Autor:
Marc Schmidt

Die Börsenblogger ist das einfache und direkte Sprachrohr von Journalisten und deren Kollegen, die teils schon mit jahrzehntelanger Arbeits- und Börsenerfahrung aufwarten können. Auch als professionelle Marktteilnehmer. Letztlich sind wir alle Börsenfans. Aber wir vertreten in diesem Blog auch eine ganz simple Philosophie: Wir wollen unabhängig von irgendwelchen Analysten, Bankexperten oder Gurus schreiben, was wir zum aktuellen (Börsen-)Geschehen denken, was uns beschäftigt. Das kommt Ihnen, dem Leser, zu Gute.

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19.12.2016, 3166 Zeichen

Gewissermaßen wie ein Damoklesschwert hängt weiterhin der „Hemlock-Prozess“ über Solarworld (WKN: A1YCMM / ISIN: DE000A1YCMM2). Denn bekanntlich hat Hemlock eine Solarworld-Tochter wegen Nichterfüllung von Verträgen auf Zahlung von rund 800 Mio. Dollar verklagt.

Solarworld weist dies natürlich von sich, hat in erster Instanz verloren und hofft nun auf ein für Solarworld vorteilhaftes Urteil in zweiter Instanz. Ich hatte dazu bereits diverse Beiträge verfasst – siehe das frei zugängliche Archiv bei www.vaupels-boersenwelt.de. Es gibt dazu eine Neuigkeit:

Und zwar hatte Hemlock von Solarworld bzw. deren US-Tochter umfangreiche Informationen zum Vermögensstand angefordert („recovery requests“). Es wurden auch Informationen über das Vermögen in Europa angefordert. Nach dem Motto: Wenn wir den Prozess gewinnen, wollen wir wissen, wo es überhaupt was zu holen gibt.

Solarworld lehnte das ab: Man möchte keine Informationen über das Vermögen in Europa rausrücken – schließlich würde das Urteil zweiter Instanz selbst wenn es zugunsten von Hemlock ausgeht gar nicht in Europa vollstreckt werden können, da es gegen europäisches Kartellrecht verstößt (so Solarworld). Nun gab es dazu ein Urteil:

SolarWorld Industries Sachsen GmbH soll Informationen liefern

Im mir vorliegenden Urteil vom 15. Dezember 2016 stellt der Richter sinngemäß fest, dass es nicht seine Aufgabe sei, über mögliche Gültigkeit der Verträge nach deutschen bzw. EU-Recht zu entscheiden. Dazu legt sich der Richter entsprchend auch überhaupt nicht fest. In der Urteilsbegründung wird auf verschiedene andere Fälle verwiesen, und der Richter kommt zu dem Schluss, dass Hemlock sehr wohl die gewünschten Informationen zu erhalten hat.

Es soll allerdings angemessen bleiben, sprich es soll nicht jede kleine Vermögensveränderung im Bereich weniger Tausend Dollar gemeldet werden müssen.Innerhalb von dreißig Tagen soll die beklagte SolarWorld Industries Sachsen GmbH dem nachkommen. Ich weise darauf hin, dass ich bei Solarworld investiert bin. Ich habe das 16seitige englischsprachige Urteil nach bestem Wissen interpretiert – bin aber (leider? Zum Glück?) kein Jurist und deshalb ist es durchaus möglich, dass ich einige Details nicht richtig verstanden habe.

Meine Einschätzung: Dieses Urteil ist nicht „kriegsentscheidend“ – ob Solarworld nun Informationen rausrücken muss oder nicht…viel wichtiger wird sein, wie das Urteil in der zweiten Instanz ausfallen wird und ob es (sofern für Hemlock günstig) in Europa vollstreckt werden kann oder nicht. Und vielleicht einigen sich die beiden Parteien ja doch noch.

Und hier noch das Zitat zum Tag:

„Vor dem Richter und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“ – Deutsches Sprichwort

Ein Beitrag von Michael Vaupel

Michael Vaupel, diplomierter Volkswirt und Historiker (M.A.), Vollblut-Börsianer. Nach dem Studium Volontariat und Leitender Redakteur und Analyst diverser Börsenbriefe (Emerging Markets, Internet, Derivate, Rohstoffe). Er ist gefragter Interview- und Chatpartner (N24, CortalConsors). Ethisch korrektes Investieren ist ihm wichtig.
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(19.12.2016)

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