10.03.2025, 4944 Zeichen
Linz (OTS) - Husten, Schnupfen, Halsschmerzen, Fieber: Viele Menschen
fallen
aktuell krankheitsbedingt aus. Und damit tauchen einige
arbeitsrechtliche Fragen auf. Die Arbeiterkammer OÖ geht auf die
wichtigsten Regelungen ein, damit Arbeitnehmer:innen gut informiert
sind.
Wer krank im Bett liegt, denkt oft nicht nur an die Genesung,
sondern auch an arbeitsrechtliche Fragen: Wann muss der Arbeitgeber
informiert werden? Welche Pflichten gibt es bei der Krankmeldung? Und
darf man im Krankenstand eigentlich gekündigt werden? Die
Arbeiterkammer Oberösterreich hat Antworten auf diese und viele
weitere Fragen.
Im Krankheitsfall, sofort den Arbeitgeber informieren
Bei einer Erkrankung besteht die Verpflichtung, den Arbeitgeber
sofort über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Diese Meldung muss
spätestens zu Arbeitsbeginn (oder noch davor) erfolgen, idealerweise
schriftlich. Ein Versäumnis dieser Pflicht kann dazu führen, dass für
die versäumte Zeit kein Entgelt gezahlt wird. Daher ist es
entscheidend, diese Meldepflicht ernst zu nehmen.
Krankenstands-Bestätigung: Was darf der Arbeitgeber verlangen?
Der Arbeitgeber hat das Recht, eine Bestätigung über die
Arbeitsunfähigkeit zu verlangen, auch für einen einzelnen Tag. Daher
ist es ratsam, schnellstmöglich eine ärztliche Bestätigung
einzuholen. Diese muss den Beginn der Krankheit, die voraussichtliche
Dauer oder den nächsten Kontrolltermin und die Ursache (ob Unfall
oder Krankheit) der Arbeitsunfähigkeit enthalten. Eine genaue
Diagnose ist nicht erforderlich. Bei Versäumnissen der Melde- oder
Nachweispflicht kann der Arbeitgeber das Gehalt für diesen Zeitraum
verweigern. Der Anspruch auf Entgelt entfällt für die Dauer der
Verspätung. Eine fristlose Entlassung aufgrund dieser
Pflichtverletzung ist jedoch nicht zulässig. Achtung: Eine Kündigung
während des Krankenstands ist möglich, es müssen aber die
gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Wenn eine
Kündigung im aufrechten Krankenstand ausgesprochen wird und der
Krankenstand über das Ende der Kündigungsfrist hinaus (durchgehend)
weiter besteht, so ist die Entgeltfortzahlung trotz des
arbeitsrechtlichen Endes des Arbeitsverhältnisses hinaus im
gesetzlichen Ausmaß weiter zu bezahlen. Gleiches würde auch für eine
einvernehmliche Auflösung während eines aufrechten Krankenstandes
gelten.
Verhalten im Krankenstand
Der Arbeitgeber darf weder verlangen, dass während des Krankenstands
gearbeitet wird, noch dass andere dienstliche Aufgaben erfüllt
werden. Im Krankenstand dürfen Sie nichts tun, was die Genesung
verzögert. Bei Grippe bedeutet das, Aufenthalte im Freien auf das
Notwendigste zu beschränken, während Spaziergänge bei Depressionen
Teil der Therapie sein können. Im Zweifel entscheidet die Ärztin oder
der Arzt. Wichtig: Während eines Krankenstandes muss man sich an der
gemeldeten Wohnadresse aufhalten. Eine Änderung des Wohnsitzes bzw.
ein vorübergehender Aufenthalt an einer anderen Adresse ist dem
Krankenversicherungsträger umgehend mitzuteilen.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Im Krankheitsfall besteht in der Regel weiterhin ein Anspruch auf
jenes Entgelt, welches die oder der Arbeitnehmer:in erhalten hätte,
wenn die Erkrankung nicht eingetreten wäre (= Ausfallsprinzip). Das
bedeutet, dass die oder der Arbeitnehmer:in nicht schlechter gestellt
werden darf. Der Anspruch richtet sich nach dem jeweils für das
Arbeitsverhältnis gültigen gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen
Regelungen. Anfangs wird das volle Entgelt gezahlt, später reduziert
sich das Entgelt. Während dieser Phase der reduzierten
Entgeltfortzahlung wird zusätzlich Krankengeld vom jeweiligen
Krankenversicherungsträger bezahlt. Nach Ende dieser Phase steigt das
Krankengeld auf den vollen Satz. Grundsätzlich ist das Krankengeld
beim jeweiligen Krankenversicherungsträger zu beantragen, wofür ein
ärztliches Zeugnis sowie eine Arbeits- und Entgeltbestätigung des
Arbeitgebers erforderlich sind. Bei längerem Krankenstand oder
Wiedererkrankung ist immer eine individuelle Beratung durch die AK
ratsam.
Krankheit während des Urlaubs
Bei einer Erkrankung im Urlaub bleiben die Urlaubstage unter
bestimmten Bedingungen erhalten. Der Urlaub wird unterbrochen, wenn
die Krankheit länger als drei Kalendertage dauert, nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde und dem Arbeitgeber
innerhalb von drei Tagen eine Krankenstandsbestätigung vorgelegt
wird. Eine krankheitsbedingte Unterbrechung verlängert den Urlaub
jedoch nicht. Bei einer Erkrankung im Ausland ist zusätzlich eine
behördliche Bestätigung erforderlich, es sei denn, die Behandlung
erfolgte in einem Krankenhaus.
Rechtliche Beratung im Zweifelsfall
„ Falls Sie Fragen zum Thema Krankenstand haben, wenden sie sich an
die Arbeiterkammer Oberösterreich “, rät AK-Präsident Andreas Stangl.
Für telefonische Beratung steht die AK-Rechtsschutz-Hotline von
Montag bis Donnerstag zwischen 07:30 und 16:00 Uhr sowie am Freitag
von 07:30 bis 13:30 Uhr unter der Nummer +43 50 6906 1 zur Verfügung.
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