12.11.2024, 3618 Zeichen
Wien (OTS) - Hatten Sie dieses Jahr besondere Ausgaben? Oder waren
Sie nicht
durchgehend beschäftigt? BDO Steuerexpertin Julia Mäder, LL.M.
erklärt, wie Sie Ihre Arbeitnehmer:innenveranlagung optimal gestalten
und so möglichst viel Geld zurückerhalten.
Grundsätzlich müssen Sie die Arbeitnehmer:innenveranlagung
durchführen, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen 2024 mehr als
EUR 13.981 beträgt und Sie z.B. andere Einkünfte von mehr als EUR 730
erzielt haben. Auch wenn Sie in einem Kalenderjahr zumindest zwei
oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen
haben, ist die Veranlagung verpflichtend. Dies trifft auch zu, wenn
Sie pro Kalenderjahr mehr als insgesamt EUR 3.000
Mitarbeiter:innenprämie und/oder Gewinnbeteiligung, z.B. von mehreren
Arbeitgeber:innen, steuerfrei erhalten haben.
Wenn Sie bis zum 30.6. keine Arbeitnehmer:innenveranlagung für
das Vorjahr einreichen und im Vorjahr ausschließlich
lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt haben, nimmt das Finanzamt
eine sog. antragslose Arbeitnehmer:innenveranlagung vor. Ist nach
zwei Jahren keine freiwillige Steuerveranlagung erfolgt, wird zu viel
einbehaltene Lohnsteuer automatisch refundiert. Dies wäre also der
Fall, wenn Sie bis 31.12.2024 noch keine Steuerveranlagung für das
Jahr 2022 eingereicht haben.
Zwtl.: Freiwillige Veranlagung
Es kann innerhalb von fünf Jahren jederzeit eine Veranlagung
beantragt werden (am 31.12.2024 endet also die Frist für 2019). Diese
ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie zeitweise arbeitslos waren oder
Kosten angefallen sind, die steuermildernd geltend gemacht werden
können. Grundsätzlich können Sie Werbungskosten (z.B. Fortbildungs-,
Ausbildungs- und Umschulungskosten), Sonderausgaben (z.B. Spenden,
freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung oder
Steuerberatungskosten) sowie außergewöhnliche Belastungen (
Krankheitskosten, die den Selbstbehalt übersteigen, Kosten infolge
von Behinderungen, Katastrophenschäden oder für die auswärtige
Berufsausbildung der Kinder) steuerlich absetzen. Zudem können
diverse Absetzbeträge - wie z.B. Unterhaltsabsetzbetrag oder
Familienbonus Plus - geltend gemacht werden.
Zwtl.: Home Office
2024 können Sie Kosten von bis zu EUR 300 für ergonomisches
Mobiliar absetzen (Voraussetzung: 26 Tage oder mehr im Home Office).
In der Arbeitnehmer:innenveranlagung sind die Ausgaben im
Kalenderjahr 2024 in voller Höhe anzugeben. Wird der Betrag von EUR
300 überschritten, erfolgt automatisch ein Vortrag ins Jahr 2025,
sofern Sie auch in diesem Jahr 26 Tage oder mehr von zu Hause aus
tätig sind. Umgekehrt dürfen Überschreitungen aus dem Jahr 2023 nun
2024 nicht mehr angegeben werden, da sie automatisch vorgetragen
wurden.
Zahlungen des:der Arbeitgeber:in zur Abgeltung von Mehrkosten im Home
Office werden auch für 2024 bis zu EUR 300 pro Jahr - maximal EUR 3
pro Tag für höchstens 100 Home Office Tage - nicht versteuert. Bleibt
die Zuwendung unter EUR 3 pro Home Office Tag wird die Differenz
automatisch als Werbungskosten berücksichtigt, sofern keine Ausgaben
für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer geltend gemacht werden.
Die Anzahl der Home Office Tage und die Höhe des Zuschusses werden
aus dem Lohnzettel übernommen und müssen nicht gesondert angegeben
werden.
Hinweis: Für das Veranlagungsjahr 2025 werden die steuerlichen
Regelungen betreffend Home Office auf die ortsungebundene Telearbeit
außerhalb der Wohnung ausgeweitet.
„Unbedingt beachten sollte man, dass Werbungskosten, Sonderausgaben
oder außergewöhnliche Belastungen bis zum 31.12.2024 bezahlt werden
müssen, um in der Arbeitnehmer:innenveranlagung 2024 abgesetzt werden
zu können“, betont Julia Mäder.
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