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11.07.2025, 7286 Zeichen

Kaum eine Technologie hat in den letzten Jahren für so viele Stirnrunzeln, Euphorie und auch schlaflose Nächte gesorgt wie Kryptowährungen. Die einen sehen darin das digitale Gold, die anderen argwöhnen, der Staat stehe schon mit der Steuerkeule bereit. 

Wer glaubt, dass Gewinne aus Bitcoin, Ethereum und Konsorten still und heimlich unter dem Radar der Finanzämter segeln, wird sich bald eines Besseren belehrt sehen. 

Steuern auf Krypto-Gewinne fallen unter bestimmten Bedingungen an

Im deutschen Steuerrecht zählen Kryptowährungen zu den privaten Wirtschaftsgütern. Das klingt zunächst harmlos, führt aber dazu, dass sämtliche Gewinne aus dem Verkauf solcher digitalen Werte grundsätzlich steuerpflichtig sein können, falls sie innerhalb eines Jahres erzielt werden. 

Es geht nicht nur um den Bitcoin, denn auch Investoren, welche Altcoins kaufen, müssen die steuerlichen Bedingungen beachten. Wer also zum Beispiel im Januar Bitcoin kauft und diese schon im Oktober wieder verkauft, löst damit ein sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft nach Paragraf 23 des Einkommensteuergesetzes aus.

 Liegt jedoch mehr als ein Jahr zwischen Kauf und Verkauf, bleibt der Gewinn steuerfrei, was für viele die ersehnte Chance darstellt, das Finanzamt außen vor zu lassen.

Allerdings hat der Gesetzgeber eine kleine, aber nicht unwichtige Hürde eingebaut, und zwar den 600-Euro-Freibetrag. Dieser gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen und nicht nur für Krypto. 

Wer also mit dem Verkauf von Münzen, Kunstwerken oder Kryptowährungen insgesamt weniger als 600 Euro Gewinn erzielt, darf aufatmen. Wird diese Grenze jedoch auch nur um einen Euro überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Das Finanzamt zeigt hier wenig Milde.

Auch bei wiederkehrenden Einkünften, etwa durch Staking oder Lending, winkt keine steuerliche Freiheit. Solche Einkünfte gelten in der Regel nicht mehr als privates Veräußerungsgeschäft, sondern rutschen in die Kategorie der sonstigen Einkünfte oder werden unter Umständen sogar als gewerblich eingestuft und wer glaubt, durch das bloße Hin- und Herschieben seiner Coins zwischen eigenen Wallets der Steuer zu entkommen, irrt ebenfalls, solange kein Verkauf oder Tausch stattfindet, bleibt das allerdings steuerlich unbeachtlich.

Ab wann wird aus dem virtuellen Handel ein reales Veräußerungsgeschäft?

Steuerlich spannend wird es spätestens dann, wenn digitale Werte die Besitzer wechseln oder ihren Zweck ändern. Denn für das Finanzamt ist eine Veräußerung weit mehr als nur der Verkauf gegen Euro. Bereits der Tausch einer Kryptowährung in eine andere, etwa Bitcoin gegen Ether, gilt als steuerpflichtiges Geschäft. 

Dasselbe gilt, wenn Kryptowährungen als Zahlungsmittel für Waren oder Dienstleistungen genutzt werden. Wer also mit seinen Coins ein neues Smartphone bezahlt, verkauft steuerlich betrachtet seine Kryptowährung, auch wenn der Gegenwert gar nicht auf dem Bankkonto landet. 

Auch kleinste Beträge können relevant sein. Das Finanzamt kennt keine Bagatellgrenzen für Krypto-Transaktionen, was besonders dann zum Problem wird, wenn jemand glaubt, mit Mikrozahlungen dem Fiskus zu entkommen. Der Staat sieht das anders. Jeder Tausch, jeder Kauf, jede Bezahlung kann eine steuerliche Konsequenz nach sich ziehen. Das BMF-Schreiben aus dem Jahr 2022 lässt hier keinen Zweifel, denn jede Umwandlung von Krypto in eine andere Form ist ein steuerlich relevanter Vorgang.

Wie Gewinne aus Kryptowährungen berechnet werden

Die große Frage lautet, wie berechnet sich der steuerpflichtige Gewinn? Die Antwort ist denkbar simpel, aber in der Praxis oft ein kleines Zahlenlabyrinth. Maßgeblich ist der Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und den Anschaffungskosten. Letztere setzen sich aus dem ursprünglichen Kaufpreis der Kryptowährung und sämtlichen Transaktionskosten zusammen, die beim Erwerb entstanden sind.

Beim Verkauf wiederum zählt der Euro-Wert der Kryptowährung zum Zeitpunkt der Transaktion. Das Finanzamt duldet keine anderen Währungen als Euro in der Steuererklärung, weshalb jede noch so exotische Coin erst einmal in Euro umgerechnet werden muss.

