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Leerverkäufe: Befristete Unbefristung oder unbefristete Befristung?

Magazine aktuell


#gabb aktuell



30.05.2012, 2421 Zeichen

Auch ein viel zu langer Titel kann vielleicht  zum Weiterlesen anregen. Jedenfalls geht es um das Verbot sogenannter Leerverkäufe der Aktien von RBI, Erste, VIG und Uniqa. Dieses wurde nun (am 29. Mai 2012) von der FMA zum wiederholten Male verlängert, zunächst einmal bis 31. Oktober 2012. Erstmals wurde das befristete(?) Verbot am 27. Oktober 2008 mit der damals vorgesehen Dauer bis 28. November 2008 ausgesprochen. Seit damals wurde diese Befristung mehrfach verlängert und wird somit nach Ablauf der aktuellen Befristung heuer seinen 4. "Geburtstag" feiern. Wieder einmal bestätigt sich der Leitspruch des gelernten Österreichers: "Nichts hält so lange, wie ein Provisorium."

Der Sinn dieser Maßnahme hat sich für mich nie wirklich erschlossen. Entgegen der simplen Denkweise, dass Leerverkäufe ein "künstlich" tiefes Kursniveau verursachen würden, zeigen internationale Studien keinerlei derartige Folgen, sondern bestätigen im Gegenteil die positiven Wirkungen auf effiziente Preisfindung und Liquidität. Für Österreich gibt es leider keine umfassenden Untersuchungen. Die FMA selbst fühlt sich offenbar nicht bemüssigt ihr Vorgehen auch sachlich zu rechtfertigen, der Verweis auf die entsprechende Gesetzesstelle erscheint dafür ausreichend, was formal auch richtig ist. Aber ob legales Handeln auch legitim ist, dass interessiert Behörden ja in der Regel nicht: "Vorschrift ist Vorschrift."

So wird die Wiener Börse eben wieder um ein Stück Liquidität gebracht, aber auch das hat eine Behörde nicht zu interessieren. Und der sicherste Börsehandel, ist ohnehin jener, der gar nicht stattfindet.

Aber nicht einmal sein eigentliches Ziel, nämlich die Stabilisierung des Aktienkurses hat das Leerverkaufsverbot (wenig überraschend) erreicht: RBI und Erste haben deutlich stärker als der ATX verloren, die Volatilität haben ebenfalls stärker zugenommen. Bei den Versicherungen ist das Bild nicht ganz so eindeutig, aber auch hier haben Volumen ab- und Volatilität zugenommen.

In Summe überwiegen daher die Zweifel an der Sinnhaftigkeit dieses Verbots bei weitem. Es liegt im Wesen einer Befristung die Wirkung dieser Maßnahmen zu überprüfen und auf die Zielerreichung zu evaluieren. Die FMA hat dies nicht getan. Sie schädigt damit den Aktienhandel, aber auch das eigene Ansehen. Will sie beide Schäden reparieren, müsste sie die mittlerweile defacto unbefristete Befristung des Leerverkaufsverbots sofort zurück nehmen.



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