mieterhöhungen bei Richtwert- und Kategoriemieten waren 2024 ausgesetzt. Ab 1. April 2025 werden die Mieten wieder erhöht. Diese Mietpreisregelungen gelten nur bei Wohnungen, die in den sogenannten Vollanwendungsbereich (Altbaumieten ) des Mietrechtsgesetzes fallen. Der Kategoriemietzins ist zudem nur auf Mietverhältnisse anwendbar, die vor dem 1. März 1994 abgeschlossen wurden.
Aufgrund der Mietpreisbremse wird der Richtwertmietzins, der seit 1. April 2023 gilt, nur um die durchschnittliche Inflationsrate des Jahres 2024 erhöht. Die Erhöhung um die Inflationsrate des Vorjahres entfällt. Zudem gibt es eine gesetzliche Begrenzung der Anhebung von maximal fünf Prozent. Beim Kategoriemietzins wird hingegen die gesamte Indexsteigerung seit der letzten Erhöhung am 1. Juli 2023 wirksam. Aber auch hier gibt es die Begrenzung von maximal fünf Prozent.
Bei den gemeinnützigen Vermieterinnen wird die Grundmiete, die bei Wiedervermietung verlangt werden darf, und der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag (EVB) nach dem Verbraucherpreisindex angehoben. Die Anhebungen werden aber auch hier durch die Mietpreisbremse mit fünf Prozent begrenzt.
Für Mietverhältnisse, die unter keine gesetzlichen Mietzinsvorschriften fallen, gilt die Mietpreisbremse nicht. Hier kann die Miete nach den vereinbarten Wertsicherungsklauseln in vollem Umfang angehoben werden. So werden die ohnehin schon sehr teuren Mietwohnungen im Verhältnis zu den preisgeschützten Wohnungen noch teurer.
Instant Payments Zahlungsdienstleister müssen bis 9. Jänner 2025 in der Lage sein, innerhalb des Euroraums Instant Payments (Echtzeitüberweisungen innerhalb von zehn Sekunden) empfangen und senden zu können. Instant Payments dürfen nicht teurer sein als herkömmliche Transaktionen und Zahlungsdienstleister müssen sicherstellen, dass ihre Systeme den höchsten Sicherheitsstandards entsprechen. Die Daten der Echtzeitüberweisungen müssen auf Plausibilität geprüft werden ( insbesondere ist eine Prüfung der IBAN gegen den Empfänger-Namen erforderlich, der “IBAN-Name-Check”). Zu befürchten ist aber, dass es künftig aufgrund des geringen Zeitfensters von zehn Sekunden noch schwieriger sein wird, Gelder oder Überweisungen allenfalls noch stoppen zu können, sodass Betrüger künftig noch stärker auf dieses Zahlungsinstrument setzen werden als bisher. Das wird eine erhebliche Herausforderung für die Transaktionsüberwachungssysteme der Zahlungsdienstleister.
25 Cent Einwegpfand für Plastikflaschen und Aludosen bis drei Liter Ab 1. Jänner 2025 gilt auf Einweggetränkeverpackungen von 0,1 bis 3 Liter aus Kunststoff und Metall ein Pfand in Höhe von 25 Cent. Alle Getränkearten mit Ausnahme von Milch und Milchprodukten sind betroffen. Nicht bepfandet werden Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Kunststoffdeckeln und Tetrapacks sowie Spezialprodukte für Kleinkinder oder im Gesundheitsbereich. Alle Details dazu finden Sie hier.



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