Eine besondere Rolle spielt das FIFO-Prinzip, also „First In – First Out“. Laut BMF-Schreiben gelten die zuerst gekauften Coins als die zuerst verkauften. Das klingt zunächst logisch, kann aber gerade bei Anlegern, die munter auf verschiedenen Börsen handeln, zu Kopfschmerzen führen. Wer Coins in mehreren Wallets lagert, muss akribisch Buch führen, um die richtige Reihenfolge nachzuweisen.

Neue Regeln gelten ab 2025

Ab 2025 weht ein schärferer Wind im Krypto-Steuerrecht. Das Bundesfinanzministerium hat bereits angedeutet, dass strengere Nachweispflichten ins Haus stehen. Anleger sollen künftig jede noch so kleine Transaktion detailliert dokumentieren, inklusive Kurswerten, Zeitpunkten und allen Gebühren.

Besonders heikel wird es beim Thema Spekulationsfrist. Momentan kann das Verleihen oder Staken von Coins die Spekulationsfrist von einem Jahr neu starten, was bedeutet, dass ein eigentlich steuerfreier Gewinn plötzlich doch versteuert werden müsste. Hier plant das BMF eine klare gesetzliche Regelung, um diese Unsicherheit zu beseitigen.

Auch Forks, Airdrops und sonstige „Krypto-Bonbons“ stehen im Fokus. Die Finanzverwaltung möchte künftig genau festlegen, wann und wie solche Zuflüsse zu versteuern sind. Parallel wächst der internationale Druck. Die OECD arbeitet am sogenannten Crypto-Asset Reporting Framework, das weltweit einen automatischen Datenaustausch über Krypto-Vermögen vorsieht. Anleger, die bislang auf Diskretion gehofft haben, könnten bald eine unangenehme Post vom Finanzamt erhalten.

Was ist in Bezug auf Staking, Lending, Airdrops & Co zu beachten?

Nicht nur das klassische Kaufen und Verkaufen von Coins kann Steuern auslösen, denn wer seine Kryptowährungen zum Beispiel für Staking oder Lending nutzt, muss sich darauf einstellen, dass daraus steuerpflichtige Einkünfte entstehen. Diese werden meist als sonstige Einkünfte nach Paragraf 22 des EStG behandelt, was bedeutet, dass sie mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden müssen.

Wird das Ganze allerdings in größerem Umfang betrieben, kann die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten werden, vor allem dann, wenn erhebliche technische Infrastruktur im Spiel ist oder die Tätigkeit dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt.

Besondere Vorsicht ist geboten, weil Staking oder Lending die Spekulationsfrist erneut starten lassen können. Für das Finanzamt sieht es so aus, als würde der Anleger seine Coins quasi neu anschaffen, weshalb der bisher steuerfreie Status verloren gehen könnte.

Welche Folgen drohen, wenn Krypto-Gewinne nicht korrekt versteuert werden?

Die Zeiten, in denen Kryptowährungen eine Art steuerfreier Wilder Westen waren, neigen sich dem Ende zu. Wer Gewinne verschweigt, begeht Steuerhinterziehung und das kann teuer werden. Neben Nachzahlungen samt sechs Prozent Zinsen pro Jahr drohen empfindliche Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen, insbesondere bei hohen Beträgen.

Selbst kleinere Anleger sind nicht automatisch aus dem Schneider. Werden Gewinne geschätzt, können hohe Steuerbeträge festgesetzt werden, die mit der Realität wenig zu tun haben. Krypto-Gewinne gelten längst nicht mehr als exotische Grauzone, sondern stehen voll im Radar der Finanzbehörden.



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Aktien auf dem Radar:Austriacard Holdings AG, Addiko Bank, Agrana, Rosgix, Österreichische Post, Warimpex, Flughafen Wien, AT&S, FACC, Frauenthal, Frequentis, Semperit, SW Umwelttechnik, UBM, CA Immo, Zumtobel, EuroTeleSites AG, Kapsch TrafficCom, Rosenbauer, Oberbank AG Stamm, BKS Bank Stamm, Josef Manner & Comp. AG, Marinomed Biotech, Amag, Polytec Group, Verbund, Airbus Group, Merck KGaA, Vonovia SE, Siemens Healthineers, Fresenius Medical Care.


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    Krypto-Gewinne und ihre Besteuerung: Wann greift der Staat zu?


    11.07.2025, 7286 Zeichen

    Kaum eine Technologie hat in den letzten Jahren für so viele Stirnrunzeln, Euphorie und auch schlaflose Nächte gesorgt wie Kryptowährungen. Die einen sehen darin das digitale Gold, die anderen argwöhnen, der Staat stehe schon mit der Steuerkeule bereit. 

    Wer glaubt, dass Gewinne aus Bitcoin, Ethereum und Konsorten still und heimlich unter dem Radar der Finanzämter segeln, wird sich bald eines Besseren belehrt sehen. 

