07.11.2024, 4874 Zeichen
Wien (OTS) - Das Jahr 2024 neigt sich dem Ende zu. Höchste Zeit, das
Jahresergebnis steuerlich zu optimieren! Dr. Karl Stückler, Partner
bei BDO, zeigt Maßnahmen auf, mit denen Sie als Unternehmer:in
unkompliziert Steuern sparen können.
„Klassiker der Optimierung der steuerlichen Bemessungsgrundlage sind
die Halbjahresabschreibung und die Absetzung geringwertiger
Wirtschaftsgüter (GWG)“, erklärt der Experte. Wenn nämlich ein
Wirtschaftsgut noch vor Jahresende in Betrieb genommen wird, kann die
Halbjahresabschreibung geltend gemacht werden, auch wenn die Rechnung
für die Anschaffung erst im kommenden Jahr bezahlt wird.
Anlagevermögen mit Anschaffungskosten von bis zu EUR 1.000 kann
wahlweise als GWG sogar sofort zur Gänze abgeschrieben werden.
Weitere Themen, die hinsichtlich einer optimalen Gestaltung Ihr
Augenmerk verdienen, sind der Gewinnfreibetrag, der (ökologische)
Investitionsfreibetrag sowie die Spendenabsetzbarkeit:
Zwtl.: Gewinnfreibetrag
Natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften steht der
Gewinnfreibetrag zu. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden: Bis zu
einem Gewinn von EUR 33.000 gilt ein Freibetrag von bis zu 15% des
Gewinns (max. EUR 4.950), es besteht kein Investitionserfordernis und
der Freibetrag wird in der Steuererklärung automatisch
berücksichtigt.
Bei einem Gewinnanteil zwischen EUR 33.000 und EUR 583.000 ist der
Freibetrag gestaffelt (zwischen 13% und 4,5% des Gewinns). Allerdings
ist er an die Anschaffung von abnutzbaren körperlichen Anlagengütern
oder bestimmter Wertpapiere mit einer betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren gekoppelt. Die Anschaffung
muss im Jahr der Geltendmachung erfolgen und ist dementsprechend
nachzuweisen.
Zwtl.: Investitionsfreibetrag
Der Investitionsfreibetrag (kurz IFB) steht natürlichen und
juristischen Personen mit betrieblichen Einkünften zu, somit - anders
als beim Gewinnfreibetrag - auch Kapitalgesellschaften. Der
Investitionsfreibetrag beträgt grundsätzlich 10% der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten. Er kann grundsätzlich für alle
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens geltend gemacht
werden, sofern die Nutzungsdauer mindestens vier Jahre beträgt. Für
Investitionen im Bereich der Ökologisierung (z.B.
Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen, Fernwärmevorrichtungen und E-KFZ)
erhöht sich der IFB auf 15%.
Pro Betrieb und Wirtschaftsjahr steht der Investitionsfreibetrag
höchstens für Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von EUR
1.000.000 zu.
Kein IFB steht beispielsweise für Anlagen zu, die fossile
Energieträger direkt nutzen (z.B. Ölheizung) oder die gebraucht
erworben wurden. Wird für ein Wirtschaftsgut der IFB genutzt, ist
eine zusätzliche Nutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags
ausgeschlossen und umgekehrt. Achten Sie daher darauf, welche dieser
zwei Steuerbegünstigungen in Ihrem Fall besser ist, wenn beide
möglich sind.
Zwtl.: Teilweise oder vollständig absetzbare Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von Forschungs-
und Lehraufgaben (z.B. an Universitäten), an Museen sowie an die
Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände in ganz Österreich sind
steuerlich abzugsfähig. Gleiches gilt für Spenden an Vereine und
andere Einrichtungen, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke
verfolgen, oder für diese Zwecke Spenden sammeln, wenn sie als
begünstigte Einrichtung anerkannt und in der Liste der
spendenbegünstigten Einrichtungen eingetragen sind. Durch die seit
2023 gültige allgemeine Erweiterung auf Gemeinnützigkeit können somit
auch Sport-, Bildungs- und Jugendförderungsorganisationen
spendenbegünstigt sein. Spenden sind der Höhe nach bis zu maximal 10%
des Gewinns vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrags steuerlich
absetzbar.
Für Spenden von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken an
spendenbegünstigte Einrichtungen sind seit 1.8.2024
Steuerbegünstigungen anwendbar, damit sie keine Ertragsteuer- und
Umsatzsteuerbelastungen auslösen.
Zwtl.: Katastrophenfälle
Aufwendungen im Zusammenhang mit Katastrophenfällen (z.B.
Hochwasser-, Vermurungs- oder Sturmschäden) sind als Betriebsausgabe
abzugsfähig. Darunter fallen insbesondere Kosten der Beseitigung
unmittelbarer Katastrophenfolgen, Kosten der Reparatur und Sanierung
beschädigter Wirtschaftsgüter sowie der (teilweisen) Entwertung von
betrieblichen Wirtschaftsgütern. Zu beachten ist, dass steuerfreie
Zuwendungen von Dritten die abzugsfähigen Aufwendungen reduzieren,
auch wenn sie erst in späteren Jahren ausbezahlt werden.
„Zusammengefasst gibt es einige Möglichkeiten, um das steuerliche
Jahresergebnis zu optimieren. Allerdings ist stets der Einzelfall zu
betrachten, um die beste Lösung zu finden“, betont Karl Stückler.
BDO Tax Tuesday
Steuerliche Optimierung zum Jahresende – Ausblick auf das Jahr 2025
Die Teilnahme ist kostenlos.
Datum: 3.12.2024, 09:00 - 10:30 Uhr
Ort: Webinar
Url: https://events.teams.microsoft.com/event/10909587-9071-491d-8a32-...
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