05.12.2017
Zugemailt von / gefunden bei: Wiener Börse Veröffentlichungen (BSN-Hinweis: Lauftext im Original des Aussenders, Titel (immer) und Bebilderung (oft) durch boerse-social.com aus dem Fotoarchiv von photaq.com)
Handelsaussetzung - Dritter Markt
Zeitraum von 5.Dezember 2017 08:45 Uhr
bis auf Weiteres
Wertpapier EUROPEAN LITHIUM LTD
ISIN AU000000EUR7
Kürzel ELI
zugehörige Finanzinstrumente: nicht betroffen
Die Orders werden für erloschen erklärt und müssen neu erteilt werden.
Die Anforderungen des Börsegesetzes betreffend das Erfordernis einer formellen Zulassung von Finanzinstrumenten zum
Handel und die Emittentenpflichten an einem geregelten Markt gelten für im Dritten Markt gehandelte Finanzinstrumente
nicht, wohl aber insbesondere die in den Art. 17 (Veröffentlichung von Insiderinformationen), Art. 18 (Insiderlisten), Art. 19
(Eigengeschäfte von Führungskräften) der Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596/2014) iVm §§ 48d Abs. 1 Z. 2 bis
4 BörseG, wie auch die in § 82 Abs. 5 BörseG niedergelegten Pflichten und die Verbote der Art. 14 (Insiderhandel) und Art.
15 (Marktmanipulation) der Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596/2014) iVm §§ 48c, 48m und 48n BörseG.
Allerdings finden die vorgenannten Pflichten für im Dritten Markt gehandelte Finanzinstrumente nur dann Anwendung, wenn
der Emittent die Einbeziehung des Finanzinstruments zum Handel beantragt oder genehmigt hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass es bei Finanzinstrumenten ausländischer Emittenten, die in den Dritten Markt einbezogen
sind, zu Unterschieden gegenüber Finanzinstrumenten österreichischer Emittenten, die in den Dritten Markt einbezogen
sind, kommen kann. Diese können -- nicht abschließend aufgezählt in sachenrechtlicher Hinsicht (somit die Rechte des
Erwerbers an zB Ausland verwahrten Finanzinstrumenten betreffend), in der Lieferung bzw. dem Settlement der
Finanzinstrumente oder in gesellschaftsrechtlicher (zB Stimm- oder Dividendenberechtigungen betreffend) bzw. sonstiger
zB steuerlicher Hinsicht liegen.
8883
european_lithium_nun_handelsaussetzung_auch_fur_wien_bestatigt
Aktien auf dem Radar:Kapsch TrafficCom, Strabag, Agrana, Bajaj Mobility AG, Addiko Bank, Austriacard Holdings AG, Amag, Rosgix, DO&CO, Porr, FACC, BKS Bank Stamm, Oberbank AG Stamm, Reploid Group AG, Josef Manner & Comp. AG, UBM, CA Immo, EuroTeleSites AG, EVN, Flughafen Wien, CPI Europe AG, OMV, Österreichische Post, Telekom Austria, Verbund, Fresenius Medical Care, Allianz, HeidelbergCement, Deutsche Post, Scout24, Bayer.
(BSN-Hinweis: Lauftext im Original des Aussenders, Titel (immer) und Bebilderung (oft) durch boerse-social.com aus dem Fotoarchiv von photaq.com)191646
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BKS
Die börsenotierte BKS Bank mit Sitz in Klagenfurt, Österreich, beschäftigt rund 1.100 Mitarbeiter und betreibt ihr Bank- und Leasinggeschäft in den Ländern Österreich, Slowenien, Kroatien und der Slowakei. Die BKS Bank verfügt zudem über Repräsentanzen in Ungarn und Italien. Mit der Oberbank AG und der Bank für Tirol und Vorarlberg AG bildet die BKS Bank AG die 3 Banken Gruppe.
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nicht, wohl aber insbesondere die in den Art. 17 (Veröffentlichung von Insiderinformationen), Art. 18 (Insiderlisten), Art. 19
(Eigengeschäfte von Führungskräften) der Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596/2014) iVm §§ 48d Abs. 1 Z. 2 bis
4 BörseG, wie auch die in § 82 Abs. 5 BörseG niedergelegten Pflichten und die Verbote der Art. 14 (Insiderhandel) und Art.
15 (Marktmanipulation) der Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596/2014) iVm §§ 48c, 48m und 48n BörseG.
Allerdings finden die vorgenannten Pflichten für im Dritten Markt gehandelte Finanzinstrumente nur dann Anwendung, wenn
der Emittent die Einbeziehung des Finanzinstruments zum Handel beantragt oder genehmigt hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass es bei Finanzinstrumenten ausländischer Emittenten, die in den Dritten Markt einbezogen
sind, zu Unterschieden gegenüber Finanzinstrumenten österreichischer Emittenten, die in den Dritten Markt einbezogen
sind, kommen kann. Diese können -- nicht abschließend aufgezählt in sachenrechtlicher Hinsicht (somit die Rechte des
Erwerbers an zB Ausland verwahrten Finanzinstrumenten betreffend), in der Lieferung bzw. dem Settlement der
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zB steuerlicher Hinsicht liegen.
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