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Drastil fragt: WP-KESt neu in Österreich - man spricht von vier Vorabpunkten. Welche sind das?

Magazine aktuell


#gabb aktuell



23.03.2012, 3951 Zeichen



Warum selbst die Infos zusammentragen, wenn man viele AuskennerInnen unter den FreundInnen hat? Eben. Die Frage, welche Vorabfragen man sich bei der WP-KESt stellen muss, beantwortet Deloitte-Expertin Nora Engel-Kazemi. Das geschriebene Wort ergeht an Nora …

"Der 1.4.2012 und somit das Inkrafttreten der KESt-Neu betreffend die Besteuerung von Vermögenszuwächsen bei Finanzanlagen nähern sich in großen Schritten. Zu beachten ist jedoch, dass nicht jeder Investor von den Neuregelungen betroffen sein wird und dass auch nicht alle nach dem 31.3.2012 erzielten Vermögenszuwächse bei Finanzanlagen KESt-pflichtig sein werden, sondern entweder im Rahmen der Steuererklärung des Investors zu versteuern oder unter Umständen steuerfrei. Damit der einzelne Verkauf von Finanzanlagen steuerlich korrekt zugeordnet werden kann, sind vorab für den Investor 4 Fragen zu klären. 

 1. Steuerstatus des Investors

Aus steuerlicher Sicht werden Investoren in private und betriebliche Investoren unterteilt. Zu den privaten Investoren zählen Privatpersonen, Privatstiftungen, Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützige Körperschaften. Zu den betrieblichen Investoren werden Einzelunternehmer (inkl. Gesellschafter von Personengesellschaften) sowie Körperschaften wie zB Kapitalgesellschaften gezählt. Nicht betroffen von den Neuregelungen sind Körperschaften, alle übrigen Anleger müssen ab dem 1.4.2012 bei der Besteuerung von Gewinnen und Derivateinkünften mit Änderungen rechnen. Zu beachten ist, dass nicht alle nach dem 31.3.2012 erzielten Gewinne bei den übrigen Investoren einem KESt-Abzug unterliegen, sondern nur Verkäufe nach dem 31.3.2012 von sogenanntem Neubestand, der je nach Art der Finanzanlage (Topf 1 oder Topf 2) und Kaufdatum unterschiedlich definiert ist. KESt-pflichtige Einkünfte  können grundsätzlich nur Privatpersonen, Einzelunternehmer, Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützige Körperschaften erzielen. Privatstiftungen hingegen sind KESt-befreit und zahlen auf Gewinne von Neubestand nach dem 31.3.2012 25% Körperschaftsteuer (sog. Zwischensteuer).

2. Art der Finanzanlage

Zu unterscheiden sind zum einen Anteile an Körperschaften (Aktien, GmbH-Anteile) und an Investment- und Immobilienfonds (Topf 1) und zum anderen alle übrigen Finanzanlagen, wie zB Anleihen, Zertifikate und verbriefte Derivate (Topf 2)

3. Datum des Kaufes

Topf 1 Finanzanlagen gelten nur dann als Neubestand und können somit unter die KESt-Neu fallen, wenn entsprechende entgeltliche Erwerbe nach dem 31.12.2010 erfolgt sind. Bei Topf 2 Finanzanlagen liegt das relevante Kaufdatum für das Vorliegen eines Neubestandes nach dem 31.3.2012. Käufe von Finanzanlagen vor den genannten Daten gelten als Alt- oder Übergangsbestand, was zur Folge hat, dass zukünftige Verkäufe, auch nach dem 1.4.2012, nach der alten Rechtslage zu behandeln sind. Statt eines KESt-Abzuges ist für diese Gewinne eine Steuererklärungspflicht vorgesehen, wie insbesondere die Regelungen für Spekulationsgeschäfte für Privatpersonen und Privatstiftungen, die eine Besteuerung nur innerhalb der Spekulationsfrist vorsehen, die für Altbestand ein Jahr beträgt, für Übergangsbestand hingegen defacto verewigt ist. Verkäufe von Altbestand außerhalb der Spekulationsfrist sind steuerfrei, Verkäufe von Übergangsbestand immer steuerpflichtig.

 4. Datum des Verkaufes

Nur Verkäufe von Neubestandsanteilen, die nach dem 31.3.2012 erfolgen, können unter die KESt-Neu fallen. Verkäufe von Neubestandsanteilen bis zum 31.3.2012 werden steuerlich nach der alten Rechtslage erfasst. Zu beachten ist jedoch, dass auch bestimmte Gewinne nach dem 31.3.2012 weiterhin vom Anleger im Rahmen der Steuererklärung zu erfassen sind. Dazu zählen Gewinne aus dem Verkauf von Privatplatzierungen, geschlossenen Immobilienfonds und nicht depotfähigen Wertpapieren (nicht verbriefte Derivate, Rohstoffe, Fremdwährungsgewinne, die nicht beim Verkauf von Wertpapieren erzielt werden)."