    Steuern auf Krypto-Gewinne fallen unter bestimmten Bedingungen an

    Im deutschen Steuerrecht zählen Kryptowährungen zu den privaten Wirtschaftsgütern. Das klingt zunächst harmlos, führt aber dazu, dass sämtliche Gewinne aus dem Verkauf solcher digitalen Werte grundsätzlich steuerpflichtig sein können, falls sie innerhalb eines Jahres erzielt werden. 

    Es geht nicht nur um den Bitcoin, denn auch Investoren, welche Altcoins kaufen, müssen die steuerlichen Bedingungen beachten. Wer also zum Beispiel im Januar Bitcoin kauft und diese schon im Oktober wieder verkauft, löst damit ein sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft nach Paragraf 23 des Einkommensteuergesetzes aus.

     Liegt jedoch mehr als ein Jahr zwischen Kauf und Verkauf, bleibt der Gewinn steuerfrei, was für viele die ersehnte Chance darstellt, das Finanzamt außen vor zu lassen.

    Allerdings hat der Gesetzgeber eine kleine, aber nicht unwichtige Hürde eingebaut, und zwar den 600-Euro-Freibetrag. Dieser gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen und nicht nur für Krypto. 

    Wer also mit dem Verkauf von Münzen, Kunstwerken oder Kryptowährungen insgesamt weniger als 600 Euro Gewinn erzielt, darf aufatmen. Wird diese Grenze jedoch auch nur um einen Euro überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Das Finanzamt zeigt hier wenig Milde.

    Auch bei wiederkehrenden Einkünften, etwa durch Staking oder Lending, winkt keine steuerliche Freiheit. Solche Einkünfte gelten in der Regel nicht mehr als privates Veräußerungsgeschäft, sondern rutschen in die Kategorie der sonstigen Einkünfte oder werden unter Umständen sogar als gewerblich eingestuft und wer glaubt, durch das bloße Hin- und Herschieben seiner Coins zwischen eigenen Wallets der Steuer zu entkommen, irrt ebenfalls, solange kein Verkauf oder Tausch stattfindet, bleibt das allerdings steuerlich unbeachtlich.

    Ab wann wird aus dem virtuellen Handel ein reales Veräußerungsgeschäft?

    Steuerlich spannend wird es spätestens dann, wenn digitale Werte die Besitzer wechseln oder ihren Zweck ändern. Denn für das Finanzamt ist eine Veräußerung weit mehr als nur der Verkauf gegen Euro. Bereits der Tausch einer Kryptowährung in eine andere, etwa Bitcoin gegen Ether, gilt als steuerpflichtiges Geschäft. 

    Dasselbe gilt, wenn Kryptowährungen als Zahlungsmittel für Waren oder Dienstleistungen genutzt werden. Wer also mit seinen Coins ein neues Smartphone bezahlt, verkauft steuerlich betrachtet seine Kryptowährung, auch wenn der Gegenwert gar nicht auf dem Bankkonto landet. 

    Auch kleinste Beträge können relevant sein. Das Finanzamt kennt keine Bagatellgrenzen für Krypto-Transaktionen, was besonders dann zum Problem wird, wenn jemand glaubt, mit Mikrozahlungen dem Fiskus zu entkommen. Der Staat sieht das anders. Jeder Tausch, jeder Kauf, jede Bezahlung kann eine steuerliche Konsequenz nach sich ziehen. Das BMF-Schreiben aus dem Jahr 2022 lässt hier keinen Zweifel, denn jede Umwandlung von Krypto in eine andere Form ist ein steuerlich relevanter Vorgang.

    Wie Gewinne aus Kryptowährungen berechnet werden

    Die große Frage lautet, wie berechnet sich der steuerpflichtige Gewinn? Die Antwort ist denkbar simpel, aber in der Praxis oft ein kleines Zahlenlabyrinth. Maßgeblich ist der Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und den Anschaffungskosten. Letztere setzen sich aus dem ursprünglichen Kaufpreis der Kryptowährung und sämtlichen Transaktionskosten zusammen, die beim Erwerb entstanden sind.

    Beim Verkauf wiederum zählt der Euro-Wert der Kryptowährung zum Zeitpunkt der Transaktion. Das Finanzamt duldet keine anderen Währungen als Euro in der Steuererklärung, weshalb jede noch so exotische Coin erst einmal in Euro umgerechnet werden muss.

    Eine besondere Rolle spielt das FIFO-Prinzip, also „First In – First Out“. Laut BMF-Schreiben gelten die zuerst gekauften Coins als die zuerst verkauften. Das klingt zunächst logisch, kann aber gerade bei Anlegern, die munter auf verschiedenen Börsen handeln, zu Kopfschmerzen führen. Wer Coins in mehreren Wallets lagert, muss akribisch Buch führen, um die richtige Reihenfolge nachzuweisen.

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