01.07.2024,
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Wien (OTS) - Heute tritt die Bauordnungsnovelle 2023 in Kraft.
Tourismusdirektor Norbert Kettner bedankt sich bei
Vizebürgermeisterin und Wohnbaustadträtin Kathrin Gaál für die
zukunftsweisenden Regelungen. „Die weitreichenden Einschränkungen für
die touristische Kurzzeitvermietung von Wohnungen im gesamten
Stadtgebiet führen die Plattformökonomie zurück zu ihrem
Gründungsnarrativ, werden den Wiener Wohnungsmarkt entlasten und eine
wesentliche Rolle für die qualitätsvolle Weiterentwicklung der
Destination einnehmen.“
„Nachhaltiges Destinationsmanagement ist eine Kernkompetenz des
WienTourismus. Wir erfüllen eine starke Vernetzungs- und
Kuratoren-Rolle und wollen zusammen mit unseren Partnern in der Stadt
wie international Impulse für Qualitätstourismus setzen, von dem die
in Wien lebenden und arbeitenden Menschen profitieren. Von zentraler
Bedeutung ist dabei die enge Vernetzung mit der Stadtverwaltung. Neun
von zehn befragten Wiener:innen stehen dem Tourismus positiv
gegenüber – die im Oktober 2023 beschlossene und nun in Kraft
getretene Bauordnungsnovelle wird nicht nur in die Tourismusakzeptanz
der Bevölkerung einzahlen, sondern sie auch weiterhin hochhalten.“
Zwtl.: Sicherung leistbaren Wohnraums in Wien
Die Bauordnungsnovelle 2023 zielt darauf ab, die Errungenschaften
früherer Generationen zu erhalten und weiterhin zu schützen, indem
touristische Kurzzeitvermietung im sozialen Wohnbau weiterhin strikt
verboten bleibt. Rund 45 Prozent des Wiener Wohnungsmarktes entfallen
auf den geförderten Wohnbau, darunter 220.000 Gemeindewohnungen sowie
weitere durch gemeinnützige Bauträger sanierte Wohnungen. Mehr als 60
Prozent der Wiener:innen leben heute in geförderten Wohnungen. „Die
Wiener Bauordnungsnovelle trägt dazu bei, dass Wohnungen dem
Wohnungsmarkt nicht dauerhaft entzogen werden und Wien auch in
Zukunft die lebenswerteste Stadt der Welt bleibt“, sagt
Tourismusdirektor Norbert Kettner.
Zwtl.: Details der verschärften Regelungen
Mit der jüngsten Bauordnungsnovelle hat die Stadt Wien die
kurzfristige Vermietung von Wohnungen auf maximal 90 Tage pro
Kalenderjahr beschränkt. Für eine Vermietung über diesen Zeitraum
hinaus ist neben der Zustimmung aller Wohnungseigentümer:innen auch
eine Ausnahmebewilligung erforderlich, die nur unter bestimmten
Voraussetzungen erteilt wird. Je nachdem, ob sich die Wohnung
innerhalb oder außerhalb einer Wohnzone befindet, sind
unterschiedliche Kriterien zu erfüllen. Zudem wurde heuer auf
EU-Ebene eine Registrierungspflicht für Gastgeber:innen beschlossen,
die in den nächsten zwei Jahren von den Mitgliedsländern umgesetzt
werden muss. Damit muss künftig jedes Angebot einer Plattform zur
touristischen Kurzzeitvermietung einer eindeutigen Registriernummer
zuordbar sein.
Links
Merkblatt Verwendung von Wohnungen zur Kurzzeitvermietung:
[www.wien.gv.at/wohnen/baupolizei/pdf/merkblatt-verwendung-wohnungen-kurzzeitvermietung.pdf]
(
http://www.wien.gv.at/wohnen/baupolizei/pdf/merkblat...
nungen-kurzzeitvermietung.pdf)\nFAQ Verwendung von Wohnungen zur Kurzzeitvermietung:
[www.wien.gv.at/wohnen/baupolizei/pdf/faq-verwendung-wohnungen-kurzze itvermietung.pdf]
(
http://www.wien.gv.at/wohnen/baupolizei/pdf/faq-verw...\nIn welcher Widmungskategorie eine Wohnung bzw. ein Gebäude liegt, kann aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan entnommen werden:
[www.wien.gv.at/flaechenwidmung/public]
(
http://www.wien.gv.at/flaechenwidmung/public)\n
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