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    23.03.2012, 3951 Zeichen



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    "Der 1.4.2012 und somit das Inkrafttreten der KESt-Neu betreffend die Besteuerung von Vermögenszuwächsen bei Finanzanlagen nähern sich in großen Schritten. Zu beachten ist jedoch, dass nicht jeder Investor von den Neuregelungen betroffen sein wird und dass auch nicht alle nach dem 31.3.2012 erzielten Vermögenszuwächse bei Finanzanlagen KESt-pflichtig sein werden, sondern entweder im Rahmen der Steuererklärung des Investors zu versteuern oder unter Umständen steuerfrei. Damit der einzelne Verkauf von Finanzanlagen steuerlich korrekt zugeordnet werden kann, sind vorab für den Investor 4 Fragen zu klären. 

     1. Steuerstatus des Investors

    Aus steuerlicher Sicht werden Investoren in private und betriebliche Investoren unterteilt. Zu den privaten Investoren zählen Privatpersonen, Privatstiftungen, Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützige Körperschaften. Zu den betrieblichen Investoren werden Einzelunternehmer (inkl. Gesellschafter von Personengesellschaften) sowie Körperschaften wie zB Kapitalgesellschaften gezählt. Nicht betroffen von den Neuregelungen sind Körperschaften, alle übrigen Anleger müssen ab dem 1.4.2012 bei der Besteuerung von Gewinnen und Derivateinkünften mit Änderungen rechnen. Zu beachten ist, dass nicht alle nach dem 31.3.2012 erzielten Gewinne bei den übrigen Investoren einem KESt-Abzug unterliegen, sondern nur Verkäufe nach dem 31.3.2012 von sogenanntem Neubestand, der je nach Art der Finanzanlage (Topf 1 oder Topf 2) und Kaufdatum unterschiedlich definiert ist. KESt-pflichtige Einkünfte  können grundsätzlich nur Privatpersonen, Einzelunternehmer, Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützige Körperschaften erzielen. Privatstiftungen hingegen sind KESt-befreit und zahlen auf Gewinne von Neubestand nach dem 31.3.2012 25% Körperschaftsteuer (sog. Zwischensteuer).

    2. Art der Finanzanlage

    Zu unterscheiden sind zum einen Anteile an Körperschaften (Aktien, GmbH-Anteile) und an Investment- und Immobilienfonds (Topf 1) und zum anderen alle übrigen Finanzanlagen, wie zB Anleihen, Zertifikate und verbriefte Derivate (Topf 2)

    3. Datum des Kaufes

    Topf 1 Finanzanlagen gelten nur dann als Neubestand und können somit unter die KESt-Neu fallen, wenn entsprechende entgeltliche Erwerbe nach dem 31.12.2010 erfolgt sind. Bei Topf 2 Finanzanlagen liegt das relevante Kaufdatum für das Vorliegen eines Neubestandes nach dem 31.3.2012. Käufe von Finanzanlagen vor den genannten Daten gelten als Alt- oder Übergangsbestand, was zur Folge hat, dass zukünftige Verkäufe, auch nach dem 1.4.2012, nach der alten Rechtslage zu behandeln sind. Statt eines KESt-Abzuges ist für diese Gewinne eine Steuererklärungspflicht vorgesehen, wie insbesondere die Regelungen für Spekulationsgeschäfte für Privatpersonen und Privatstiftungen, die eine Besteuerung nur innerhalb der Spekulationsfrist vorsehen, die für Altbestand ein Jahr beträgt, für Übergangsbestand hingegen defacto verewigt ist. Verkäufe von Altbestand außerhalb der Spekulationsfrist sind steuerfrei, Verkäufe von Übergangsbestand immer steuerpflichtig.

     4. Datum des Verkaufes

    Nur Verkäufe von Neubestandsanteilen, die nach dem 31.3.2012 erfolgen, können unter die KESt-Neu fallen. Verkäufe von Neubestandsanteilen bis zum 31.3.2012 werden steuerlich nach der alten Rechtslage erfasst. Zu beachten ist jedoch, dass auch bestimmte Gewinne nach dem 31.3.2012 weiterhin vom Anleger im Rahmen der Steuererklärung zu erfassen sind. Dazu zählen Gewinne aus dem Verkauf von Privatplatzierungen, geschlossenen Immobilienfonds und nicht depotfähigen Wertpapieren (nicht verbriefte Derivate, Rohstoffe, Fremdwährungsgewinne, die nicht beim Verkauf von Wertpapieren erzielt werden)."

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