Neues Fondsmeldeschema in Österreich - und die Folgen (Nora Engel-Kazemi)

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08.05.2014, 3122 Zeichen

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 5. Mai 2014 gemeinsam mit Vertretern der Österreichischen Kontrollbank (OeKB) das neue Fondsmeldeschema für in- und ausländische Investment-, Immobilien-, und Alternativen Investment Fonds in einer Präsentation vorgestellt. In den nächsten Tagen wird die Erstversion in die offizielle Begutachtung versandt werden. Deloitte Österreich ist vom BMF und der OeKB in eine Gruppe zum aktiven Testen des neuen Meldeschemas eingeladen worden und steht gerne für Anfragen oder Meetings diesbezüglich zur Verfügung.

Änderungen im Meldeprozess zwischen österreichischem Steuervertreter des Fonds und der OeKB. Der neue Meldeprozess stellt sich wie folgt dar:
• Meldung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Kapitalertragsteuer (KESt) auf die ausschüttungsgleichen Erträge und die Ausschüttungen durch den Steuervertreter der in- und ausländischen Fonds an die OeKB.
• Berechnung und Versendung der steuerliche relevanten Beträge für die KESt durch die OeKB an den Steuervertreter zwecks Freigabe innerhalb der bisherigen Meldefristen (7 Monaten nach Ende des Fondsgeschäftsjahres für die ausschüttungsgleichen Erträge und 1 Tag vor dem Zahltag für Ausschüttungen).
• Veröffentlichung der steuerlichen Behandlung auf der Homepage der OeKB nach dem Vorbild inländischer Fonds für unterschiedliche Anlegertypen (natürliche Personen mit Privat- und Betriebsvermögen, juristische Personen, Privatstiftungen).

Der bisherige Meldeprozess ist insofern kürzer, als schon bei der Meldung durch den Steuervertreter die KESt auf die die ausschüttungsgleichen Erträge und die Ausschüttung an die OeKB gemeldet wird, die diese Werte nach einer Plausibilitätsprüfung auf der Homepage veröffentlicht.
Der neue Meldeprozess hat keine materiell rechtlichen Änderungen in der Berechnung der KESt-pflichtigen ausschüttungsgleichen Erträge und Ausschüttungen zur Folge, da diese bereits in der letzten Steuerreform im Investmentfondsgesetz 2011 implementiert wurden und für Fondsgeschäftsjahresanfänge ab 2013 gelten und im bisherigen Meldeprozess abgebildet werden. Auch wird der neue Meldeprozess per se nicht zwingend neue Datenanlieferungserfordernisse durch den Fonds bzw Administrator an den Steuervertreter auslösen, es können aber zusätzliche Details (zB länderweise Aufgliederung von Dividenden und Zinsen) eingemeldet werden.

Neue Meldecodes für Steuervertreter.
Die Anzahl der Meldecodes für den Steuervertreter werden erheblich erhöht, derzeit sind bei der Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge 6 Pflichtcodes und weitere 9 optionale Codes vorgesehen und bei der Meldung der Ausschüttung 4 Pflichtcodes und weitere 5 optionale Codes vorgesehen. Das neue Fondsmeldeschema sieht derzeit rd. 60 Pflichtmeldecodes vor, jeweils unterschiedliche für Investment-, Immobilien-, und Alternative Investmentfonds. Geplant ist die Anzahl der Pflichtcodes für die einzelnen Fondstypen im Rahmen der Begutachtung noch zu reduzieren, um zu vermeiden, dass es zu gehäuften Nullmeldungen bei Nichtzutreffen eines Meldecodes kommt.

Den Original-Kommentar finden Sie unter http://bit.ly/1nr3ir0



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