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28.02.2014, 1440 Zeichen

About: Nora Engel-Kazemi (Deloitte) beantwortete für ein "Heft im Heft" im Fachheft 17 steuerliche Anfragen von Privatanlegern.

Q:  Bitte um ein paar Worte zum einfachen selbständigen Rückfordern von zuviel bezahlten Steuern …

A: Es kommt darauf an, ob es sich um eine zuviel bezahlte KESt oder ausländische Quellensteuer handelt. Bei letztere sei auf die Antwort zur Fragen 7 oben verwiesen, hier kann die Rückforderung nur im jeweiligen Quellenstaat vom Anleger selbst vorgenommen werden, soweit die Steuer nicht auf die KESt oder Einkommensteuer anzurechnen war. Rückforderungsformulare sind online auf der homepage des BMF oder beim Wohnsitzfinanzamt erhältlich. Zu beachten ist, dass pro Land ein gesonderter Antrag zu stellen ist.

Handelt es sich um eine zuviel einbehaltene KESt, die die österreichische Bank nicht gutschreiben kann, weil sie zB mangels Nachweis bestimmter Umstände von einer pauschalen Bemessungsgrundlage für Zwecke des KESt-Abzuges ausgehen musste (zB fehlende Anschaffungskosten oder -daten), kann die zuviel einbehaltene KESt vom Anleger entweder in der Einkommensteuererklärung oder wenn keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht mittels gesondertem schriftlichen Antrag beim Wohnsitzfinanzamt erfolgen. Belege sind dabei vorab nicht mitzuschicken, das Finanzamt kann aber Rückfragen stellen und nach Belegen fragen, die dann vom Anleger nachzuschicken wären.

 

 Das Fachheft 17 im Fast Forward Modus



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    28.02.2014, 1440 Zeichen

    About: Nora Engel-Kazemi (Deloitte) beantwortete für ein "Heft im Heft" im Fachheft 17 steuerliche Anfragen von Privatanlegern.

    Q:  Bitte um ein paar Worte zum einfachen selbständigen Rückfordern von zuviel bezahlten Steuern …

    A: Es kommt darauf an, ob es sich um eine zuviel bezahlte KESt oder ausländische Quellensteuer handelt. Bei letztere sei auf die Antwort zur Fragen 7 oben verwiesen, hier kann die Rückforderung nur im jeweiligen Quellenstaat vom Anleger selbst vorgenommen werden, soweit die Steuer nicht auf die KESt oder Einkommensteuer anzurechnen war. Rückforderungsformulare sind online auf der homepage des BMF oder beim Wohnsitzfinanzamt erhältlich. Zu beachten ist, dass pro Land ein gesonderter Antrag zu stellen ist.

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