07.11.2024, 2176 Zeichen
Wien (OTS) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im
Auftrag des
Sozialministeriums die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN)
geklagt. Gegenstand waren zwei unzulässige Klauseln in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) betreffend eine Indexanpassung
von Strom- und Gaspreisen. Das Landesgericht (LG) Wiener Neustadt gab
der Klage statt und erkannte in seinem Urteil beide Klauseln für
rechtswidrig. Jetzt bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Wien (3 R
92/24g) die Entscheidung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die EVN hatte Mitte August eine Preisänderung für Strom und Gas per
1. September 2022 in den Raum gestellt. Als maÃgebliche Indizes
wurden auf den Ãsterreichischen Gaspreisindex (ÃGPI) bzw. den
Ãsterreichischen Strompreisindex (ÃSPI) verwiesen. Die Formulierung
der Klauseln in den Allgemeinen Lieferbedingungen erweckte zwar den
Eindruck, dass sowohl Preiserhöhungen als auch Preissenkungen möglich
seien. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits klar, dass eine
erhebliche Preiserhöhung erfolgen würde, weil die maÃgebenden
Indexwerte schon bekannt waren. So wurden im September 2022 die
bestehenden Gas- und Strompreise durch die EVN um fast 150 Prozent
angehoben.
âAllgemeine Geschäftsbedingungen müssen dem Transparenzgebot
entsprechen, also so verfasst sein, dass Inhalt und Tragweite für
Verbraucher:innen durchschaubar sindâ, erläutert VKI-Jurist Dr.
Maximilian Eder. Wie zuvor bereits das LG Wiener Neustadt urteilte
auch das OLG Wien, dass die Preisänderungsklauseln der EVN in die
Irre führend und daher unzulässig sind.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die EVN kann Revision an den
Obersten Gerichtshof (OGH) erheben. Sofern die Entscheidung des OLG
Wien rechtskräftig werden sollte oder der OGH diese bestätigt, stehen
betroffenen Verbraucher:innen nach Auffassung des VKI
Rückzahlungsansprüche für die aufgrund der unzulässigen Preiserhöhung
gezahlten Mehrbeträge gegen die EVN zu. Der VKI sieht die EVN am Zug,
âden Kund:innen nun umgehend Rückzahlungen anzubietenâ, so Eder
abschlieÃend.
SERVICE: Eine ausführliche Zusammenfassung des Urteils gibt es auf
www.vki.at/evn-preiserhoehung-september2022
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